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3G-Regel in der Praxis? Für Hygieneweltmeister keine Frage

Von Chefredakteur Marc Oliver Pick

Von Chefredakteur Marc Oliver Pick

Deutschland hat seit einigen Tagen ein neues Thema, und zwar eins, das wieder einmal mit Corona zu tun hat: Gestritten wird über die Frage, ob Ärzte und Zahnärzte Patienten abweisen dürfen, weil diese weder geimpft, genesen noch getestet sind. Zu dieser Frage – 3G für Praxen? – gibt es erwartungsgemäß zahlreiche unterschiedliche Positionen, je nachdem, ob man ­Ärzte oder Zahnärzte, Patienten, Politiker, Kassenärztliche beziehungsweise Kassenzahnärztliche Vereinigungen oder Rechtsanwälte befragt.

Anfang 2020 akuter ­Mangel an persönlicher Schutzausrüstung

Blicken wir anderthalb Jahre zurück auf den Beginn der Corona-Pandemie: Anfang 2020 gab es keinen Corona-Impfstoff, ­keine Schnelltests, 2G oder 3G waren kein Thema. Zwar waren einige Zahnarzt­praxen in Deutschland vorübergehend ­geschlossen, allerdings weder auf Anordnung von Kammern noch von KZVen, sondern aus freier Entscheidung der Zahnärztinnen und Zahnärzte, nachvollziehbar begründet durch den damals akuten ­Mangel an persönlicher Schutzausrüstung. Eine geschlossene Praxis kann keinen Patienten ablehnen oder dessen Behandlung verweigern.

Viele Praxen arbeiteten in Kurzarbeit, bildeten Teams, die möglichst unabhängig voneinander den Praxisbetrieb aufecht erhalten sollten, um im Falle der Infektion eines Zahnarztes oder Mit­arbeiters die Praxis nicht komplett schließen zu müssen. Patienten abzulehnen war zu dieser Zeit keine ernsthafte Option, ­zumal die Zahnmedizin als „Hygieneweltmeister“ zum Vorbild vieler (allgemein-)medizinischer Praxen wurde. Für Patienten mit Covid-19 wurden spezielle Schwerpunktpraxen mit sogar noch höheren ­Hygienstandards geschaffen.Später kamen Schnelltests auf den Markt, Testzentren ließen Coronatests zur Selbstverständlichkeit werden. Dann begann das große Impfen …

Heute haben wir Genesene, Geimpfte …und Nichtgeimpfte

Heute haben wir Genesene, Geimpfte …und Nichtgeimpfte. Manche davon aus freien Stücken, andere aufgrund medizinischer Gründe, wieder andere, weil sie schlicht zu jung sind und es noch keine zugelassenen Impfstoffe für bestimmte ­Altersgruppen gibt. Was wir auch heute noch nicht haben, ist eine generelle Corona-Impfpflicht, und wie es aussieht, wird es auch keine geben. Andererseits wird immer wieder darüber nachgedacht, indirekt Druck auf Impfverweigerer auszuüben, indem ihnen ­bestimmte „Privilegien“ gar nicht zugestanden (2G) oder nur per Negativtest ermöglicht werden (3G).

Was eigentlich mehr als die Frage „3G für Ärzte zulässig?“ interessiert, ist: Warum wird ausgerechnet jetzt darüber ­debattiert, ob Ärzte und Zahnärzte die Behandlung von Patienten verweigern dürfen, wenn diese die 3G-Regel nicht erfüllen? Möchte man ­damit doch irgendwie Druck auf „Impfverweigerer“ ausüben, sich doch bitte endlich impfen zu lassen? Die auf diese Frage oft gehörte Antwort: Nein, man wolle durch diese Maßnahme andere, vulnerable Patientengruppen schützen … Sicher, die gibt es nach wie vor, aber man könnte auch ­separate Sprechstundenzeiten für 3G-Verweigerer anbieten.

Es geht hier nicht um einen Friseurtermin oder Restaurantbesuch

Wir sprechen hier immerhin von einem Arzt- oder Zahnarztbesuch und nicht von einem Friseurtermin oder Restaurantbesuch. Dort kann sich ­jeder Inhaber auf sein Hausrecht berufen und 3G oder gar 2G verlangen. Ein entgangener Besuch beim Lieblingsitaliener mag ärgerlich sein, dürfte aber kaum gesundheitliche Folgen haben. Juristisch gesehen können KVen und KZVen zwar kaum ein „Verbot“ von 3G durchsetzen, aber ihren Standpunkt haben die Körperschaften immerhin deutlich gemacht. Schade, dass es in dieser Frage letztlich eines politischen Machtworts zur Klärung bedarf, obwohl – zumindest bei den Zahnärzten – aus hygienischer Sicht kaum Bedenken bestehen dürften: 3G in der Praxis durchsetzen zu wollen – diese Frage stellt sich den anerkannten „Hygieneweltmeistern“ nicht.