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Situations- und Diagnostikmodelle

Situations- und Diagnostikmodelle

Situations- und Diagnostikmodelle

Um genaue Planungen im Vorfeld einer Behandlung zu erstellen, ist häufig die Anfertigung von Diagnostik- oder Planungsmodellen nötig. Bei der Abrechnung der Leistung wird unterschieden, ob es sich um ein oder zwei Kiefermodelle handelt:

  • GOZ 0050: Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung, oder
  • GOZ 0060: Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung

Verwendetes Abdruckmaterial und die erbrachten zahntechnischen Leistungen sind nach § 9 GOZ berechnungsfähig. Die GOZ 0050 und/oder GOZ 0060 können immer berechnet werden, wenn der Zahnarzt anhand von Modellen diagnostische oder planerische Leistungen erbringt. Es gibt keine Begrenzungen auf bestimmte Behandlungsabschnitte oder Behandlungsbereiche.

Eine Nebeneinanderberechnung der Nummern GOZ 0050 und 0060 ist möglich, jedoch ist hierfür in der Rechnung eine Begründung anzugeben (z. B. je eine Abformung mit und ohne Zahnersatz).

Planungsmodelle fallen nicht nur bei der Planung von neuem Zahnersatz, Implantaten oder zu Beurteilung der Kiefersituation und präprothetischen Maßnahmen an. Auch bei Reparatur- oder Wiederstellungsmaßnahmen (z. B. Planung einer neuen Klammer) können sie angesetzt werden. Wird bei Änderungen der Kiefersituation der komplette Leistungsinhalt der GOZ-Nummern 0050/0060 erbracht, ist eine erneute Berechnung möglich.

Die reine Abformung des Gegenkiefers bei der Anfertigung von neuem Zahnersatz kann nicht nach der GOZ 0050 in Rechnung gestellt werden, da es sich lediglich um ein Arbeitsmodell handelt.

Einfache Bissfixierungen sind ebenfalls Bestandteil der GOZ 0060, weitere Bissregistrierungen sind darüber hinaus zusätzlich ansatzfähig. Die Desinfektion der Abdrücke ist als zahntechnische Leistung gem. § 9 GOZ zu berechnen.

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