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Beim Arbeitszeugnis auf übertriebene Floskeln verzichten

Das Arbeitszeugnis ist immer wieder Gegenstand kontroverser Diskussionen und sogar von Rechtsstreitigkeiten. Einen besonders kuriosen Fall hatte vor einiger Zeit das Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheiden.

Von RA Dr. Tobias Witte

Im Arbeitszeugnis sollte der Mitarbeiter nicht mit übertriebenen Floskeln gelobt werden.

Im Arbeitszeugnis sollte der Mitarbeiter nicht mit übertriebenen Floskeln gelobt werden.

Wie aus Paragraf 630 BGB folgt, kann ein Arbeitnehmer bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis fordern, das auch als "qualifiziertes Arbeitszeugnis" auf konkrete Angaben zu Leistung und Verhalten zu erstrecken ist.

Arbeitszeugnis oft kryptisch

Im Gesetz steht auch, dass das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein muss. Leider sind gerade Arbeitszeugnisse dennoch häufig kryptisch. Auf eine "subtile" Information an spätere Arbeitgeber waren wohl auch die Beklagten in dem genannten Fall bedacht. Sie entschieden sich dazu, durch massive Übertreibungen dem früheren Angestellten zwar ein exzellentes Zeugnis auszustellen, im Subtext jedoch einen bitteren Beigeschmack mitschwingen zu lassen.

Der Angestellte hatte selbst einen Zeugnisentwurf gefertigt, von dem die Arbeitgeber sodann „nach oben hin“ abgewichen sind. In dem Entwurf hieß es beispielsweise: "seine sehr gute Auffassungsgabe …", woraus die Arbeitgeber machten: "seine extrem gute Auffassungsgabe …". Fast jeder Satz aus dem Entwurf wurde sodann von den Chefs mit Superlativen gleichsam aufgemotzt.

So entstand bei der Lektüre des Arbeitszeugnisses der Eindruck, es handle sich entweder um den fleißigsten und qualitativ besten Arbeitnehmer aller Zeiten – oder aber, es handle sich um Ironie und der Angestellte habe alles andere als eine "extrem gute Auffassungsgabe".

Nicht über ehemalige Mitarbeuter lustig machen

Das Landesarbeitsgericht entschied daher im Ergebnis: Ist das Zeugnis voll von Lobhudelei, und werde der Eindruck von Ironie erweckt, so liegt kein korrektes Arbeitszeugnis vor. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Gesetz, wo Paragraf 109 der Gewerbeordnung festhält: "Das Zeugnis […] darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen." Im Ergebnis urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm also, dass man sich als Arbeitgeber keinesfalls über ehemalige Mitarbeiter lustig machen darf.