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Bewertungsportale: Das eigene Profil und die Rechtsprechung
Bewertungsportale

Online-Bewertung: Fluch oder Segen? – RA Dr. Karl-Heinz Schnieder über Bewertungsportale (2)

Auf den meisten der existierenden Bewertungsportalen (siehe Teil 1 dieser Serie) gibt es die Möglichkeit, den eigenen Profileintrag zu individualisieren. In der Regel erlauben die Betreiber der Portale solche Ergänzungen nur gegen ein Nutzungsentgelt.

Soweit Zahnärzte Informationen in Bewertungsportalen ergänzen, sollte diese Werbung wie jede andere Werbung den Anforderungen der Berufsordnung entsprechen, also in jedem Fall sachlich richtig sein und keinen anpreisenden, vergleichenden oder herabwürdigenden Charakter haben. (Für Zahnärzte weniger relevant, aber im Einzelfall möglicherweise von Bedeutung ist das Verbot der Werbung in Bezug auf die Behandlung bestimmter Erkrankungen wie Krebs oder Suchtkrankheiten, siehe Paragraf 12 Heilmittelwerbegesetz – HWG).

Urteile gegen Portalbetreiber

Soweit der Zahnarzt diese Einschränkungen befolgt, können allerdings Probleme dort auftreten, wo die Darstellung des Profileintrags auf dem Portal selbst Anlass zu Irreführung gibt. In diesem Zusammenhang sind zwei jüngere Entscheidungen zu beachten, in denen jeweils wettbewerbsschützende Vereine gegen die Betreiber von Bewertungsportalen auf Unterlassung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) klagten.

Urteile

  • Bezeichnung „Spitzenmediziner“ in einem Portal ist irreführende Werbung; Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2012, Az.: 6 U 18/11
  • Bezahlte Einträge in einem Portal müssen klar erkennbar sein; Landgericht (LG) München, Urteil vom 18. März 2015, Az.: 137 O 19570/14

Prädikat „Spitzenmediziner“ gegen Bezahlung

In einem der beiden Fälle ging es um ein Ärzteverzeichnis im Internet, auf dem die dort gegen Entgelt präsentierten Ärzte als „Spitzenmediziner“ bezeichnet wurden (Oberlandesgericht – OLG – Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2012, Az.: 6 U 18/11). Einen Nachweis dafür, dass die Qualifikation der jeweiligen Ärzte im Vorfeld geprüft wurde, konnte der Portalbetreiber nicht beibringen. Außerdem war nach der Gestaltung der Profileinträge für den Nutzer nicht ersichtlich, dass die Ärzte für die Darstellung als Spitzenmediziner ein Entgelt zahlten.

Verstoß gegen das UWG

Das Gericht stufte das Vorgehen des Portalbetreibers als wettbewerbswidrig nach dem UWG ein. Nach Auffassung der Richter habe es sich um einen Fall der irreführenden Werbung gehandelt, da die Werbung nicht zutreffe (Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 UWG). Außerdem habe ein Fall einer unzulässigen geschäftlichen Handlung in Form der sogenannten getarnten Werbung vorgelegen (Paragraf 3 Absatz 3 UWG in Verbindung mit Nummer 11 des Anhangs zu Paragraf 3 Absatz 3 UWG), da die Bezeichnung als „Spitzenmediziner“ der Verkaufsförderung diente, die Verkaufsförderungsabsicht aber nicht aus der Gestaltung erkennbar gewesen sei.

Premium-Paket als irreführende Werbung eingestuft

Ein ähnlicher Fall lag einer Entscheidung des Landgerichts (LG) München zugrunde (LG München, Urteil vom 18. März 2015, Az.: 137 O 19570/14). Auf der Seite des Portalbetreibers („Jameda“) erschienen die Nutzer von Premium-Paketen bei Suchanfragen nach Ort und Fachrichtung immer auf den ersten Plätzen der Suchergebnisliste – unabhängig von der Anzahl und Note der von ihnen bereits erhaltenen Bewertungen. Die Ärzte, die kein Premium-Paket nutzten, wurden erst im Anschluss daran aufgeführt, wobei die am besten und am häufigsten bewerteten Ärzte am weitesten oben platziert waren.

Jameda hatte die Premium-Nutzer zwar als solche gekennzeichnet, allerdings trat diese Kennzeichnung grafisch nach Auffassung der Richter derart in den Hintergrund, dass ein durchschnittlich verständiger Verbraucher sie nicht als entgeltpflichtige Einträge erkennen konnte. Das Gericht nahm daher einen Fall der irreführenden Werbung (Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UWG) an und gab dem Unterlassungsanspruch statt. Jameda verwendet nunmehr eine andere Gestaltung.

Was Zahnärzte beachten müssen

In den zugrundeliegenden Fällen wurden die betroffenen Portalbetreiber in Anspruch genommen. Der Tatbestand der unlauteren geschäftlichen Handlung im Sinne des UWG wird jedoch immer dann verwirklicht, wenn jemand eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Paragraf 5 Abs. 1 UWG).

Eine geschäftliche Handlung in diesem Sinne nimmt grundsätzlich auch der Arzt oder Zahnarzt vor, der einen Vertrag mit einem Portalbetreiber über ein Premium-Paket schließt, infolgedessen er bevorzugt dargestellt wird. Insofern besteht nach dem Wortlaut der Vorschrift auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Arztes oder Zahnarztes, sofern nach der jeweiligen Darstellung eine irreführende Werbung vorliegt.

In Anbetracht der bislang ergangenen Urteile ist das Risiko einer Inanspruchnahme der beteiligten Ärzte oder Zahnärzte jedoch gering – wohl auch, weil nur die Inanspruchnahme der Betreiber der Portale ein flächendeckendes Abstellen der jeweiligen unlauteren Geschäftspraktiken ermöglicht. Allerdings sollten Ärzte und Zahnärzte sich bei der Auswahl des Portals bewusst sein, dass unzulässige Gestaltungen im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen von der Rechtsprechung „kassiert“ werden können.