
Werbung im Internet – das müssen Sie beachten
Das Internet ist als Werbeplattform unverzichtbar. So bietet es vielfache Möglichkeiten, durch Werbebanner, Links, Frames, Metatags, Keywords etc. auf eigene Produkte hinzuweisen beziehungsweise zu verweisen. Doch sind diese Möglichkeiten auch nicht unbegrenzt. Im Gegenteil sind auch hier strikt wettbewerbsrechtliche und auch markenrechtliche sowie nicht zuletzt auch urheberrechtliche Grenzen einzuhalten.
Worauf es dabei im Einzelnen ankommt, erläutert der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei Danckelmann und Kerst, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel.
Domains
Dies gilt zunächst für die Domains selbst. Werden Gattungsbegriffe als Domainname registriert, etwa autovermietung.com, so ist dies zwar noch nicht grundsätzlich unlauter. Insbesondere liegt keine unbillige Behinderung von Mitbewerbern durch Abfangen von Kunden und auch keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher vor. Dennoch kann im Einzelfall auch eine solche Domain irreführend im Sinne von Paragraf 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sein. Dann nämlich, wenn sie eine unzulässige Alleinstellungswerbung beinhaltet. Dies wiederum ist der Fall, wenn der Benutzer fälschlicherweise annimmt, bei dem Inhaber der Domain handele es sich um den alleinigen Anbieter entsprechender Waren oder Leistungen. Dies wiederum hängt davon ab, was unter der Domain angeboten wird. Stellt die dortige Homepage schon erkennbar nicht das gesamte Angebot dar, so scheidet eine entsprechende Irreführung aus. Dessen ungeachtet ist eine irreführende Alleinstellungswerbung (auch) dann nicht mehr gegeben, wenn im Rahmen der Domain dem Allgemeinbegriff ein entscheidungskräftiger Zusatz angefügt wird (zum Beispiel autovermietung-mayer.com) oder auf der Homepage selbst auf weitere Anbieter hingewiesen wird.
Dessen ungeachtet kann eine Domain irreführend sein, wenn sie über das auf der Homepage unterbreitete Angebot täuscht. Dies wurde beispielsweise für die Domain steuererklärung.de entschieden, da der Inhaber jener Domain, ein Lohnsteuerhilfeverein, Steuererklärungen als solche gar nicht erstellte. Aus gleichem Grunde wurde es als irreführend angesehen, dass ein Unternehmen, das weder Rechtsanwälte beschäftigte, noch eine entsprechende Berufsorganisation darstellte, die Domain rechtsanwalt.com unterhielt.
Preiswerbung im Internet
Auch für die Preiswerbung im Internet gelten Besonderheiten. Dies insbesondere dann, wenn in den Blickfang Preisangaben gestellt werden, die besonders niedrig erscheinen. So zum Beispiel, wenn auf der Homepage für ein Mobilfunktelefon mit der Angabe „Ein Euro“ geworben wird, dieses Mobilfunktelefon aber nur durch den Abschluss eines Netzkartenvertreibers erworben werden kann, und durch diesen weitere – nicht unerhebliche – Kosten wie etwa Bereitstellungsgebühren, monatliche Grundgebühren, etc. anfallen.
Deep Links
Klickt man auf einer Internetseite einen sogenannten Deep Link an, so gelangt man nicht etwa auf die Homepage eines anderen Internetangebots, sondern vielmehr auf eine dort nachgeschaltete Seite. Hierin kann ebenfalls eine Irreführung nach Paragraf 5 UWG liegen. So etwa dann, wenn bei Anklicken jenes Links gar nicht zu erkennen ist, dass man nun auf den Internetseiten eines anderen Anbieters „landet“. Das Setzen eines derartigen Links kann außerdem eine Markenverletzung darstellen. So zum Beispiel, wenn die Bezeichnung des Links mit einer fremden Marke identisch oder ähnlich ist und bei Anklicken jenes Links das Angebot von identischen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen erscheint. Erfolgt dagegen eine bloße Markennennung, mit der auf fremde Originalprodukte als solche hingewiesen wird, liegt eine derartige Kennzeichenverletzung nicht vor.
Metatags
„Metatags“ sind Angaben im Html-Code einer Internetseite. Sie sind für die Internetnutzer zwar grundsätzlich unsichtbar. Aber sie werden von Suchmaschinen gefunden. Werden nun Gattungsbegriffe als Metatags verwendet, ist dies – wie bei Domains – zunächst grundsätzlich unbedenklich. Anders ist es jedoch, wenn fremde Kennzeichen eingesetzt werden. So etwa dann, wenn ein Anbieter von Waren oder Dienstleistungen gezielt die Marke seines Konkurrenten als Metatag verwendet, damit die Interessenten an den Konkurrenzprodukten auf der eigenen Seite landen, wenn sie die Marke des Konkurrenten bei Google eingeben. Zwar liegt hierin keine irreführende Werbung nach Paragraf 5 UWG, denn der Internetnutzer macht sich beim Bedienen der Suchmaschine wenig Gedanken darüber, ob nur nach Begriffen gesucht wird, die sich auch auf der jeweiligen Internetseite finden lassen. Jedoch kann in dem Verwenden einer fremden Marke durch ein Metatag eine Kennzeichenrechtsverletzung liegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetnutzer das Suchergebnis mit dem Angebot des Kennzeicheninhabers verwechselt oder sonst mit ihm in Verbindung bringt oder sich mit ihm näher befasst. Dass dieser Irrtum bei Einsichtnahme der gefundenen Internetseiten des Konkurrenten (später) ausgeräumt wird, ist dann nicht (mehr) relevant.
Keywords
Unter „Keywords“ versteht man Suchbegriffe, bei deren Eingabe in eine Suchmaschine neben der Liste mit den Suchergebnissen in einem abgesetzten Anzeigenfeld eine mit dem Keyword verbundene und bezahlte Anzeige erscheint. Wird hier als Keyword das Kennzeichen eines Konkurrenten eingegeben, kommt es darauf an, ob durch die konkrete Ausgestaltung der Anzeige der Eindruck entsteht, dass eine geschäftliche Verbindung zwischen dem so werbenden Auftraggeber der Anzeige und dem Inhaber des Kennzeichenrechts besteht. Dies wiederum ist der Fall, wenn der Betrachter der Auffassung sein könnte, dass die Anzeige tatsächlich von dem Inhaber des Kennzeichenrechts stammt.
Impressum
Das Impressum einer Internetseite muss eine Vielzahl von Angaben beinhalten. Dies ergibt sich aus Paragraf 5 Telemediengesetz. Zu diesen Angaben gehören unter anderem Name und Anschrift des Diensteanbieters, die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten, gegebenenfalls das Stamm- und Grundkapital, die Angaben, die eine elektronische schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in der der Diensteanbieter eingetragen ist, die entsprechende Registernummer und vieles mehr.
Haftung
Abschließend stellt sich „nur“ noch die nicht einfache Frage, wer denn eigentlich für die oben dargestellten Verstöße haftet. Bei der Rechtsverletzung durch die Benutzung eines Domain-Namens ist dies jedenfalls der Inhaber (Registrant) sowie der tatsächliche Benutzer des Domain-Namens, auch wenn er mit dem Inhaber nicht identisch ist. Entsprechendes gilt für die Wettbewerbs- und Markenverstöße, die auf der Internetseite selbst begangen wurden.
Ob der Admin-C, also der von dem Domain-Inhaber der Registrierungsstelle gegenüber benannte bevollmächtigte Ansprechpartner, für Rechtsverletzungen haftet, ist dagegen nicht einfach zu beantworten. Eine solche Haftung dürfte jedenfalls dann angenommen werden, wenn dieser selbst die Rechtsverletzung begeht, zum Beispiel durch die eigene Anmeldung des kennzeichenverletzenden Domain-Namens, oder an ihr mitwirkt, indem er sich trotz Kenntnis von Rechtsverletzungen entgeltlich als Admin-C für beliebige noch anzumeldende Domains zur Verfügung stellt. Aber auch dann, wenn er sich in einer Leitungsposition im Betrieb des Domain-Inhabers befindet. Wer einen Link zu der Homepage eines Dritten setzt, ist sich bewusst, dass er Nutzer auf diese Seite weiterleitet. Deshalb kann sich hieraus eine Prüfungspflicht in Bezug auf die verlinkte(n) Seite(n) ergeben. Wer diese Pflicht verletzt, haftet. Der „Linkempfänger“, also der Inhaber der „Landing Page“, auf die verwiesen wird, wiederum haftet – natürlich – für die auf seiner eigenen Website begangenen Rechtsverletzungen. Höchst zweifelhaft ist dagegen, ob er auch dafür zur Verantwortung gezogen werden kann, dass seine Website als „Landing Page“ eines Links von einer rechtsverletzenden Eingangsseite verwendet wird.
(Artikel gekürzt)
Den vollständigen Artikel lesen Sie in der DZW 21/11 auf Seite 15.
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