
Praxis gilt als Behörde – Praxiswebseiten: Diskriminierungsverbot geplant
Köln, 1. April: Die IDS in Köln ist nicht nur für Überraschungen auf dem technischen Sektor gut. Politisch minimale, aber weitreichende Entscheidungen verdunsteten gleichsam im Fallout von Laufzeitverlängerung, Plagiaten und der „Mappschiedsparty“ im Ländle.
Das Diskriminierungsverbot bleibt auch für Zahnarztpraxen nicht folgenlos. Davon betroffen sind unter anderem auch Webseiten, die barrierefrei gestaltet werden müssen. Diese Verpflichtung beruht auf der Einstufung auch solcher Webseiten als „öffentlich“, die von Angehörigen/Mitgliedern einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts, wie etwa einer Kammer oder einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung betrieben werden. Juristisch betrachtet gelten für diese dann die gleichen Regeln wie etwa für die Webseiten der Ministerien oder der Kommunen.
Unabhängig von Behinderungen müssen Webinhalte in gleichem Umfang allen zur Verfügung stehen. Blinden Patienten muss der schriftliche Inhalt ebenso wie Bildmaterial ausführlich und dennoch verständlich, rechtsbelastbar beschrieben und über einen Screen-Reader automatisch vorgelesen werden können. Ein Ausdruck in Braille-Schrift muss möglich sein, weshalb eine Copy-and-Paste-Funktion nicht mehr unterdrückt werden darf, auch wenn dies Copyrights betrifft!
Es soll auch vorgeschrieben werden, dass solche quasi-öffentlichen Webseiten über eine Stimmerkennungsfunktion verfügen müssen. Schriftgröße und Kontrast müssen für nur eingeschränkt Sehfähige veränderbar sein. Für Gehörlose müssen Videos und Präsentationen künftig mit Untertiteln versehen sein. Tastaturalternativen für Menschen, die eine Maus nicht bedienen können müssen vorhanden sein, sog. assistive Technologie. Für alte Menschen oder solche mit intellektueller Behinderung muß sichergestellt sein, dass genügend Zeit für eine jeweilige Eingabe zur Verfügung steht, ohne dass der entsprechende Vorgang etwa durch ein automatisches Logout abgebrochen wird. Meist reicht auch die visuelle Navigationsführung oder der Verweis auf Links nicht zum Gebrauch durch diese Nutzer. Ähnliches gilt für Eingaben in Web-Formulare, die oft durch visual CAPTCHAs („Completely Automated Public Turing Test To Tell Computers and Humans Apar“) – verzerrte Zahlen oder Ziffern - bestätigt werden müssen.
Rund um die Uhr
Wichtig: Diese Webseiten müssen entweder rund um die Uhr betrieben werden (24/7/52) oder es muß etwa bei Ausfall in gleichem Umfang eine telefonische Betreuung seitens der Praxis oder qualifizierten Hotlinemöglich sein.
Teuer
Die Kosten für dementsprechende Änderungen der Praxiswebsite werden vom Gesetzgeber dennoch als gering erachtet. Allerdings soll es eine nach Betriebsgröße gestaffelte Übergangsperiode geben. Denkbar sind auch Ausnahmeregelungen für Webseiten mit geringen Zugriffen oder weniger als 5 Seiten und wenigen externen Links. Auch gibt es keine Verpflichtung für die Heilberufe zum Betrieb einer Website, was in Anbetracht der von den Verbänden bezifferten erheblichen zusätzlichen Kosten viele Heilberufler künftig vom Betrieb einer solchen eher abhalten dürfte. Eine Alternative wäre der zusätzliche Betrieb einer nicht-dynamischen Website unter Verzicht auf Flash-basierte Inhalte, AJAX Codierung oder bestimmte Videoformate, alles schwer anzupassende Bestandteile.
Unerwartete Effekte, die das Informationsbedürfnis der Patienten negativ beeinflussen, könnten sich durch eine Verlagerung der Inhalte in die Social Media ergeben. Diese werden vom Gesetzesvorhaben nicht berührt, da deren Server meist im Ausland stehen.
Diskriminierungsfreie "Hardware"
Einige Hersteller auch von Behandlungseinheiten haben bereits auf der IDS auf das Diskriminierungs- Dekret reagiert, das auch Kinder betrifft. Diese dürfen ihres Alters wegen künftig nicht einfach in einem Behandlungsstuhl für Erwachsene behandelt werden, sondern nur in entsprechend umgerüsteter Umgebung. Dies soll anhand einer altersgerecht, evidenzbasierten Pädagogik mit " Kuscheleffekt" entsprechenden modernen Zahnheilkunde erfolgen. Allerdings sollte man sich hüten, eine solche Behandlungseinheit jung gebliebenen Erwachsenen zu verwehren, ebenfalls wie im umgekehrten Fall vorzeitig gealtertem, meist altklugem Nachwuchs die normale Behandlungseinheit. Da es unzulässig ist, eine Kinderbehandlung zu verweigern, wird sich das Ambiente auch der bestehenden Praxen nachhaltig ändern müssen. Auch wenn dies nicht zum Praxis-Logo und Corporate-Image mit namensbesticktem Polohemd passt. Letzteres soll künftig gesetzlich mit Titel- und Funktionsangabe vorgeschrieben sein, damit die Patienten wissen, mit wem sie es zu tun haben.
Carlheinz Swaczyna
Kommentare
DZW im Abo
Jede Woche: Die
Zahnarztwoche im
Abonnement
DZW TV
Informationen aus
der Gesundheits- und
Berufspolitik, Neues
aus der Zahnmedizin,
Hinweise auf
interessante
Veranstaltungen,
Interviews u.v.m.



Eigenen Kommentar hinzufügen