
Abmahnwelle aus der Schweiz richtig begegnen
In diesen Tagen gehen bundesweit massenhaft Abmahnungen einer Freiburger Kanzlei bei Zahnärzten ein, deren Homepage irgendeinen Hinweis auf Botoxbehandlungen und ähnliche Dienstleistungen enthält. Die anwaltlichen Abmahnungen knüpfen an ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. April 2011 an (die DZW berichtete). Das Gericht hatte festgestellt, dass die Approbation als Zahnarzt nicht zum Unterspritzen von Falten oder zu anderen kosmetischen Maßnahmen im Gesicht außerhalb der Lippen berechtigt.
Basierend auf dieser Entscheidung werden nunmehr in „bester“ Abmahnmanier auf Basis einheitlicher Schriftsätze und standardisierter Formulierungen Zahnärzte in ganz Deutschland ohne weitere eingehende Prüfung des Sachverhaltes in Anspruch genommen. Neben der in diesen Fällen obligatorischen strafbewehrten Unterlassungserklärung werden nicht unerhebliche Anwaltskosten und vollkommen unsubstantiierte und überzogene Schadensersatzforderungen im fünfstelligen Bereich geltend gemacht.
Nach anwaltlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage ist den betroffenen Zahnärzten in jedem Fall davon abzuraten, den Forderungen ohne weitere anwaltliche Beratung nachzukommen oder sogar Zahlungen zu leisten. Denn während zum einen die Berechtigung zur Abmahnung des dahinter stehenden Schweizer Unternehmens in Zweifel gezogen werden muss, sind zum anderen die angeblichen Schadensersatzforderungen durch nichts belegt. Es ist darüber hinaus zu bezweifeln, dass ein notwendiger kausaler Zusammenhang für etwaige Ansprüche überhaupt dargelegt werden kann. Da es sich im Übrigen in diesen Verfahren um ein Massenverfahren handelt, das in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang des Geschäftsbetriebes des Abmahnenden steht und erheblich überhöhte Streitwerte zugrunde gelegt werden, stellen sich auch die geltend gemachten Abmahnkosten als rechtsmissbräuchlich dar.
Den betroffenen Zahnärzten ist daher zu raten, sich gegen dieses Schreiben zu wehren und unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe den eigenen Internetauftritt sowie das Leistungsspektrum zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Von etwaigen Zahlungen ist in jedem Fall abzuraten. Anderenfalls leistet man derartigen dreisten Abmahnversuchen nur für die Zukunft Vorschub, was sicherlich nicht im Interesse der Zahnärzteschaft sein sollte.
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Berg, Berlin
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