Fußnotenzusatz ist nicht ausreichend
Streit um Werbung für „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ noch nicht entschieden – LG Düsseldorf anderer Meinung als LG Essen –
Die Auseinandersetzungen, ob und wann Werbung für „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ zulässig ist, gehen weiter. Während es im Verfahren vor dem Landgericht Essen Ende März zwischen der Mojo GmbH, Düsseldorf, und der Indento GmbH, Essen, in dieser Sache zu einem Vergleich kam, beurteilten die Richter am Landgericht Düsseldorf diese Frage anders.
In Essen hatten sich die beiden streitenden Parteien darauf geeinigt, dass Indento seine Aussagen jeweils mit einem entsprechenden Fußnotenzusatz versieht, in dem die Details des Angebots näher erläutert werden (die DZW berichtete).
In einem Verfügungsurteil vom 26. März 2010 (Az.: O 21/10) beurteilten die Düsseldorfer Richter in einem ihnen vorliegenden Fall die Werbung „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ und „Zahnersatz garantiert 40 Prozent günstiger“ mit einem entsprechenden Sternchenhinweis als nicht ausreichend, um die mit der Aussage einhergehende Irreführungsgefahr zu beseitigen, wie Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi, Kanzlei Kazemi & Lennartz, Bonn, mitteilt. In einer recht ausführlichen Begründung stellten die Richter fest, dass die Aussage „Zahnersatz garantiert 40 Prozent günstiger und sogar ohne Zuzahlung möglich“ als irreführende Angabe über die Art der Preisberechnung anzusehen sei, da unter anderem keine Bezugsgröße genannt sei.
„Welche Angebote als ‚regulär‘ zu verstehen sind, bleibt offen. Soweit die in der sogenannten BEL-Liste aufgeführten Preise und Leistungen gemeint sein sollen, ist weder deren Inhalt einem durchschnittlichen Verbraucher bekannt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass außer der Antragsgegnerin alle oder zumindest die überwiegende Anzahl zahntechnischer Betriebe nur nach dieser Liste abrechnen“, so das Gericht. Zudem hingen die Kosten ja auch von der Höhe des zahnärztlichen Honorars ab. Für den Hinweis auf die mögliche Zuzahlungsfreiheit gelte Vergleichbares. „Dem Leser wird der Eindruck vermittelt, den Mitgliedern einer der Partnerkrankenkassen sei nicht nur eine 40 Prozent günstigere, sondern sogar eine insgesamt kostenfreie Versorgung mit Zahnersatz möglich. Tatsächlich handelt es sich jedoch um eine nahezu nur als theoretisch zu bezeichnende Ausnahmekonstellation“, so die Richter.
Zu den Hinweisen in den Fußnoten zu den Bedingungen, unter denen zuzahlungsfreier Zahnersatz möglich ist, schreiben die Richter: „Ein durchschnittlich informierter Verbraucher kennt die Unterschiede der Regelversorgung, einer gleichartigen oder andersartigen Versorgung nicht. Die Individualität der Patientenverhältnisse ermöglicht zudem den Verbrauchern nicht zu erkennen, welche Leistungsmerkmale jeweils erfüllt sind. Der betonte Hinweis auf die Möglichkeit der Zuzahlungsfreiheit stellt demnach einen absoluten Ausnahmefall als nicht unwahrscheinlich zu erwartendes Ereignis dar, um das Interesse und die Aufmerksamkeit auf das Angebot der Antragsgegnerin zu locken.
Die Chance des Verbrauchers, tatsächlich einen Zahnersatz ohne jegliche Zuzahlung zu erlangen, ist jedoch verschwindend gering. Hierüber klärt nicht der sogenannte Sternchenhinweis auf. Zum einen ist der Hinweis in sich kaum verständlich. Weder ist dem Verbraucher geläufig, was unter Regelleistungen der GKV zu verstehen ist, noch weist der Bonushinweis auf die vom Versicherten zu erfüllenden Voraussetzungen in erkennbarer Weise hin. Zum anderen darf der Hinweis nicht die Werbeaussage nahezu in sein Gegenteil umkehren.“
Das LG Düsseldorf verurteilte das so werbende Unternehmen daher zur Unterlassung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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