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29. Juni 2010 |  Recht aktuell

Jetzt gilt der 2,3-fache Satz für dentinadhäsive Rekonstruktionen auch in Bayern

Urteil des VGH für die Beihilfe bringt einheitliche Erstattung bei modernen Restaurationen –

 

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern bringt jetzt die Erstattungsgleichheit für die bayerischen Beihilfeberechtigten. Auch in Bayern wird nun für dentinadhäsive Rekonstruktionen (DAR) seitens der Beihilfe bis zum 2,3-fachen Satz der analog abgerechneten GOZ-Positionen 214 bis 217 erstattet.

Der stellvertretende Vorsitzende der Freien Zahnärzteschaft (FZ), Dr. Peter Klotz, hatte in seiner Eigenschaft als GOZ-Referent des ZBV Oberbayern für dieses Verfahren eine fundierte Stellungnahme erstellt, das nach Einschätzung des Verbands mit ausschlaggebend war für die Trendwende in der bislang restriktiven Erstattungspraxis.

Bisher hatten die Beihilfestellen in Bayern unter Verweis auf das vorhergehende Urteil des VGH Bayern (Urteil vom 30. Mai 2006, Az.: 14 BV 02.2643) nur die Erstattung des 1,5-fachen Faktors der Inlay-Positionen vorgenommen. Das Fazit des neuen Urteils des VGH Bayern vom 26. April 2010 (Az.: 14 BV 08.915) sei, dass nun auch in Bayern die Beihilfe bei der Analogberechnung der DAR nach GOZ 214 bis 217 bis zum 2,3-fachen Steigerungssatz ohne weitere Begründung des Zahnarztes erstatten muss.

Der  Zahnarzt könne zudem auch bei der Analogberechnung nach Paragraf 6 Absatz 2 GOZ den Steigerungssatz innerhalb des Gebührenrahmens vom Steigerungssatz 1,0 bis 3,5 gemäß den Vorgaben des Paragrafen 5 GOZ nach billigem Ermessen festlegen, so die FZ.   

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