09. März 2010 |  Recht aktuell

Nachforderung des Vermieters aus verspäteter Nebenkostenabrechnung möglich

Bundesgerichtshof entscheidet in einem aktuellen Urteil zulasten der Praxismieter –

 

Damit hatte man fast schon nicht mehr gerechnet: Anfang Februar schickt die Hausverwaltung die Nebenkostenabrechnung – für das vorletzte Jahr. Und damit nicht genug, das unerfreulich dicke und nicht besonders übersichtliche Dokument endet auch noch mit einer kräftigen Nachzahlung und der Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen für die Zukunft.

RA Wolf Constantin Bartha

Solche Post ist ärgerlich, und sei es nur, weil man mehr als ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums kaum noch in der Lage ist, nachzuvollziehen, warum neue Positionen hinzugekommen oder die eine oder andere Summe besonders hoch ausgefallen ist. Schließlich betreibt man ja „nebenbei“ auch noch eine Zahnarztpraxis.

Wohnungs-, nicht Praxismieter müsste man sein: Denn bei Mietwohnungen hat der Gesetzgeber dem Vermieter eine klare Frist zur Erstellung der Betriebs- und Heizkostenabrechnung gesetzt. Paragraf 556 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt unter anderem, dass die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist, und dass nach Ablauf dieser Frist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen ist. Das gilt nur dann nicht, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, zum Beispiel wegen Verzögerung bei der Postbeförderung, oder weil die Abrechnung eines Versorgungsunternehmens nicht vorlag.

Verständlich, dass Mieter von Büro- oder Praxisräumen schon seit langem fordern, hinsichtlich verspäteter Abrechnungen nicht schlechter behandelt zu werden als Wohnungsmieter, zumal es bei gewerblich genutzten Räumen ja meistens auch um erheblich höhere Abrechnungs- und Nachforderungsbeträge geht. Mit einer analogen Anwendung der Ausschlussfrist des Paragraf 556 Absatz 3 BGB auch auf Gewerbemietverträge sind die Gerichte bislang allerdings höchst zurückhaltend gewesen. Ein einzelnes Amtsgericht hatte zunächst vertreten, den Gesetzesmaterialien lasse sich überhaupt nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die gewerblichen Mieter bei der Ausschlussvorschrift bewusst außen vor gelassen habe. Der Zweck der Ausschlussfrist, nämlich, dem Mieter Rechtssicherheit zu geben, sei nicht auf Wohnraummietverhältnisse beschränkt.

Das Landgericht Darmstadt hatte dann im Dezember 2008 bestätigt, dass die Ausschlussfrist des Paragraf 556 Absatz 3 BGB sei sehr wohl auf Gewerberaummietverhältnisse analog anzuwenden sei. Die Begründung der Richter leuchtete ein: Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Erwägungen die Mieter gewerblicher Räume eigentlich weniger schutzbedürftig sein sollten als die Mieter von Wohnraum. Im Gegenteil seien Gewerbemieter sogar noch dringender darauf angewiesen, dass der Vermieter zeitnah abrechne. Denn im Falle gewerblicher Mietverhältnisse seien auf Mieterseite eben regelmäßig Gewerbetreibende beteiligt, bei denen es sich häufig nicht um einzelne (natürliche) Personen, sondern um juristische Personen, bei denen die Verantwortlichen austauschbar seien und die gegebenenfalls keine Kenntnis über länger zurückliegende Abrechnungszeiträume hätten.

Wenn man diesen Gedanken weiter denkt, liegt eine analoge Anwendung der Ausschlussfrist gerade auf Zahnarztpraxen auf der Hand. Hier handelt es sich ja meistens gerade nicht um große Firmen mit häufig wechselnden Verantwortlichen, sondern um kleine Betriebe mit wenigen verantwortlichen Personen – die sich allerdings beileibe noch um andere Dinge zu kümmern haben als darum, welche Umstände vor bis zu zwei Jahren zu einer Erhöhung der Nebenkosten für die Praxisräume geführt haben könnten. Und nicht überall ist eine fachlich erstklassige Verwaltungshelferin gleichzeitig auch eine begnadete Mietvertragsmanagerin. Das Gegenteil dürfte richtig sein: Anders als ein Wohnungsmieter, der in seinen Mieträumen ja vor allem seine Ruhezeiten verbringt und sein Mietverhältnis – im Wortsinn – „erlebt“, einschließlich allem, wofür Nebenkosten anfallen können, sind der Praxismietvertrag und seine Abwicklung zwar Voraussetzung für den Praxisbetrieb, aber im täglichen Geschäft eben doch nur notwendige Nebensache.

RA Thomas Krümmel
RA Thomas Krümmel

Am 27. Januar 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Diskussion freilich beendet – und zwar leider zulasten der Praxismieter (Az.: XII ZR 22/07). Eine Analogie komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nichts ersichtlich sei, wonach der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des Paragraf 556 Absatz 3 Satz 3 BGB auf Gewerbemietverhältnisse „vergessen“ haben könne. Alles deute darauf hin, dass es eine bewusste Entscheidung gewesen sei, die Ausschlussfrist bei verspäteter Abrechnung nur bei Wohnungsmietverträgen gelten zu lassen. Wer als Vermieter mit der Abrechnung zu spät kommt, den bestraft also … niemand mehr?

Nicht ganz. Denn zum einen kann es immer noch Sonderfälle geben, in denen der Mieter der Nachforderung des Vermieters die sogenannte Verwirkung entgegenhalten kann. Zum anderen hat der BGH in seinem neuen Urteil zumindest auch klargestellt, dass bei Fehlen einer anderen vertraglichen Vereinbarung die Nebenkostenabrechnung „in der Regel“ bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums vorzuliegen hat. Ist das nicht der Fall, dann kann der Mieter den Vermieter immerhin auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung in Anspruch nehmen – und bis sie vorliegt, weitere Vorauszahlungen auf Nebenkosten zurückhalten. Bleibt nur zu hoffen, dass allein diese auch nicht sonderlich schöne Aussicht Vermieter und Hausverwaltungen dazu anhalten wird, ihre Abrechnung pünktlich zu liefern – auch wenn sie jetzt definitiv nicht mehr befürchten müssen, mit Nachforderungen bei Verspätung ganz auszufallen.

RA Wolf Constantin Bartha, Fachanwalt für Medizinrecht,
RA Thomas Krümmel, LL.M., Berlin 

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter www.dzw-tv.de

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