
Preiswerbung für nicht notwendige zahnärztliche Leistungen zulässig
RA Rolf Hohmann zur Flyer-Werbung einer Kölner Zahnarztpraxis –
Eine Zahnarztpraxis aus Köln hat in einem Flyer unter anderem mit der Aussage „Power-Bleaching 199 Euro“ geworben. Die Zahnärztekammer Nordrhein beanstandete diese Werbung und verlangte die Unterlassung. Als diese nicht erfolgte, erließ sie gegen die Praxis eine Untersagungsverfügung, die sofort vollziehbar war. Die Zahnärztekammer machte geltend, dass die beworbene Leistung zu einem festen Preis ungeachtet zahnmedizinischer Indikationen und Risiken angeboten werde. Außerdem werde die Erwartung hinsichtlich einer Erfolgsgarantie geschürt.
Die Werbung bringe das zahnärztliche Leistungsangebot nicht nur in die Nähe rein kosmetischer und gewerblicher Leistungen, sondern stelle es diesen gleich, so die Kammer. Die Praxis verhalte sich nach außen hin wie ein Kosmetikinstitut, dem primär daran gelegen sei, eine Leistung zu „verkaufen“. Dies könne gesundheitspolitisch nicht hingenommen werden, wenn man das Ansehen und das Vertrauen in die Integrität von Zahnärzten und deren medizinischer Dienstleitungen nicht in Zweifel ziehen möchte. Insbesondere sei die Verknüpfung der zahnärztlichen Leistung mit einer fixen Preisangabe reklamehaft und kommerziell. Schließlich verstoße ein fixer Preis gegen Paragraf 5 GOZ und sei damit berufswidrig. Der Zahnarzt nahm die Untersagungsverfügung nicht hin, sondern reichte Klage ein und beantragte zudem eine einstweilige Anordnung gegen die sofortige Vollziehung.
Die Zahnärztekammer irrt im Hinblick auf die Preisgestaltungsmöglichkeiten der zahnärztlichen Abrechnung. Der Zahnarzt kann für die zahnmedizinisch notwendige Versorgung seine Gebühren nach Paragraf 4 GOZ und dem entsprechenden Gebührenverzeichnis abrechnen. Im Hinblick auf die Höhe der Vergütung kann diese durch eine Vereinbarung nach Paragraf 2 Abs. 1 abbedungen werden. Der Zahnarzt soll sich nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers bereits vor Behandlungsbeginn endgültig entscheiden, welche Vergütungshöhe er vereinbaren will. Zur Abschätzung der zu erwartenden Schwierigkeiten der Behandlung soll allenfalls eine erste Untersuchung des Patienten vor Abschluss der abweichenden Vereinbarung zulässig sein. Danach noch verbleibende Unsicherheiten über die im konkreten Fall tatsächlich angemessene Vergütung sollen zugunsten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für den Zahlungspflichtigen von den Vertragspartnern in Kauf genommen werden. Der Zahnarzt vereinbart mit den Patienten einen Steigerungssatz.
Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnungen entwickelt wurden, können analog zu den in den Gebührenverzeichnissen genannten Leistungen nach Paragraf 6 Abs. 2 GOZ abgerechnet werden. Hierbei ist die Art, Kosten- und Zeitaufwand bei einer gleichwertigen Leistung zu berücksichtigen.
Schließlich – und dies hat die Zahnärztekammer übersehen – können auf Verlangen des Zahlungspflichtigen für Leistungen, die nicht in den Gebührenverzeichnissen enthalten sind (GOZ/GOÄ), in einem Heil- und Kostenplan schriftlich und abweichend von der GOZ eine Vergütung vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden und ein Hinweis darauf enthalten, dass eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist (Paragraf 2 Abs. 3 GOZ).
Paragraf 2 Abs. 3 GOZ eröffnet dem Zahnarzt also eine besondere Berechnungsmöglichkeit für Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen und weder im Gebührenverzeichnis der GOZ noch dem der GOÄ enthalten sind.
Rechtsanwalt Uwe H. Hohmann, Köln
(Artikel gekürzt)
Den vollständigen Artikel lesen Sie in der DZW 10/10 auf der Seite 1.
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