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24. März 2010 |  Recht aktuell

Von Bonuspunkten, Prämien und Zuwendungen

BGH untersagt Prämienmodell einer Firma für Zahnersatzmaterialien –

 

Materialien für Zahnersatz unterfallen ebenso wie künstliche Zähne und Zahnimplantate als Medizinprodukte dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). An diesem Gesetz muss sich jede Werbung für Heilmittel zu Absatzzwecken messen lassen. Es soll vermieden werden, dass die Kaufentscheidung nicht mehr aus medizinischen, sondern aus rein wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wird. Ein Kaufanreiz kann eine Zuwendung von nicht geringem Wert darstellen. Hier besteht die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung. Folglich sind nach Paragraf 7 HWG Zuwendungen beim Absatz von Heilmitteln grundsätzlich untersagt, es sei denn, es handelt sich zum Beispiel um Rabatte, geringwertige Zugaben oder Zubehör.

Das HWG wendet sich sowohl an den Werbenden wie auch den Zahnarzt als Abnehmer. Die Konsequenzen eines Verstoßes können weitreichend sein. Stets liegt bei Missachtung der heilmittelwerberechtlichen Vorgaben ein unlauterer Wettbewerbsverstoß vor, der von einem Mitbewerber zivilrechtlich angegangen werden kann.

Umgehen der heilmittelwerberechtlichen Regelungen durch Imagewerbung? – Wegen der restriktiven Regelungen soll nicht selten der Anwendungsbereich des HWG umgangen werden. Oft wird versucht, die Werbung nicht produkt-, sondern firmenbezogen zu gestalten. Die sogenannte Imagewerbung, mit welcher der Werbende sein Unternehmen, losgelöst vom Warensortiment, darstellt, unterliegt nicht dem Heilmittelwerberecht. Die für eine solche Werbung geltenden Regelungen sind weniger streng.

Entscheidend in einem gerichtlichen Verfahren ist die Frage, ob es sich um eine dem Heilmittelwerberecht unterfallende Produktwerbung oder um eine reine Imagewerbung handelt. Die Abgrenzung kann im Einzelfall problematisch sein, weil auch mit der Imagewerbung mittelbar der Absatz gefördert werden soll.

Der Fall: Gewährung von Bonuspunkten auf das Gesamtsortiment

Mit Urteil vom 26. März 2009 (Az.: I ZR 99/07) hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage der Zulässigkeit der Auslobung und Gewährung von Prämien zu befassen. Die Parteien des Rechtsstreits handelten beide mit Zahnersatzmaterialien. Die Beklagte unterhielt ein Bonusprogramm, bei dem Zahnärzte Prämienpunkte erwerben konnten. Diese wurden für den Erwerb von Produkten aus dem aus verschiedenen Gruppen bestehenden Gesamtsortiment gewährt, nicht nur beim Kauf von bestimmten Medizinprodukten. Die Punkte konnten gesammelt und gegen höherwertige Sachprämien, Dienstleistungen oder Gutscheine aus einem Katalog eingelöst werden. Die Klägerin erachtete dies als Verstoß gegen Paragraf 7 HWG. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, beim Kauf von Zahnersatzmaterialien Prämien anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Das Oberlandesgericht und letztlich auch der BGH folgten dieser Auffassung. Bei der Frage der Anwendbarkeit des HWG sei nach Ansicht des BGH zwar entscheidend, ob aufgrund des Gesamterscheinungsbilds der Werbung die Anpreisung bestimmter oder zumindest bestimmbarer Produkte im Vordergrund stehe. Allerdings müsse auch der Zweck des grundsätzlichen Zuwendungsverbots des Paragrafen 7 HWG berücksichtigt werden.

Dr. Marc Sieper, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Sindelfingen 

(Artikel gekürzt)

Den vollständigen Artikel lesen Sie in der DZW 12/10 auf der Seite 8.

 

 

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