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27. April 2011 |  Recht aktuell

Zehn Meter langes Praxisschild ist nicht berufsrechtswidrig

In den vergangenen Jahren ist die Liberalisierung des ärztlichen Berufs- und Werberechts durch die Gerichte weiter vorangeschritten. Hiervon profitierte nun ein Zahnarzt in Berlin. Dieser hatte oberhalb der Fensterfront seiner ebenerdigen Praxisräume folgenden, einen Meter hohen und zehn Meter langen Schriftzug in Großbuchstaben angebracht: „Zahnarztpraxis am B.“ Rechts und links von der Praxisfront befinden sich weitere Geschäfte, darunter ein Videogeschäft und ein Restaurant, welche Werbeschriftzüge in etwa gleicher Größe angebracht hatten. Die Werbung des Zahnarztes führte zu zwei Beschwerden von Kollegen.

Auch die Zahnärztekammer meinte, dass die Werbung in anpreisender und typisch kommerzieller Weise erfolge und mithin standeswidrig sei, gemäß Paragraf 19 Absatz 1 der Berufsordnung (BO). Sie erließ dann einen Rügebescheid und erteilte dem Zahnarzt die Auflage, 1.000 Euro zu zahlen.

Die Rechtsauffassung der Zahnärztekammer hielt vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Berufsgericht für Heilberufe) nicht stand. Im Urteil vom 12. Januar 2011 (Az.: 90 K 5.10 T) wurde der Beschuldigte von dem ihm vorgeworfenen Berufsvergehen freigesprochen, da er durch die Werbung seine Berufspflichten nicht verletzt hat. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht Berlin aus, dass ein Zahnarzt berechtigt ist, angemessen zu werben. Dies folgt schon aus Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz (GG), welcher die Freiheit der Berufsausübung schützt.

Zwar kann diese Werbefreiheit grundsätzlich – wie hier durch Paragraf 19 Absatz 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer – bei anpreisender Werbung beschränkt werden. Diese Einschränkung ist aber nur solange gerechtfertigt, wie das Werbeverbot dem Schutz der Bevölkerung dient und das Vertrauen des Patienten darauf erhalten wird, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt oder Behandlungen vorsieht. Damit soll einer gesundheitspolitischen Kommerzialisierung des Arztberufs vorgebeugt werden, die einträte, wenn der Arzt die gleichen Werbemethoden, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich, verwendet. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss aber Raum bleiben. So darf der Arzt etwa

  • • rechtmäßig erworbene Titel führen,
  • • seine Tätigkeiten durch ein Praxisschild nach außen kundtun,
  • • durch Zeitungsanzeigen werben.

Insgesamt ist daher die Außendarstellung von Ärzten nicht (mehr) von allen Elementen der Anpreisung und Reklame freizuhalten. Sachliche Informationen über die berufliche Betätigung sind unabhängig von der Wahl der Werbemethode zulässig. Berücksichtigt man daher im vorliegenden Fall die übrige Umgebung, passt sich die Werbung – nach Ansicht des Gerichts – hierin ein. Zwar hat das Praxisschild eine unübliche Größe. Das Gericht sieht darin jedoch keine Gefährdung der Gemeinwohlbelange. Auch, dass derartige Werbung in der gewerblichen Wirtschaft verwendet wird, drückt für sich allein noch keine gesundheitspolitisch unerwünschte Kommerzialisierung des Arztberufs aus. Interessant ist weiter, dass das Gericht grundsätzlich jeden Werbeträger für zulässig erachtet. Aufgrund dessen könne nämlich nicht auf einen Schwund des Vertrauens der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität der Ärzte geschlossen werden. Dies jedenfalls, solange sich das Werbemittel – wie hier – im Rahmen des Üblichen bewegt. Werbeschilder der vorliegenden Art wirken nach Ansicht des Gerichts jedenfalls weder markschreierisch noch übertrieben anpreisend.

Das Urteil des VG Berlin zeigt damit einmal mehr, dass für die Werbung von Ärzten nahezu keinerlei Beschränkungen mehr bestehen. Betont wird nochmals, dass grundsätzlich jedes „Medium“ für die Werbung des Arztes zulässig ist (beispielsweise Gelbe Seiten, Internet, Tageszeitung). Allerdings ist im entschiedenen Fall zu beachten, dass sich das Praxisschild in die nähere Umgebung „eingefügt“ hat. Hier waren ähnliche Werbungen vorhanden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass ein Gericht ein solches voluminöses Praxisschild anders beurteilen würde, wenn dies in einer kleineren Stadt oder einer anderen Umgebung genutzt würde.

RA Dr. Stephan Arens, STV Rechtsanwälte, Koblenz  

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