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20. Juli 2011 |  Recht aktuell

Wegen Bagatellmangels kein Rücktritt vom Kaufvertrag

Ein Bagatellmangel eines neuen Fahrzeugs berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Thüringer Oberlandesgericht hatte im November 2009 entschieden, dass das Fehlen einer im Kaufvertrag vereinbarten Sonderausstattung „automatisch abblendbare Innen- und Außenspiegel“ bei einem knapp 70.000 Euro teuren Porsche Cayenne Tiptronic zwar einen Mangel darstellt, wegen seines Bagatellcharakters aber dennoch nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassung der Revision (sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) vom 13. Juli 2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun durch Beschluss vom 1. Juni 2011 (Az.: VIII ZR 320/09) zurückgewiesen.

Zur Begründung hatte der 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 19. November 2009 (Az.: 1 U 389/09 ) im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Mangel der Kaufsache dem Käufer ausnahmsweise dann kein Rücktrittsrecht einräume, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich sei. Bei einer nur geringfügigen Vertragsstörung überwiege das Verkäuferinteresse am Bestand des Vertrags das Rückabwicklungsinteresse des Käufers. Von einer in diesem Sinne unerheblichen Pflichtverletzung (des Verkäufers) sei auszugehen, wenn sich der Mangel in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirke, der weniger als 1 Prozent des Kaufpreises betrage. So läge der Fall hier; der Aufpreis für die im Nachhinein nicht nachrüstbare Spiegeltechnik betrage sogar weit weniger als 1 Prozent des Kaufpreises.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Senats, die Revision nicht zuzulassen, hat der BGH nun zurückgewiesen. Damit steht nun endgültig fest, dass sich der Kläger an dem Kaufvertrag festhalten lassen muss.

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