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06. Juni 2011 |  Recht aktuell

Schönheitsoperationen sind umsatzsteuerpflichtig

Regelmäßig wird pauschal davon ausgegangen, dass Leistungen des Arztes umsatzsteuerfrei sind. Dies sieht Paragraf 4 Nummer 14 Satz 1 Umsazsteuergesetz (UStG) auch für den Regelfall vor. Hiervon werden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aber einige Ausnahmen gemacht. Nach vorgenannter Vorschrift sind nämlich nur solche Tätigkeiten umsatzsteuerfrei, die zu der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung, und soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden. Dagegen sind solche Leistungen umsatzsteuerpflichtig, welche nach ihrem Hauptziel nicht dem Schutz der Gesundheit dienen.

Foto: shutterstock.com/James Blinn

Dies ist ständige Rechtsprechung des BFH bereits seit dem Jahr 2004, und hierauf hat der BFH in einem neueren Urteil vom 7.Oktober 2010, Az.: X R 17/09, nochmals hingewiesen. Werden solche – nicht dem Hauptziel des Gesundheitsschutzes dienende – Leistungen ausgeführt, ist bei der Rechnungsstellung Umsatzsteuer auszuweisen und auch an das Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuerpflichtig sind daher regelmäßig Schönheitsoperationen oder lediglich kosmetischen Zwecken dienende Behandlungen. Für den zahnärztlichen Bereich sind hier insbesondere das sogenannte Bleaching oder Dentalkosmetik zu nennen, welche umsatzsteuerpflichtig sind.

In der Praxis bereitet eine Unterscheidung zwischen umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen ärztlichen Leistungen aber oftmals Schwierigkeiten. Dabei ist es für die Abgrenzung irrelevant, dass die Behandlung nur von einem Arzt ausgeführt werden kann. Ein maßgebliches Indiz ist aber die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Liegt eine solche vor, wird regelmäßig eine medizinische Indikation vorliegen und mithin steuerlich eine Umsatzsteuerfreiheit der Behandlung.

Scheidet eine solche schon deshalb aus, da die in Anspruch genommene Leistung aus der Gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen wurde, sollten dann entsprechende Behandlungsnachweise (aus welchen eine medizinische Indikation ersichtlich ist) geführt werden.
In vorgenanntem Urteil des BFH vom 7. Oktober 2010 hat sich dieser nun auch dazu geäußert, wie „Altfälle“ zu behandeln sind. Werden etwa bei einer Betriebsprüfung Fälle „aufgedeckt“, in denen vor dem 1. Januar 2003 erbrachte Leistungen auf dem Gebiet der Schönheitsoperationen als steuerfrei behandelt werden, kann der Steuerpflichtige nicht mit „Gnade“ des Finanzamts rechnen. Nach Ansicht des BFH kommen eine niedrigere Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen oder ein (Teil-) Erlass etc. nicht in Betracht. Dies folgt nach Ansicht des Gerichts schon aus dem Grundsatz der „Abschnittsbesteuerung“. So hat das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Besteuerung vorliegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. So kann dann eine vorgenannte Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommen, wenn etwa eine verbindliche Zusage oder Auskunft des Finanzamts vorliegt.

Um künftig unliebsame Überraschungen zu vermeiden, ist es Ärzten daher dringend anzuraten, die Rechnungslegung bei medizinisch nicht indizierten Behandlungen zu überprüfen. Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflicht (Paragraf 22 UStG) des Zahnarztes sind umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Leistungen aufzuführen. Hierbei sollte dann ein entsprechender Behandlungsnachweis mit entsprechender Diagnose und Behandlung – aus welcher sich die medizinische Indikation ergibt – vorgehalten werden. Dem steht die ärztliche Schweigepflicht auch nicht entgegen (FG Köln, Urteil vom 14. Februar 2008, Az.: 3 K 3767/04).

RA Dr. Stephan Arens, STV Rechtsanwälte, Koblenz    

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