Chance Praxis - Das Fachmagazin für Praxisgründer

12. Mai 2011 |  Recht aktuell

Selbstanzeige wird schwerer und teurer

Nach den angekauften CDs mit angeblichen Steuersündern im Jahr 2010 kam das Thema „Strafbefreiende Selbstanzeige“ wieder auf die politische Tagesordnung. Die Moralisten störten sich schon immer an der Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige Straffreiheit erlangen zu können. Die Pragmatiker wollten an der Möglichkeit der schnellen Steuereinnahme ohne großen Ermittlungsaufwand festhalten.

Nun die gute Nachricht für Steuersünder, so der Ratzeburger Fachanwalt für Steuer- und Strafrecht Andreas Hagenkötter, Mitglied im VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e.V. mit Sitz in Worms: Bei der am 28. April 2011 vom Bundestag verabschiedeten und am 2. Mai 2011 in Kraft getretenen Änderung des Paragraf 371 der Abgabenordnung (AO) haben sich die Pragmatiker durchgesetzt, allerdings wird es schwerer und teilweise teurer, sich selbst anzuzeigen. Im Folgenden die wichtigsten Änderungen.

Keine Teilselbstanzeige mehr möglich
Künftig ist keine sogenannte Teilselbstanzeige mehr möglich. Bisher konnte man auch nur Teile seiner bisher falschen Angaben berichtigen und ging diesbezüglich straffrei aus. Damit ist nun endgültig Schluss. Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Mai 2010 (Az.: 1 StR 577/09) ist „eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit dann gegeben, wenn der Täter nunmehr vollständige und richtige Angaben – mithin reinen Tisch – macht“. Das hat der Gesetzgeber nun in seine Änderung des Paragraf 371 AO aufgenommen. Man muss nun „in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigen“.

Neue Sperrgründe
In einigen Fällen ist die Möglichkeit der Selbstanzeige ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber die Selbstanzeige quasi nicht mehr als freiwillig akzeptiert. Diese Sperrgründe wurden neu gefasst und liegen nun vor:
• wenn dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach Paragraf 196 AO bekannt gegeben worden ist (das ist neu),
• wenn dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist,
• wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist.
• wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
• wenn die nach Paragraf 370 Absatz 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000 Euro je Tat übersteigt (das ist auch neu).

Das heißt allerdings nicht, dass in den genannten Fällen generell eine Selbstanzeige ausgeschlossen ist. Es gilt einige Besonderheiten zu beachten, die sich in der Rechtsprechung der vergangenen Jahre entwickelt haben und die durch die aktuellen Gesetzesänderungen zu berücksichtigen sind. Da kann nur ein Fachmann weiterhelfen.

Sonderregelung bei mehr als 50.000 Euro Hinterziehung
Eine besondere Feinheit hat sich der Gesetzgeber bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 50.000 Euro ausgedacht. Diese Täter scheinen als besonders böse zu gelten, weshalb ja hier eigentlich eine Selbstanzeige neuerdings ausgeschlossen sein soll (siehe oben bei den Sperrgründen). Damit sich aber auch für diesen Täterkreis die Selbstanzeige lohnt und der Fiskus nicht die viele Arbeit mit den Ermittlungen hat, bleibt diese indirekt möglich, wird aber teurer. Der Gesetzgeber hat einen neuen Paragraf 398a AO geschaffen und nennt das „Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen“. Dort heißt es nun: „In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt (Paragraf 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist:
1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und
2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.

Zu diesen 5 Prozent Sonderzinsen kommen natürlich noch die für alle üblichen 6 Prozent Hinterziehungszinsen. So ganz dogmatisch sauber ist diese Regelung allerdings auch nicht. Sind 50.001 Euro Steuerhinterziehung bei einem zu versteuernden Einkommen eines Unternehmers von fünf Millionen Euro so viel schlimmer als 49.999 Euro, die ein Steuersünder mit nur 50.000 Euro Jahreseinkommen hinterzieht?

Neben der Verteuerung der Selbstanzeige bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 50.000 Euro ist der vorgezogene Sperrgrund der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung sicher die wichtigste Änderung. Bisher war für viele Unternehmer die Ankündigung einer Betriebsprüfung ein guter Anlass, die „steuerlichen Leichen“ im Keller zu beseitigen. Das ist vorbei. Ob das aber zu mehr Steuerehrlichkeit führen wird, darf bezweifelt werden. Die Streichung der Teilselbstanzeige war keine wirkliche Neuerung mehr, weil diese schon 2010 durch den BGH faktisch abgeschafft wurde.    

Eigenen Kommentar hinzufügen

* - obligatorisches Feld

*




*

Kommentare

Keine Kommentare vorhanden.
Drucken / als PDF ausdrucken
DZW im Abo

DZW im Abo

Jede Woche: Die
Zahnarztwoche im
Abonnement

DZW TV

DZW TV

Informationen aus
der Gesundheits- und
Berufspolitik, Neues
aus der Zahnmedizin,
Hinweise auf
interessante
Veranstaltungen,
Interviews u.v.m.

Kommende Veranstaltungen

Abrechnung, Zahntechnik Zahntechnische Abrechnung nach BEL-II / BEB-97 und BEB-Zahntechnik®, auch in der Implantologie aktuell 18.05 Willich
Abrechnung, Zahntechnik Zahntechnische Abrechnung nach BEL-II / BEB-97 und BEB-Zahntechnik®, auch in der Implantologie aktuell 18.05 Willich
Übergreifende Gebiete Berliner Konferenz: Vorbilder - Schönheit - zahnärztliche Perfektion 18.05 - 19.05 Berlin
alle Termine öffnen

Amalgam ist nicht unumstritten: Es gibt viele Befürworter, aber ebenso auch viele, die Amlagam ablehnen. Wie halten Sie es in Ihre Praxis?

Ich lehne es aus gesundheitlichen Gründen ab. Ich lehne es aus ästhetischen Gründen ab. Ich verwende es nur auf ausdrücklichen Patientenwunsch. Für mich ist Amalgam bislang ohne Alternative
Hier gelangen Sie zum Umfragearchiv.