
Juristisches Rätselraten bei Versorgung mit Zahnersatz beendet
Zahnärzte leiden häufiger als andere Berufsgruppen unter dem bekannten Spruch „zwei Juristen – drei Meinungen“. Das liegt daran, dass die Haftung der Zahnärzte gegenüber dem Patienten von deutschen Gerichten recht unterschiedlich beurteilt worden ist. Von einer verschuldensunabhängigen Gewährleistung nach Werkvertragsrecht über eine – jedenfalls de facto – nicht mögliche Haftung des Zahnarztes, selbst bei Behandlungsfehlern, wurde so ziemlich alles vertreten.
So hatte beispielsweise zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt offengelassen, ob in dem zu beurteilenden Fall Behandlungsfehler vorlagen oder nicht. Denn die Patientin könne auch bei einem Behandlungsfehler unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt das vereinbarte Honorar zurückverlangen oder Ersatz des an den nachbehandelnden Zahnarzt gezahlten Eigenanteils beanspruchen (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. April 2010, Az.: 22 U 153/08).
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich anders entschieden (BGH, Urteil vom 29. März 2011, Az.: VI ZR 133/10). Das höchste deutsche Zivilgericht hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem die Patientin vom Zahnarzt Rückzahlung des von ihr trotz ihrer Unzufriedenheit und Kündigung des Zahnarztvertrags vollständig bezahlten Honorars – pauschal 12.000 Euro – verlangte.
Der Zahnersatz war vom Zahnarzt provisorisch eingesetzt worden. Erst danach fand ein Gespräch zwischen den Parteien statt, in dem die Patientin Unzufriedenheit äußerte. In einem Schreiben wiederholte sie ihre Unzufriedenheit und teilte mit, dass sie sich für eine anderweitige Neuherstellung entschieden habe.
Der BGH hat entschieden, dass das oben erwähnte Urteil des OLG Frankfurt keinen Bestand haben könne. Das Gericht hat dann die Voraussetzungen einer Haftung des Zahnarztes definiert. Das Gericht stellt dabei auf Paragraf 628 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab. Nach dieser Bestimmung steht dem Zahnarzt ein Anspruch auf seine Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Patienten kein Interesse haben. Unter diesen Voraussetzungen kann der Patient auch Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung verlangen (Paragraf 628 Abs. 1 Satz 3 analog).
Der BGH hat zunächst klargestellt, dass eine Kündigung des Zahnarztvertrags jedenfalls noch dann möglich ist, wenn die einzugliedernden Arbeiten offenbar schon eingesetzt, aber nur provisorisch befestigt worden sind. Richtigerweise hat der BGH den Vertrag zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten als Dienstvertrag charakterisiert. Zwar sei bei zahnprothetischer Versorgung auch eine technische Anfertigung des Zahnersatzes geschuldet. Hierfür hafte der Zahnarzt wegen des werkvertraglichen Charakters nach werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften.
Für den Zahnarzt ist eine solche Aussage zunächst nur schwer zu verstehen. Juristen suchen bei Haftungsfällen nach einer Anspruchsgrundlage. Solche Anspruchsgrundlagen sind ganz unterschiedlich, je nachdem, was für ein Vertragstyp vorliegt. Ist der Vertrag ein Werkvertrag, gewährt das Gesetz eine in der Regel verschuldensunabhängige Gewährleistungshaftung. So könnte beispielsweise auch eine Minderung der Zahnarztrechnung gemäß Paragraf 634 Nr. 3 BGB durchgesetzt werden. Außerdem – und dies ist für die Praxis extrem wichtig – verjährt die Gewährleistungshaftung bei einem Werkvertrag gemäß Paragraf 634 a BGB in Fällen vorliegender Art in zwei Jahren.
Ist die Haftung des Zahnarztes demgegenüber nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen, beträgt die Verjährungsfrist von Ansprüchen des Patienten grundsätzlich drei Jahre und muss ein verschuldensabhängiger Behandlungsfehler bejaht werden.
Der BGH hat erklärt, dass die Haftung nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen ist, wenn bei einer zahnprothetischen Arbeit der Fehler des Zahnarztes in der „spezifisch zahnärztlichen Planung und Gestaltung“ zu suchen ist. Im konkreten Fall hatte die Patientin die Bisshöhe, die fehlende Okklusion und die Größe der neu gestalteten Zähne beanstandet. Damit war der zahnärztliche Bereich betroffen. Anders hätte es gegebenenfalls ausgesehen, wenn es um rein zahntechnische Mängel – zum Beispiel Haarrisse in der Keramik – gegangen wäre.
Der BGH hat anschließend klargestellt, dass nach Paragraf 628 BGB ein schuldhaftes Verhalten des Zahnarztes festgestellt werden müsse. Entgegen anders lautender Stimmen in der Rechtsprechung und Literatur müsse kein schwerwiegender Fehler festgestellt werden. Das bedeutet für den Zahnarzt, dass eine Haftung nach Paragraf 628 BGB in Betracht kommt, wenn in einem Rechtstreit mit dem Patienten der Gutachter einen Behandlungsfehler feststellt. Ein grober Behandlungsfehler muss nicht bejaht werden.
Besonders wichtig sind die abschließenden Feststellungen des BGH zur Haftung des Zahnarztes. Danach kann der Patient sein Honorar zurückverlangen, wenn er die Arbeit des Zahnarztes nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist. Der BGH weiterhin: „Es genügt demnach zum einen nicht, dass die Leistung objektiv wertlos ist, wenn der Dienstberechtigte (der Patient, Anm. des Verfassers) sie gleichwohl nutzt, zum anderen aber auch nicht, dass der Dienstberechtigte (Patient, Anm. des Verfassers) sie nicht nutzt, obwohl er sie wirtschaftlich verwerten könnte.“
Das bedarf der Erläuterung. Nach dem BGH ist es gleichgültig, ob die Arbeit objektiv wertlos, nicht aber nutzlos ist. Wenn der Patient die Arbeit weiterhin nutzt, kann er nicht die Zahlung des Honorars verweigern beziehungsweise gezahltes Honorar zurückverlangen.
Der BGH verweist hierbei ausdrücklich auf eine Entscheidung des OLG Naumburg. Nach dieser Entscheidung – und dies dürfte auch für die Praxis wichtig sein – gilt Folgendes: Trägt der Patient die angeblich mangelhafte Arbeit in unveränderter Gestalt mehr als drei Jahre nach ihrem Einsetzen, kann er keine Rückzahlung des zahnärztlichen Honorars verlangen (vgl. OLG Naumburg vom 13. Dezember 2007, Az.: 1 U 10/07). Der Zahnarzt muss also im Gerichtsverfahren auf eine solche Tragedauer hinweisen.
Genauso wenig kommt es darauf an, dass der Patient die eingegliederten Arbeiten nicht nutzt, obwohl er sie wirtschaftlich verwerten könnte. Dazu sagt der BGH: Das Berufungsgericht wird daher Feststellungen zu treffen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit die Leistungen des Beklagten (Zahnarzt, Anm. des Verf.) ohne Interesse für die Klägerin waren beziehungsweise ob ein Nachbehandler auf Leistungen des Beklagten hätte aufbauen oder durch eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit gegenüber einer Neuherstellung hätte ersparen können.
Im Ergebnis läuft es also durchaus auf die Frage hinaus, ob der Zahnersatz nachbesserungsfähig ist. Nach der Entscheidung des BGH dürfte es auch darauf ankommen, ob Teile des Zahnersatzes weiter verwendet werden können. Hier muss also der Sachverhalt besonders genau analysiert und möglichst exakt dem Gericht vorgetragen werden.
Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar, Hannover
DZW im Abo
Jede Woche: Die
Zahnarztwoche im
Abonnement
DZW TV
Informationen aus
der Gesundheits- und
Berufspolitik, Neues
aus der Zahnmedizin,
Hinweise auf
interessante
Veranstaltungen,
Interviews u.v.m.




Eigenen Kommentar hinzufügen