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06. Juli 2010 |  Wirtschaft aktuell

Zum Ersten, zum Zweiten und zum Dritten

Ä3 „eingehende Beratung“ – Dr. Peter Esser zu Fragen der GOZ-Abrechnung (56) –

 

Der aberwitzige Streit um die Abrechnung bei an sich unstrittig erbrachten zehn Minuten Beratungsleistung geht unvermindert weiter. Derselbe Streit droht gegebenenfalls auch in Zukunft. Deshalb ist zum wiederholten Mal argumentativer „Auktionszuschlag“ oder Ähnliches erforderlich. Das neuere Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG NRW) vom 21. Dezember 2000 (Az.: 8 U 4/99) sagt: „Die gemeinsame Berechnung der Gebührennummern 001 GOZ und 3 GOÄ ist nicht zu beanstanden.“

Das OLG stellt weiter fest, dass die Einschränkungen in der Berechnungsbestimmung zur Ä3 sich nur auf GOÄ-Leistungen bezieht „und sich nicht mit Leistungen befasst, die auf der Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht werden“.

Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) stellt das in einem älteren Urteil vom 10. Februar 1999 (Az.: 12 A 5022/97) zum Teil anders dar: Außer Ä5, Ä6 (…) überhaupt keine weitere Leistung neben Ä3 in derselben Sitzung! Das OVG legt in seinem Urteil einseitig volles Gewicht auf eine althergebrachte Auslegung und akzeptiert dabei eine behauptete wirtschaftliche Überforderung der privaten Versicherungssysteme: Die ist objektiv durch die Ziffer Ä3 in der Zahnmedizin nicht zu befürchten, da der Höchstsatz betriebswirtschaftlich nicht einmal die geforderten zehn Minuten Mindestzeit vergütet.

Aber auch die Auslegung ist nachprüfbar inkonsistent. Sie beruht darauf, dass kurzerhand erklärt wird, die Berechnungsbestimmung zur Ziffer Ä3 in der Form der 2. Alternative „… berechnungsfähig (…) im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 und 801“ würde somit alle in dieser Bestimmung nicht genannten Leistungen ausschließen.
Diese Auslegung kann gemäß allgemeinem Sprachverständnis nicht nachvollzogen werden: Die Gebührenordnung ist primär für juristische Laien, nämlich Zahlungspflichtige und Ärzte, gedacht. Die Kernbehauptung, alles was nicht genannt ist, wäre somit neben der Ä3 (sitzungsgleich) ausgeschlossen, wird bei näherem Hinsehen von der Gebührenordnung selbst widerlegt.

Es gibt in den „Allgemeinen Bestimmungen“ zu „B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen“ unter Nr. 4 eine bestätigende Formulierung zu der Deutung, weitere GOÄ-Leistungen seien in derselben Sitzung neben Ä3 plus Ä5 beziehungsweise Ä6 (…) nicht wirksam und eindeutig ausgeschlossen. Sie lautet: „Die Leistungen nach den Nummern 1, 3 (…) sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817 (…) etc. nicht berechnungsfähig.“

Die Aufnahme der Ä3 in diese allgemeine Bestimmung wäre überflüssig, wenn ausschließlich Kombinationen der Ziffern Ä3 plus Ä5 oder Ä6 (oder 7, 8, 800, 801) möglich und alle weiteren GOÄ-Leistungen daneben sowieso ausgeschlossen wären, also ganz selbstverständlich auch die in dieser allgemeinen Bestimmung aufgezählten Ziffern Ä804 bis 812 etc. Schlussfolgerung: Weitere GOÄ-Leistungen außer den ausdrücklich genannten sind möglich.

Eine Formulierung wie bei der Ä3, „im Zusammenhang mit“, stellt eher einen kausalen Zusammenhang her, „in Verbindung mit“ mehr einen zeitlichen. Aber der zeitliche Zusammenhang kommt zum kausalen hinzu, denn ohne kausalen Zusammenhang (gegebene Indikation) wäre der rein zeitliche ohne jede Bedeutung.

Sehr gut findet man die Zusammenhänge wieder bei den Ziffern 100, 101 GOZ: „Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind eine Leistung nach der Nummer 001 und Beratungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (also zum Beispiel auch Ä3) nicht berechnungsfähig.“ Das bedeutet, ohne kausalen Zusammenhang sind die genannten Leistungen nebeneinander auch im zeitlichen Zusammenhang (sitzungsgleich) berechnungsfähig, konkret zum Beispiel die Ziffern 100 GOZ sitzungsgleich mit einer eindeutig nonpräventiven Ä1 (Kurzberatung).

Schlussbetrachtung: Wenn man einen Ausschluss anderer Gebührenziffern – außer den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 und 801 – sitzungsgleich mit der Ziffer Ä3 gewollt hätte, müsste man formulieren: „… als einzige Leistung oder nur im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 und 801, nicht neben anderen Untersuchungen und weiteren Leistungen“. Diese Formulierung ist aber im Originaltext der Gebührenordnung eindeutig nicht enthalten.

Dr. Peter Esser, Würselen  

(wird fortgesetzt)


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