Beratungshonorar zur Steueramnestie nicht steuerlich abzugsfähig
Urteil des Finanzgerichts Köln: Alle Aufwendungen pauschal abgegolten –
„Steuerpflichtige, die von der Steueramnestie Gebrauch gemacht haben, können hierbei angefallene Beratungskosten nicht steuermindernd geltend machen“, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Deutschen Unternehmenssteuer Verbands e.V. (DUV) unter Hinweis auf das am 15. März 2010 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 22. Dezember 2009 – Az.: 1 K 3559/06.
Bei der Berechnung der Amnestiesteuer habe der Gesetzgeber einen großzügigen Abschlag auf die steuerpflichtigen Einnahmen gewährt. Mit diesem Abschlag seien nach Auffassung des 1. Senats alle Aufwendungen, die mit den nacherklärten Einnahmen im Zusammenhang stehen, pauschal abgegolten.
Der Senat trete mit seinem Urteil einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 12 K 5016/06 E) entgegen und stütze im Ergebnis die bundesweit abgestimmte Auffassung der Finanzverwaltung.
Dieser habe gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.
Durch das Steueramnestiegesetz wurde Steuerunehrlichen zwischen dem 1. Januar 2004 und 31. März 2005 die Möglichkeit eingeräumt, durch Abgabe einer „strafbefreienden Erklärung“ sowohl eine Straf- und Bußgeldbefreiung als auch einen günstigeren Steuernachzahlungstarif zu erreichen. Betroffen waren Einnahmen, die in den Jahren 1993 bis 2002 vor dem Finanzamt verheimlicht wurden. Bundesweit wurden rund 56.000 strafbefreiende Erklärungen abgegeben.
Weitere Informationen hierzu unter www.duv-verband.de.
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