22. August 2011 |  Wirtschaft aktuell

Mildes Urteil für McZahn-Mitbegründer

Wie wir bereits an dieser Stelle unmittelbar nach Urteilsverkündung berichtet hatten, wurde der Zahnarzt Dr. Oliver Desch (42), Gründer des inzwischen insolventen Dentaldiscounters McZahn AG, vom Krefelder Amtsgericht zu 18 Monaten Haft auf Bewährung über drei Jahre verurteilt. Darüber hinaus muss er 500 gemeinnützige Arbeitsstunden ableisten. Da Verteidigung und Staatsanwaltschaft auf weitere Rechtsmittel verzichteten, ist das Urteil rechtskräftig. Das Verfahren hinterließ einen fairen Eindruck.

Vorgeschichte und Hintergründe
2006 hatte der Angeklagte mit drei weiteren Vorstandsmitgliedern die McZahn AG mit Sitz in Willich-Münchheide gegründet, wobei er als medizinischer Leiter fungierte. Die Prothetik des Zahnersatzes wurde kostengünstig in China gefertigt, um Patienten Zahnersatz ohne Zuzahlung anzubieten. McZahn hatte den Zahnersatz über die Importgesellschaft Silverline-Dental bezogen, die Firmenmitbegründer Werner Brandenbusch gehörte. Dieser hatte eine Reihe von Investoren und Geschäftspartnern, darunter einen chinesischen Restaurantbetreiber aus Krefeld, für seine Geschäftsidee gewinnen können. Sogar die ehemalige Bundesfamilienministerin Ursula Lehr (CDU) gehörte dem Aufsichtsrat an, der Praxisgestalter Thomas Schott sorgte für die Ausrüstung.

Noch vor Aufnahme der Behandlungstätigkeit war es insbesondere Brandenbusch gelungen, einen beispiellosen, bundesweiten Medienrummel zu inszenieren. „Bis 2009 wollte Deutschlands erster Dental-Discounter mit 408 weiteren, assoziierten Praxen das Geschäft mit Brücken, Kronen und Prothesen erobern und einen dreistelligen Millionenumsatz erzielen“, so der Spiegel. „Fielmann für die Zähne“ titelte etwa die Rheinische Post damals, „Kampf um Kronen“ der Spiegel. Auch alle zahnärztlichen Medien sorgten durch Berichte dafür, dass die McZahn AG praktisch kostenlose Werbung erhielt.

Dass das McZahn-Konzept von Franchising und Auslands-ZE per se ein gutes Geschäftsmodell mit hohen Erfolgsaussichten war, bestätigte in der Verhandlung der hinzugezogene Wirtschaftssachverständige. Brandenbusch zielte insbesondere auf Zahnärzte, deren Praxis unauskömmlich war, durch ein teuer zu bezahlendes Franchise-Konzept für 35.000 Euro Franchise-Gebühr. 2006 bezeichnete die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) Westfalen-Lippe nach Prüfung der Konditionen des Vertrags in einem Rundbrief diesen als Knebelvertrag. Einzig die Krankenkassen hielten sich auffällig mit negativen Aussagen zurück.

Letztlich kooperierten neben der Praxis des Angeklagten in bester Zentrallage in Krefeld unter anderem Praxen in Kleve und Düsseldorf mit McZahn. Mehr als acht waren es zu keinem Zeitpunkt, was die Expansion bald erheblich einbremste. Hinzu kam ein Rechtsstreit um den Namen mit der MacDent AG in Eckernförde, seit Dezember 2007 in TruDent AG umbenannt. 400.000 Euro mussten allein dafür über zehn Jahre verteilt bilanziert werden, was die schwache Liquidität weiter belastete. In Niederlassungsfragen gab es von Beginn an Meinungsverschiedenheiten mit der KZV Nordrhein. Die Zulassung durch die KZV Nordrhein und die Krankenkassen erfolgte dann am 25. September 2006, allerdings nicht in Anerkennung des McZahn-Franchise-Konzepts.

Bereits Ende 2008 wurde vom Amtsgericht Krefeld mit dem Auftrag der Insolvenzabwicklung von McZahn deren Intermezzo beendet. Zuvor war es im August 2008 zu einer Durchsuchung der Geschäftsräume gekommen. Brandenbusch, der sich 2010 erschoss, war nach Querelen ausgeschieden. Die Wuppertaler Staatsanwaltschaft hatte gegen ihn wegen Betrugs, Insolvenzverschleppung und Untreue ermittelt. Auch gegen andere Beteiligte liefen Ermittlungen, die unter anderem in dem Verfahren gegen Desch mündeten. (Die verbliebenen Praxen wurden später von Dr. Alexander Berstein und seinem Unternehmen Dr. Z übernommen, Anm. d. Red.)

Bedeutendes Wirtschaftsstrafverfahren
Schon die Tatsache, dass die Wuppertaler Staatsanwaltschaft als Ankläger auftrat, weist auf ein bedeutendes Wirtschaftsstrafverfahren hin. Eine Besonderheit stellt dort die Abteilung VIII dar, die als „Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Korruptionsstrafsachen“ Schwerpunktabteilung für Ärztesachen ist. Die Vorwürfe in dem Verfahren gegen Desch vor dem Krefelder Amtsgericht hatten es dementsprechend in sich.

Die 13 Vorwürfe von gewerbsmäßigem Betrug und Urkundenfälschung hatten einen unmittelbaren Bezug zur zahnärztlichen Tätigkeit und der Abrechnung gegenüber der KZV Nordrhein. Es ging dabei um die Ausstellung von Konformitätserklärungen zwecks Abrechnung zu Lasten der KZV Nordrhein. Diese waren ohne Kenntnis und Erlaubnis eines Kaarster Zahntechnikermeisters unter dessen Namen den Abrechnungen des Angeklagten und vier weiterer Praxen zugrunde gelegt worden. Daraufhin hatte die KZV Nordrhein insgesamt ca. 390.000 Euro an Festbeträgen ausgezahlt.

Später wurden für 60 weitere Patienten Konformitätserklärungen eines anderen Zahntechnikers aus Mönchengladbach ohne entsprechende Vereinbarungen beigefügt. Daraufhin kamen weitere ca. 50.000 Euro zur Auszahlung. Insgesamt beziffert die KZV Nordrhein den Schaden auf ca. 450.000 Euro. In der Zeugenvernehmung dazu fiel es nicht nur der Richterin sichtlich schwer, sich den Sinn der Konformitätserklärung zu erschließen, da ja der Ausstellende die ihm gegenüber gemachten Angaben etwa bezüglich der Materialien und Inhaltsstoffe nicht wirklich überprüfen kann.

Obwohl weder der umfassend geständige Angeklagte oder seine Verteidigung sich in irgendeiner Weise dementsprechend äußerten, wurde auch angesichts der Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft und Zeugenaussage schnell klar, dass Brandenbusch Hauptinitiator der Machenschaften war. Im weiteren Verlauf kam durch die Aussage des Wirtschaftssachverständigen auch noch zur Sprache, dass Einsetztermine für die Prothetik aus Liquiditätsgründen „erfunden“ wurden. Der Staatsanwalt kam später auch auf eine Verlautbarung der KZV Nordrhein dazu zu sprechen. Nach deren Rechtsauffassung kann eine fehlerhafte Konformitätserklärung nicht nachträglich geheilt oder eine korrekte nachgereicht werden. Sie muss bei Eingliederung und Abrechnung zeitgleich vorliegen. Allerdings sei offen, ob die Sozialgerichte diese Rechtsauffassung bestätigen werden.

Die weiteren Vorwürfe lauteten auf gewerbsmäßige Untreue und Untreue, sowie Bankrottdelikte in insgesamt 25 Fällen. Es ging dabei um Entnahmen aus der McZahn AG ohne Verfügungsbefugnis des Angeklagten. Es begann damit, dass der Angeklagte angeblich zur Ablösung von Verbindlichkeiten aus der Veräußerung seiner vormaligen Praxis ohne Rechtsgrundlage 109.000 Euro auf sein eigenes Konto überweisen ließ. Dies sei notwendig gewesen, um die übliche Verpfändung von Honoraransprüchen gegenüber der KZV an die Bank zu beenden. Diese Summe wurde der McZahn AG nie zurückgezahlt, und eine Deklaration als Darlehen erfolgte erst im Nachhinein. Andererseits betrug die Ablösesumme lediglich 75.000 Euro, was zu einer ungeklärten Differenz von 34.000 Euro führte. (Gleichzeitig hatte sich Brandenbusch auch eine Summe von 53.000 Euro zugeteilt). Dabei hatten alle Vorstandsmitglieder als Voraussetzung für eine Kreditgewährung auf eine Vorstandsvergütung in Höhe von je 10.000 Euro für zwei Jahre verzichtet.

Für 2008 gab es dann bereits mangels Masse weder eine Vereinbarung noch Geld, da sich die Insolvenz abzeichnete. Dies, obwohl der Angeklagte auf Befragen durch die Richterin angab, er habe in drei Jahren einen Umsatz von 3,6 Millionen Euro erzielt, mit einem Ertrag von 1,2 Millionen Euro. Alle seine Praxiseinkünfte habe er an die McZahn AG abgeführt.

Diese wurde anscheinend aber zum Teil als Selbstbedienungsladen betrachtet. So schenkte der Angeklagte seinem Vater zu dessen Geburtstag einen geleasten teuren Geländewagen, dessen monatlichen Leasingraten 823 Euro betrugen. Für 18 Monate kamen so 14.800 Euro zusammen. Insgesamt entstand der McZahn AG durch Leasing ein Schaden von 30.500 Euro. Es erfolgten weitere Abbuchungen in Höhe von 44.300 Euro. In acht Fällen wurde die Geschäftskreditkarte 2007/2008 für private Anschaffungen und Ausgaben benutzt. Die eigene Hochzeitsfeier im renommierten Schlosshotel Hugenpoet an der Ruhr schlug mit 4.474 Euro zu Buche. Auch für weitere Einkäufe bei Edelmarken wurde die Karte eingesetzt.

Hatte die kooperierende Factoring-Firma aus Hürth bis zum 19. September 2008 an McZahn gezahlt, so hat sie nach Anweisung durch den Angeklagten danach 124.456 Euro auf dessen Privatkonto überwiesen. Davon entfielen 73.000 Euro auf betriebliche Ausgaben, 51.000 Euro waren privater Natur. Diese Umleitung erfolgte in Kenntnis der Insolvenz. In diesem Punkt bestritt die Verteidigung die strafrechtliche Relevanz der Umleitung. Eine Rolle dabei spielt die Unzugänglichkeit eines Treuhandkontos nach dem Ausscheiden von Brandenbusch aufgrund von Zerwürfnissen in der Endphase von McZahn. Zwar räumt der Angeklagte den Sachverhalt ein. Er ist aber der Meinung, es handle sich um ihm persönlich als Praxisinhaber zuständige Gelder, auf die er nur keinen Zugriff hätte(Treuhandkonto). Zudem habe ein Gewinnabführungsvertrag nur bis 2007 bestanden. Auch habe er seitens der Angestellten, des Finanzamts und Sozialversicherungsträger/ Krankenkassen unter Zahlungsdruck mit strafrechtlichen Konsequenzen gestanden. Wegen der Ermittlungen habe auch die KZV Nordrhein den Entzug der Zulassung betrieben, so die Verteidigung. Diese wurde dann im Oktober oder November zurückgegeben.

Die Staatsanwaltschaft sieht den Tatbestand der Untreue erfüllt, da die Verfügung über das dem Angeklagten zustehende Honorar hinausging. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Insolvenz sei durch ihn behindert worden. Auch die Richterin störte sich an dem Hinweis, der Mandant hätte nicht gewusst, dass er die unterschiedlichen Vermögensmassen unterschiedlich behandeln müsse. Selbst ein Mediziner müsse dies wissen. Dem stimmte die Verteidigung unter Hinweis auf eine Fahrlässigkeit zu.

Der Sachverständige entlastete den Angeklagten insofern, als er die Illiquidität der McZahn AG hauptsächlich Brandenbusch anlastete. Von Anfang an habe das Unternehmen an einer chronischen Unterkapitalisierung gelitten mit einer ursprünglichen Investition von zunächst 100.000 Euro, zu der später 450.000 Euro des Investors Reiner Rosendahl hinzukamen. Das Factoring sei wegen der mangelhaften Finanzierung zum Liquiditätserhalt durchgeführt worden. Ein Grundstückskauf habe die Lage verschärft, die Entnahme von 53.000 Euro durch Brandenbusch wurde erwähnt. Die Zahl der Franchisenehmer (Zahnärzte) war mit acht zu gering. Von „Pkw-Wahnsinn“ war die Rede bei einem Fuhrpark von zehn Wagen, die Leasingraten von monatlich 8.000 Euro zur Folge hatten. Bereits im März 2008 sei die Insolvenzreife festzustellen. Prothetiklieferungen aus China unterblieben ab Mai 2008 wegen Zahlungsverzugs, eine Ausgabendisziplin gab es nicht. Nach dem Ausscheiden von Werner Brandenburg im Mai 2008 hätte man auf eine potenziell erfolgreiche Strategie setzen können.

Plädoyers, Schlusswort und Urteil

Neben den vielen bereits genannten Sachverhalten kam der Staatsanwalt auch darauf zu sprechen, dass die Ermittlungen im Wesentlichen gegen Brandenbusch gerichtet waren. Bei der Begründung der Strafzumessung war noch einmal von einem „großen Verfahren“ die Rede.
Dem Angeklagten sei zugutezuhalten, dass er voll geständig sei, dazu nicht vorbestraft. Auch dass er im Vorwurfszeitraum keine eigenen Einkünfte aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit erzielt habe, da diese an die McZahn AG flossen. Als entlastend wurde zugestanden, dass die eigentlichen zahnärztlichen Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden, also deren Wert nicht in Frage stand. Sowohl hinsichtlich der Konformitätserklärungen als auch des Leasings deckten sich die Angaben mit den Ermittlungen, nach denen diese durch Brandenbusch veranlasst wurden, der damit als Hauptverantwortlicher zu betrachten ist.

Als straferschwerende Umstände wurden die Anzahl der Delikte, der Zeitraum und die Höhe der Schadenssumme aufgeführt, die allein beim Investor Rosendahl mehr als eine Million Euro betrug. Auch der Schaden für die Allgemeinheit sei erheblich, da das Abrechnungsverfahren Vertrauen voraussetzt. Dieses habe der Angeklagte missbraucht, indem er einen hypothetischen Schaden in Kauf nahm. Die Hochzeit und der Erwerb der Luxusgüter seien ebenfalls als straferschwerend einzuordnen. Die Addition der allen Einzeldelikten zuzuordnenden Strafen wäre mit etlichen Jahren Haft weit über das letztlich geforderte Strafmaß von 18 Monaten Freiheitsstrafe hinausgegangen. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung über drei Jahre vorgeschlagen, begleitet von 500 gemeinnützigen Arbeitsstunden.

Obwohl die Schwere der Delikte dies zugelassen hätte und es grundsätzlich angezeigt wäre, wurde ein Berufsverbot nicht beantragt, da es nicht verhältnismäßig sei. Sähe sich doch der Angeklagte standesrechtlich einem Verfahren ausgesetzt, bei dem ein Approbationsentzug ernsthaft drohe.

Die Verteidigung wies auf die entlastenden Umstände hin. So sei die McZahn AG nicht in von vorneherein betrügerischer Absicht, sondern als sinnvolle wirtschaftliche Idee zu sehen. Der Verzicht auf ein Vorstandsgehalt und andere Einkünfte in der Anlaufphase, sowie das „Darlehen“ von 109.000 Euro hätten dazu gedient, das Unternehmen in Gang zu bringen. Auch der Druck persönlicher Gläubiger habe zugenommen. Der Angeklagte habe zehn bis zwölf Stunden täglich hart gearbeitet. Eine besondere kriminelle Energie sei nicht vorhanden, für die Machenschaften sei Brandenbusch als Haupttäter ermittelt worden. Von Anfang an habe der Angeklagte kooperiert und sei umfassend geständig gewesen. Die Verteidigung habe auch zu keinem Zeitpunkt Einsicht in die Ermittlungsakten beantragt, um die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten zu beweisen, dessen Sozialprognose günstig sei. Für diesen sei eine Zulassung als Vertragszahnarzt in Deutschland kaum mehr denkbar. Auch drohe ein Approbationsentzug, womit es ihm dann auch verwehrt wäre, etwa im Ausland als Zahnarzt tätig zu sein. Auch die Höhe der Ansprüche der KZV Nordrhein von mehr als 400.000 Euro sei bei den berufsrechtlichen Folgen zu berücksichtigen. Er forderte die Verringerung des Strafmaßes um drei Monate.

ZA Carlheinz Swaczyna, Krefeld   

(Artikel gekürzt)


Den vollständigen Artikel lesen Sie in der DZW 33-34/11 auf Seite 1.

Verwandte Artikel:

Eigenen Kommentar hinzufügen

* - obligatorisches Feld

*




*

Kommentare

Keine Kommentare vorhanden.
Drucken / als PDF ausdrucken
DZW im Abo

DZW im Abo

Jede Woche: Die
Zahnarztwoche im
Abonnement

DZW TV

DZW TV

Informationen aus
der Gesundheits- und
Berufspolitik, Neues
aus der Zahnmedizin,
Hinweise auf
interessante
Veranstaltungen,
Interviews u.v.m.

Kommende Veranstaltungen

Abrechnung Frühjahrs-Seminar 2012: GOZ 2012 – Annehmen – Umsetzen – Durchsetzen 21.05 Bremen
Abrechnung Frühjahrs-Seminar 2012: GOZ 2012 – Annehmen – Umsetzen – Durchsetzen 22.05 Bad Zwischenahn
Abrechnung Frühjahrs-Seminar 2012: GOZ 2012 – Annehmen – Umsetzen – Durchsetzen 22.05 Neuss
alle Termine öffnen

Amalgam ist nicht unumstritten: Es gibt viele Befürworter, aber ebenso auch viele, die Amlagam ablehnen. Wie halten Sie es in Ihre Praxis?

Ich lehne es aus gesundheitlichen Gründen ab. Ich lehne es aus ästhetischen Gründen ab. Ich verwende es nur auf ausdrücklichen Patientenwunsch. Für mich ist Amalgam bislang ohne Alternative
Hier gelangen Sie zum Umfragearchiv.