Lothar Taubenheim über aktuelle Rechtsprechung zur Leitungsanästhesie – Stichpunkt Anästhesie (1)
Wenn man sich die aktuellen Urteile ansieht und die Begründungen liest, warum Zahnärztinnen und Zahnärzte wegen Körperverletzung durch eine – misslungene – Leitungsanästhesie verurteilt wurden, dann wird man sehr nachdenklich. In allen Fällen – Landgericht (LG) Berlin, Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, OLG Koblenz – war die unzureichende Aufklärung des Patienten ausreichend für die Feststellung der Schuld.
Basis der Schuldfeststellung waren Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs (BGH), in denen präzisiert wurde, dass mit dem Patienten vor den geplanten therapeutischen Maßnahmen die Risiken und Alternativen zu thematisieren sind. Bereits 2004 kommentiert Karlheinz Stöhr (Richter am BGH) in der Medizinrecht, dass grundsätzlich auch über äußerst seltene Risiken aufzuklären ist, wenn sie bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung – des Patienten – schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch und für den Laien überraschend sind. Eine Läsion des Nervus mandibularis oder lingualis durch die Insertion der Kanüle – vor allem bei einer Nachinjektion – gehört zweifellos dazu.
Aktuelle Rechtsprechung
Bei dem vom LG Berlin (Az.: 6 O 386/05) rechtskräftig entschiedenen Fall wurde festgestellt, dass durch die Leitungsanästhesie – vor einer indizierten endodontischen Behandlung des 48 – verursachte Nervläsion es zu einem Dauerschaden (Taubheit unterhalb der Lippe bis zur Kinnspitze) gekommen ist. Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 6.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt.
Die – im Urteil so bezeichnete – „Einstandspflicht“ der Beklagten (Zahnärzte) ergibt sich daraus, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Der Kläger behauptete, dass er nicht ordnungsgemäß über das Risiko einer Nervschädigung aufgeklärt worden sei und er bei entsprechender Aufklärung auf einer Alternative zur Leitungsanästhesie bestanden habe.
Dass die Leitungsanästhesie zum Zeitpunkt der Behandlung – 2004 – alternativlos war, traf nicht zu, da bereits damals publizierte Studien und Zusammenfassungen zeigten, dass auch die bereits Anfang des 20. Jahrhunderts erstmalig beschriebene „intraligamentäre Anästhesie“ mittlerweile zum Stand der Zahnheilkunde zu zählen ist.
In dem vorauf ergangenen Urteil des OLG Frankfurt (Az.: 8 U 251/05) wird der Beklagte (ein niedergelassener Zahnarzt) verurteilt, weil der Kläger über die mit der Leitungsanästhesie einhergehenden Risiken nicht genügend aufgeklärt war, der Einwand der hypothetischen Einwilligung nicht durchgreift und sich das Risiko verwirklicht hat, über das der Kläger nicht aufgeklärt war. Der unstreitige Befund war eine aktenkundige Hypästhesie, verursacht durch eine weitere Leitungsanästhesie zur Komplettierung eines Anästhesieversagens, die zwar den erwünschten Betäubungseffekt erbrachte, aber den N. mandibularis schädigte.
Besondere Aufmerksamkeit sollte dem Urteil des OLG Koblenz (Az.: 5 U 41/03) gezollt werden: Der Beklagte (Zahnarzt) wurde – in letzter Instanz – verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro zu zahlen. In dem entschiedenen Fall wollte der Beklagte (Zahnarzt) beim Kläger die Füllung eines Molaren – unter Lokalanästhesie – erneuern. Eine Aufklärung über die Risiken einer Leitungsanästhesie unterblieb. Beim Einstich oder der anschließenden Applikation des Betäubungsmittels kam es zu einer Beeinträchtigung des N. lingualis. In der Folgezeit stellten sich beim Kläger persistierende Beschwerden und Ausfälle im Bereich der Injektionsstelle und der rechten Zungenhälfte ein (Originalzitat).
Die Vorinstanz war der Auffassung des Beklagten, dass es angesichts der geringen Risikodichte einer Aufklärung nicht bedurft habe. Dem widersprach das OLG Koblenz: Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht – im Rahmen der erforderlichen Grundaufklärung – sei nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik. Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (BGH, in VersR 1996, 330, 331). Dies trifft auch auf die Leitungsanästhesie vor zahnärztlichen Behandlungen zu.
Aufklärung über Alternativen
Eine andere Ansicht steht nach Auffassung des OLG Koblenz nicht in Einklang mit der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Vor diesem Hintergrund ist in einer insbesondere die Schwere, Dringlichkeit und Alternativen des jeweiligen Eingriffs thematisierenden Anhörung des Patienten zu klären, ob er auch nach ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte (Originalzitat), was im entschiedenen Fall zu verneinen war.
Nach den auch im zahnärztlichen Bereich geltenden Grundsätzen muss der Zahnarzt im Allgemeinen dem Patienten ungefragt nicht erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht, solange er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt (BGH vom 22. September 1987, Stöhr 2004). Stehen aber mehrere Wege zur Verfügung, die sich in ihren Belastungen, Risiken und Erfolgschancen wesentlich unterscheiden, muss er dem Patienten davon Mitteilung machen. Er darf seine Therapie – zum Beispiel die Leitungsanästhesie vor einer Schmerz verursachenden Behandlung – nicht alternativlos im Raum stehen lassen. Vielmehr muss er dem Patienten eine reelle Wahlmöglichkeit eröffnen, damit dieser selbst prüfen kann, was in seiner persönlichen Situation sinnvoll ist und worauf er sich einlassen will. Die Schmerzausschaltung vor einer zahnmedizinischen Behandlung ist als Teil der Behandlung anzusehen und entsprechend zu betrachten, schreiben Kaltenbach et al. im Zahnärzteblatt Rheinland-Pfalz 9/2006.
Die intraligamentäre Anästhesie – Alternative zur Leitungsanästhesie?
In der juristischen Fachzeitschrift Medizinrecht 2006 (6: 323–330) wurden für Richter und Rechtsanwälte die praktizierten – konventionellen – Lokalanästhesie-Methoden und die existierenden Alternativen zur Leitungsanästhesie thematisiert, um möglicherweise vorhandene Informationslücken zu schließen. Detailliert wird auch die intraligamentäre Anästhesie als Alternative zur Leitungsanästhesie besprochen, deren Anwendung noch immer nur bedingt erfolgt, mit der Begründung: nicht ausreichend – evidenzbasiert – aufgeklärt, zu viele ungewünschte Effekte (Elongationsgefühl und Drucknekrosen, Risiko von Bakteriämien) und nicht effizient genug.
Bis 1995 mag das noch gestimmt haben; mindestens seit Beginn dieses Jahrhunderts ist dieser Wissensstand obsolet. Alle relevanten Fragen, 1983 von der American Dental Association (Giovannitti und Nique – JADA 1983; 106: 222–224) im Zusammenhang mit der „periodontalen Ligament-Injektion“ (intraligamentäre Anästhesie) postuliert, sind durch Studien wissenschaftlich beantwortet und die Ergebnisse veröffentlicht. Es gibt keine grundsätzlichen Fragen zur intraligamentären Anästhesie mehr, die unbeantwortet wären.
Lothar Taubenheim, Erkrath
(wird fortgesetzt)
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