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Kündigung während der Krankheit zulässig

Der Arbeitgeber muss das Entgelt fortzahlen, wenn die Kündigung "aus Anlass" der Krankheit erfolgt. Aber darf dem Arbeitnehmer auch während der Krankheit beziehungsweise während der Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres gekündigt werden? Mit dieser Frage hat sich vor einiger Zeit ein Gericht beschäftigt.

Die Antwort lautet Ja. Auch wenn ein Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, kann er gekündigt werden. Kündigt der Arbeitgeber allerdings "aus Anlass" der Krankheit, ist er verpflichtet, trotz beendigtem Arbeitsverhältnis weiter Entgeltfortzahlung zu leisten.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitgeber muss mehrere Gründe nennen

Diese Rechtsfolge trifft jedoch nicht zu, wenn der Arbeitgeber vortragen und auch beweisen kann, dass der Kündigungsentschluss auf anderen Gründen beruht und er sich nicht davon hat leiten lassen, die bestehende Arbeitsunfähigkeit (AU) als Anlass für die Kündigung zu nutzen. Wie der Verband Deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) mitteilt, bietet die AU des Arbeitnehmers immer dann nicht den Anlass für eine Kündigung, wenn der Arbeitgeber den Kündigungsentschluss bereits auf Grund vorangegangener Umstände gefasst hat.

Kein Recht auf Entgeltfortzahlung

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der in einem Betrieb als Fahrer angestellt war. Am 26. Februar 2014 hat er eigenmächtig die Arbeit niedergelegt und wurde daraufhin von seinem Betrieb außerordentlich gekündigt. Ab demselben Tag war der Kläger bis zum 31. März 2014 arbeitsunfähig geschrieben. In einem gesonderten Verfahren hat sich die Kündigung als bestandskräftig erwiesen. Allerdings wollte der Kläger eine Entgeltfortzahlung für den Monat März geltend machen.

Begründet hat er dies, dass der Betrieb ihn aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit (AU) gekündigt hat und gemäß Paragraf 8 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zur Fortzahlung der Vergütung bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet sei.

Klage abgewiesen

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage nun abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Kündigung nicht aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Darüber hinaus sei der Arbeitgeber laut Gericht kündigungsrechtlich nicht gehindert, während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu kündigen.

Laut Auffassung des Gerichts könne er auch wegen einer lang anhaltenden oder wegen vieler Kurzerkrankungen eine sozial gerechtfertigte Kündigung aussprechen.  Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei Zugang der Arbeitsunfähigkeit gerade arbeitsunfähig sei.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Laut VDAA besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung über den Kündigungstermin hinaus nur dann, wenn die AU den Anlass gegeben habe, die Kündigung auszusprechen. Nach Angaben des Verbands scheide eine Kündigung aus Anlass der AU immer dann aus, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis von der Erkrankung habe oder die Kündigung aus einem anderen Grund ausgesprochen worden sei.

Rechtsschutz in Anspruch nehmen

"In diesem Fall greift der Paragraf 8 EFZG nicht", so Klaus-Dieter Franzen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz. Er rät Arbeitgebern, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.