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Letter of intent zur elektronischen Patientenakte
Nach dem E-Health-Gesetz muss die ePA zum 1. Januar 2019 flächendeckend zur Verfügung stehen.

Nach dem E-Health-Gesetz muss die ePA zum 1. Januar 2019 flächendeckend zur Verfügung stehen.

Derzeit machen vor allem die elektronischen Gesundheitsakten Vivy, TK-Safe und das AOK-Gesundheitsnetzwerk von sich reden. Sie alle werden von den Krankenkassen angeboten und mit Partnern aus der Wirtschaft realisiert. Alle drei Systeme wurden unabhängig voneinander entwickelt und unterscheiden sich in zwei Aspekten deutlich. Zum einen gibt es den Aspekt der Datenhaltung: zentral oder dezentral? Zum anderen den der Form der Einsichtnahme der Patientendaten: Werden Daten übergeben oder Berechtigungen zur Einsicht erteilt. Die unterschiedliche Handhabung bei den verschiedenen elektronischen Gesundheitsakten wird durch ihre gesetzliche Grundlage ermöglicht. Sie basieren auf Paragraf 68 SGB V in dem es heißt: „Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können die Krankenkassen ihren Versicherten zu von Dritten angebotenen Dienstleistungen der elektronischen Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten finanzielle Unterstützung gewähren.“

Elektronische Gesundheitsakte ist nicht gleich elektronische Patientenakte

Die gesetzlich geforderte elektronische Patientenakte basiert auf Paragraf 291a SGB V. Ihre Spezifikationen und Zulassungsverfahren bis Ende 2018 festzulegen, ist Aufgabe der Gematik.
Nun haben sich auf Wunsch des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn Vertreter der Krankenkassen und der KBV und der Gematik getroffen. Die Gesellschafter der Gematik sind unter anderem der GKV-SV, die KBV und die KZBV. Alle Beteiligten haben sich darauf verständigt, perspektivisch, die vorhandenen Gesundheitsakten nach Paragraf 68 in elektronische Patientenakten nach Paragraf 291a gemäß den Vorgaben der Gematik umzuwandeln. Hierzu werden schrittweise Module umgesetzt, die die Anbindung an die Telematikinfrastruktur ermöglichen.
Die Gematik erarbeitet die technischen und organisatorischen Festlegungen zur Funktionalität, Sicherheit und Interoperabilität für die Anwendung der Telematikinfrastruktur und bleibt verantwortlich für die Zulassung der ePA-Lösungen. Der GKV-SV entwickelt Standards für die Ablage von Versorgungs- und Versichertendaten, wie Notfalldaten, Arztbrief, Medikationsplan und Patientenquittung, Bonusprogramme sowie freiwillige Fitnessdaten. Die KBV wird technischen und semantischen Anforderungen an die medizinischen Daten in Absprache und unter Berücksichtigung der speziellen Daten für die zahnärztliche Versorgung festlegen. Letzteres wird die KZBV zuliefern.

Späte Einigung

Die kommende ePA basiert auf einer zentralen Datenhaltung auf der ePA des Versicherten. Der Versicherte kann dann frei entscheiden, ob und welche Daten sowie welcher Leistungserbringer berechtigt ist, sie einzusehen. Dr. Thomas Kriedel, Mitglied des Vorstands der KBV beurteilt das Ergebnis des LOI positiv: „Uns ist es wichtig, dass wir uns auf eine klare Aufgabenteilung verständigt haben. Wir definieren den technischen Standard für die zu übertragenden medizinischen Daten. Die Gematik bestimmt die technischen Sicherheitsstandards, und die Krankenkassen bieten die elektronischen Patientenakten an. Es ist wichtig, dass nun alle Beteiligten am gleichen Strang ziehen und es in die gleiche Richtung geht.“
Viel Zeit bleibt nicht mehr. Nach dem E-Health-Gesetz muss die ePA zum 1. Januar 2019 flächendeckend zur Verfügung stehen.