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Mutterschutz für selbstständige Zahnärztinnen

Bereits seit vielen Jahren hat sich Dentista für die Absicherung von selbständigen Zahnärztinnen und Zahntechnikerinnen eingesetzt, die rund um die Geburt und die ersten Wochen mit dem Kind keine berufliche Tätigkeit leisten wollten oder konnten, so der Verband in einer Pressemitteilung. Bislang waren alle Versuche an dem Dogma gescheitert, dass Schwangerschaft keine Krankheit sei und schwangerschaftsbedingte Ausfälle nicht versicherungsfähig.

Dies ändert laut einer Presse­information zum Heil- und Hilfsmittel­versorgungs­gesetz (HHVG) aus dem Haus des Bundes­gesundheits­ministers jetzt eine Passage im neuen Versicherungs­vertragsgesetz (VVG): „Privat krankenversicherte selbstständige Frauen werden während der Schutzfristen*) nach dem Mutterschutz­gesetz finanziell besser abgesichert. Durch Änderungen des Versicherungs­vertrags­gesetzes haben selbstständige Frauen, die eine private Kranken­tagegeld­versicherung abgeschlossen haben, während der Mutterschutz­fristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentage­geldes. Dann können Schwangere und Wöchnerinnen unabhängig von finanziellen Erwägungen entscheiden, ob und in welchem Ausmaß sie in dieser Zeit beruflich tätig sein wollen.“

Das Werk vieler Einzelkämpferinnen unter den Selbständigen

Dass das bisherige Dogma damit fällt, geht zurück auf ein jahreslanges „Bohren ganz dicker Bretter“ der Frauen Union in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion unter Vorsitz von MdB Annette Widmann-Mauz. Viele Einzelkämpferinnen unter den Selbständigen verschiedenster Berufsgruppen haben den politisch engagierten Frauen im Bundestag den Rücken gestärkt, Bundesgesundheits­minister Hermann Gröhe für das Vorhaben zu gewinnen. Auf ihn geht die Initiative zurück, wie der PKV Spitzenverband auf Anfrage bestätigt, den Dogmawechsel im eigenen Bereich umzusetzen. In Kraft treten sollen die neuen Gesetze und Regelungen schon im März dieses Jahres.

PKV über die Neuerung „nicht sehr glücklich“

Dass die PKV mit dieser Neuerung nicht sehr glücklich zu sein scheint, lässt sich daran ablesen, dass sie nicht mit einer Presseinformation zu dieser Thematik an die Öffentlichkeit ging. Nachfragen in der Pressestelle des PKV-Verbandes zeigen, dass die folgende Formulierung in der Pressemeldung der CDU/CSU nicht ganz zutrifft: „Künftig können sie (Anm.: die privat versicherten selbständig tätigen Unternehmerinnen) über ihre private Kranken­versicherung eine Kranken­tagegeld­versicherung abschließen, um den Verdienstausfall in der Zeit des Mutterschutzes auszugleichen.“

Die PKV stellt klar, dass auch bereits laufende private Kranken­tagegeld­versicherungen die neue Mutterschutz-Leistung beinhalten – und auch gesetzlich versicherten selbständigen Unternehmerinnen diese Leistung über eine privat abgeschlossene Kranken­tagegeld­versicherung zusteht. „Die neue gesetzliche Regelung wird für alle Versicherten mit Kranken­tagegeld­versicherung gelten und sich zukünftig bei Neuversicherten auch in den Versicherungs­bedingungen widerspiegeln“, so Dominik Heck vom PKV-Verband. Das Neue: „In der Kranken­tagegeld­versicherung tritt der Versicherungs­fall bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen ein“, so Heck, „die Schwangerschaft der versicherten Person war als Versicherungsfall bislang ausgeschlossen (außer tarif­individuelle Vereinbarungen sahen hierfür Leistungen vor).“

Keine Mehrbelastungen für Frauen

Finanziert wird diese neue Leistung seitens der PKV solidarisch durch die Gemeinschaft aller Versicherten innerhalb eines Tarifes, Mehrbelastungen für die Frauen wird es nicht geben. Heck: „Seit Dezember 2012 sind Vertragsabschlüsse nur noch in Unisex-Tarifen möglich, eine geschlechter­spezifische Beitrags­kalkulation ist in diesen Tarifen nicht mehr möglich.“ Ob sich die Beiträge zur PKV insgesamt verändern, ist derzeit nicht absehbar: „Die Größe des Versicherten­kollektivs spielt bei der Frage nach den möglichen Auswirkungen der neuen gesetzlichen Regelung auf die Beitrags­entwicklung eines Tarifs eine eher untergeordnete Rolle. Relevanter ist da schon eher die Relation der Leistungsfälle zum Versicherten­kollektiv“, so Dominik Heck: „Hier liegen dem PKV-Verband jedoch keine Zahlen vor.“

Mehr Mut zu Niederlassung

Inwieweit diese neue Leistung der PKV selbständigen Zahnärztinnen tatsächlich über den Verdienst­ausfall in der Zeit des Mutterschutzes hinweghilft und damit, so die Intention der Frauen Union der CDU/SCU-Fraktion, den Mut zur Niederlassung bei bestehendem Kinderwunsch stärkt, wird abzuwarten sein. Die Höhe der Leistung entspricht letztlich dem geschlossenen Kranken­tagegeld­vertrag und seinen Konditionen. Die neue gesetzliche Regelung bietet, so Dentista, grundsätzlich mehr Mutterschutz-Gerechtigkeit unter angestellten und selbständigen Zahnärztinnen. Die Abkehr vom Dogma „Schwangerschaft-ist-keine-Krankheit“ ist ein großer Schritt, den selbständigen Unternehmerinnen mit Kinderwunsch den Start in die junge Familie zu erleichtern.

*) Üblicherweise beginnt der gesetzliche Mutterschutz sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin. Bei einer Frühgeburt dauert der Mutterschutz um dieselbe Zeit länger, um die sich die Geburt gegenüber dem errechneten Termin verkürzt hat, bis zu einer Gesamtlaufzeit von 12 Wochen Quelle: Berufsverband der Frauenärzte u.a.