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Neue Regelungen zur Konnektorpauschale
Erfolg der KZBV bei Finanzierungsvereinbarung

Erfolg der KZBV bei Finanzierungsvereinbarung

Einigung mit den Krankenkassen in einem wichtigen Detail der Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI). Im Zuge einer Nachverhandlung der Finanzierungsvereinbarung zur TI ist es der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) gelungen, die vom GKV-Spitzenverband rückwirkend zum 1. Juli 2019 geforderte Absenkung der Ausstattungspauschale für den Konnektor abzuwenden. Bis zum Ende des Jahres werden die Ausstattungspauschalen somit nicht mehr verändert.

„Wir begrüßen die getroffene Änderungsvereinbarung ausdrücklich, insbesondere da das Ergebnis auf dem Verhandlungsweg erzielt wurde. Das ist ein klares Signal der Verhandlungspartner für eine gut funktionierende Selbstverwaltung. Für die Zahnarztpraxen besteht damit weiterhin Planungssicherheit hinsichtlich der TI-Ausstattung. Dass das Bestelldatum für die Höhe der Konnektorpauschale entscheidend sein soll, war bereits in den vergangenen Verhandlungen eine wichtige Forderung der KZBV, welche nun endlich Eingang in die Vereinbarung gefunden hat“, sagte Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der KZBV anlässlich des erzielten Verhandlungserfolgs für die Vertragszahnärzteschaft.

Neue Pauschalen für den Konnektor, das stationäre Kartenterminal sowie den elektronischen Praxisausweis SMC-B gelten dann ab dem 1. Januar 2020. Komplexitätszuschläge für größere Praxen fallen weg, während zugleich die Pauschale für das stationäre E-Health-Kartenterminal erhöht wird. Zudem wurden Sonderregelungen unter anderem für Konnektoren vereinbart, die zwar vor dem 1. Oktober 2019 bestellt, jedoch nach dem 31. Dezember 2019 erstmalig genutzt werden. Alle Einzelheiten der Vereinbarung können der Anlage 11a zum Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) entnommen werden, die in Kürze auf der Website der KZBV in aktualisierter Fassung abrufbar ist.

Hintergrund: Zahnärzte, Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und weitere Akteure des Gesundheitswesens sollen nach dem Willen des Gesetzgebers künftig schneller und einfacher miteinander kommunizieren sowie medizinisch relevante Daten sicher austauschen können. Das dafür notwendige digitale Kommunikationsnetz ist die TI. Für den Zugriff werden zertifizierte Komponenten und Dienste benötigt: ein elektronischer Praxisausweis, ein Kartenterminal sowie ein Konnektor und ein VPN-Zugangsdienst, über den die gesicherte Verbindung zur TI hergestellt wird. Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen für den Anschluss nicht selbst aufkommen, sondern erhalten von den Krankenkassen Pauschalen für Erstausstattung und Betrieb.

Der überwiegende Teil der Zahnarztpraxen ist bereits an die TI angeschlossen. Anfang August 2019 waren es etwa 80 Prozent der Praxen. Werden zudem die in den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Länder eingegangenen Nachweise von Praxen zur vertraglichen Vereinbarung der Ausstattung berücksichtigt, ergibt sich derzeit ein Anteil von etwa 85 Prozent der Praxen, die entweder bereits an die TI angebunden sind oder aber die Ausstattung bestellt haben.