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Vertragszahnärztliche Krankentransport- und Heilmittelverordnungen angepasst

Der G-BA passte die bundesweit geltenden COVID-19-Sonderregelungen in der Heilmittel-und der Krankentransport-Richtlinie erneut an.

COVID-19-Sonderregelungen in der Heilmittel-und der Krankentransport-Richtlinie

Der G-BA passte die bundesweit geltenden COVID-19-Sonderregelungen in der Heilmittel-und der Krankentransport-Richtlinie erneut an. „Die Erfahrungen mit der Coronakrise in den letzten Monaten haben gezeigt: Wir müssen schnell reagieren können, wenn es stark ansteigende Infektionszahlen in einer bestimmten Region gibt, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. Deshalb hat der G-BA die regional begrenzten Ausnahmeregelungen vorbereitet, um die Versorgung vor Ort sofort unterstützen zu können“, erklärt Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen.

Verordnung von Krankentransportleistungen

Krankentransportfahrten von COVID-19-positiven Versicherten und Personen unter behördlich angeordneter Quarantäne zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten vertragszahnärztlichen Behandlungen bedürfen bundesweit weiterhin keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Einen entsprechenden Beschluss hat die KZBV als stimmberechtigte Trägerorganisation im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) durchgesetzt.
Die Regelung gilt, wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß Paragraf 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Einen solchen Beschluss hatte der Bundestag bereits am 25. März 2020 getroffen. Verordnungen von Krankentransporten nach Paragraf 6 und Krankenfahrten nach den Paragrafen 7 und 8 KT-RL können dazu auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und vom Vertragszahnarzt postalisch an einen in der Praxis bekannten Versicherten übermittelt werden, sofern sich die verordnende Vertragszahnärztin oder der verordnende Vertragszahnarzt vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung überzeugt hat.

Verordnung von Heilmitteln

Bis zum Inkrafttreten der geänderten zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie am 1. Januar 2021 wird die 14-tägige Beginnfrist für Heilmittelbehandlungen auf 28 Tage erweitert. Ab dem genannten Zeitpunkt wird die 28-Tagefrist regelhaft gelten.