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Delegation - bleibt alles beim Alten?
Ändert sich mit den neuen PAR-Richtlinien etwas am Delegationsrahmen? Die BZÄK antwortet auf eine Anfrage des BVZP.

Ändert sich mit den neuen PAR-Richtlinien etwas am Delegationsrahmen? Die BZÄK antwortet auf eine Anfrage des BVZP.

„Die neue PAR-Richtlinie hat seit ihrer Veröffentlichung zu großer Verunsicherung bei den Fachkräften in der zahnärztlichen Prävention geführt. Der BVZP hat reagiert und um eine offizielle Stellungnahme der BZÄK gebeten", heißt es auf der Website des Bundesverbands zahnmedizinischer Fachkräfte in der Prävention e.V. (BVZP).

Auch wenn sich die Delegationsmöglichkeiten in den verschiedenen Landeszahnärztekammern unterscheiden, ist eine Stellungnahme der BZÄK nicht unbedeutend.

Dr. Sebastian Ziller MPH, Leiter Abteilung Prävention und Gesundheitsförderung, antwortete am 10.06.2021 für die BZÄK:

Zur Ihrer Frage, ob Leistungen aus der PAR-Richtlinie in der Praxis an entsprechend qualifizierte Mitarbeiter:innen delegiert werden können, dürfen wir gern wie folgt Stellung nehmen: Zunächst ist festzuhalten, dass diese Leistungen sowohl im BEMA als auch in der GOZ als zahnärztliche Leistungen behandelt und bewertet wurden. Regelungen zur möglichen Delegation zahnärztlicher Leistungen an qualifiziertes Fachpersonal gibt es im Zahnheilkundegesetz (ZHG) sowie im Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der die Regelungen des ZHG interpretiert und entsprechende Vorgaben und Empfehlungen enthält. Danach sind unter Beachtung der berufsrechtlichen Bestimmungen Teile des Leistungsinhalts der Geb.-Nrn. 4070 und 4075 GOZ (Parodontalchirurgische Therapie) sowie Teile der AIT und UPT an qualifiziertes Fachpersonal, in der Regel an ZMP/ZMF bzw. DH, delegierbar. Die vollständige Leistungserbringung und damit die Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr. bzw. der BEMA-Positionen setzt jedoch ein persönliches Tätigwerden des Zahnarztes voraus. Der Umfang dieser manipulativen Tätigkeit richtet sich nach der klinischen Situation, der Adhärenz des Patienten sowie der Komplikationsdichte im Einzelfall.

Die Antiinfektiöse Therapie (AIT) dient der Beseitigung entzündlicher Prozesse. Dabei werden im Rahmen eines geschlossenen Vorgehens bei Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von vier Millimetern und mehr alle supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente) entfernt. Sind nach der nichtinvasiven Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge durch eine qualifizierte nichtzahnärztliche Assistenzkraft bei der Kontrolle durch den Zahnarzt keine weiteren Maßnahmen notwendig, so ist die Leistung erbracht. Stellt der Zahnarzt jedoch fest, dass tiefer gelegene Konkremente entfernt werden müssen oder eine Wurzelglättung erforderlich ist, muss er diese Teile der Leistungen selbst erbringen.

Grundsätzliches zur Delegation gemäß Zahnheilkundegesetz (ZHG): Der Zahnarzt muss sicherstellen, dass seine nicht-zahnärztlichen Mitarbeiter zur Erbringung der konkreten Leistung ausreichend qualifiziert sind. Voraussetzung für eine Delegation ist nach dem ZHG, dass der jeweilige Mitarbeiter über eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes verfügt. Der Mitarbeiter muss ferner für die übertragene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein. Ob eine ausreichende Qualifikation vorliegt, entscheidet der Zahnarzt in eigener Verantwortung. Insbesondere die Fortbildungsordnungen der Landeszahnärztekammern, aber auch die Fortbildungsinhalte privater Anbieter sind hierfür ein Indiz. Aber auch praxisinterne Fortbildung oder der Besuch einzelner Kurse können dem Befähigungserwerb dienen.

Grundsätzlich gilt, dass nach Zahnheilkundegesetz der Zahnarzt zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet und persönlich gegenüber dem Patienten für die gesamte Behandlung verantwortlich ist. Die persönlichen Leistungen des Zahnarztes umfassen einen Kernbereich höchstpersönlich zu erbringender Leistungen sowie bestimmte unterstützende Teilleistungen, die nach dem ZHG, §1, Abs. 5, 6 an qualifizierte nicht-zahnärztliche Mitarbeiterinnen delegiert werden dürfen. In der Delegationstabelle der LZK Baden-Württemberg sind delegierbare Leistungen den Qualifikationsstufen beispielhaft zur Orientierung zugeordnet. Der Zahnarzt entscheidet aber am Ende darüber, was er an dafür qualifiziertes Assistenzpersonal delegiert, denn er haftet bei möglichen Fehlern der Assistenz. Deshalb empfiehlt sich bspw. für die Zahnsteinentfernung eine objektive Qualifikation zur ZAH/ZFA mit dem entsprechenden Prophylaxebaustein sowie für die PZR, AIT, UPT eine Qualifikation zur ZMP, ZMF oder DH.

Neben der objektiven Qualifikation muss sich die fortgebildete ZFA aber auch subjektiv dazu in der Lage sehen, die ihr übertragenen zahnärztlichen Tätigkeiten zu übernehmen. Ist dies nicht der Fall, empfiehlt sich eine entsprechende Nachqualifikation, um ihr die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten Fähigkeiten zu vermitteln.

Das Zahnheilkundegesetz unterscheidet jedoch nicht zwischen den Qualifikationsstufen. Nach ZHG sind alle Qualifikationen gleich zu stellen, was die Weisungsgebundenheit, Aufsicht, Kontrolle und die Delegationsbeauftragung durch den Zahnarzt betrifft. Rechtliches Dürfen ist jedoch nicht zwangsläufig mit fachlichem Können verknüpft. Deshalb sollte bspw. im Rahmen der möglichen Delegation zur Unterstützung des Zahnarztes bei einer PZR, AIT, UPT eine ZMP, ZMF bzw. DH für entsprechende Maßnahmen der Hygienisierung eingesetzt werden, da dies im Rahmen der ZMP-, ZMF- bzw. DH-Aufstiegsfortbildungen inhaltlich vermittelt werden. Zu beachten sind die Grundsätze der Delegation (Delegationsrahmen).

Beigefügte Anlagen mögen das hier Niedergelegte noch einmal unterfüttern.

Fazit: Sowohl bei der PZR als auch bei der PAR-Behandlung sind unter Beachtung der berufsrechtlichen Bestimmungen Teile von Leistungsinhalten an dafür qualifiziertes Fachpersonal delegierbar. Zahnheilkundegesetz (ZHG) und Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) beschreiben explizit die Möglichkeiten und Kautelen der Delegation zahnärztlicher Leistungen in der Zahnarztpraxis. Der Delegationsrahmen interpretiert geltendes Recht (ZHG), er kann dieses jedoch nicht ersetzen. Eine Änderung dieser Auslegungen ist somit nicht erforderlich, da sich das ZHG nicht geändert hat."