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PAR-Richtlinie: offene Fragen zu BEV und CPT - FAQ 6
Für Praxen ohne PAR-Konzept ist jetzt der richtige Zeitpunkt, der Volkskrankheit Parodontitis mehr Aufmerksamkeit zu schenken

Die Neufassung der PAR-Richtlinie – FAQ Teil 6

Die ersten PAR-Behandlungen nach neuer Richtlinie wurden bereits begonnen und bald stehen die ersten Befundevaluationen und damit auch die ersten chirurgischen Therapiemaßnahmen an. Zeit sich mit den offenen Fragen zu BEV (klicken Sie hier für den ersten Teil zur BEV) und im Folgenden auch zur CPT zu beschäftigen.

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6. Kann die Krankenkasse die Notwendigkeit eines offenen Vorgehens begutachten lassen?

Eine Begutachtung vor Durchführung eines offenen Vorgehens ist nicht vorgesehen. Die Notwendigkeit einer chirurgischen Therapie (CPT) wird der Krankenkasse nach der neuen Richtlinie nur noch angezeigt, eine Genehmigung ist nicht erforderlich, deshalb entfällt auch die Möglichkeit einer Begutachtung.

7. Gilt die PAR-Therapie als abgebrochen, wenn ein Patient mit Taschentiefen von mehr als 6 Millimetern keine CPT durchführen lässt?

Nein, laut PAR-Richtlinie ist bei Vorliegen von Sondierungstiefen von 6 Millimetern und mehr zu prüfen, ob die Notwendigkeit eines chirurgischen Vorgehens besteht. Ist aus zahnmedizinischer Sicht eine CPT notwendig, der Patient verweigert jedoch die Einwilligung dazu, behält der Patient seinen Anspruch auf UPT-Leistungen laut festgestelltem Grad der Erkrankung. Die Ablehnung der CPT durch den Patienten ist jedoch unbedingt zu dokumentieren.

8. Was passiert bei Überweisung an eine MKG-Praxis zur Durchführung der CPT? Muss die MKG-Praxis ebenfalls einen PAR-Status erstellen oder rechnet sie für die Erstuntersuchung die BEV ab?

Eine weiterbehandelnde Praxis kann weder einen PAR-Status nach Bema-Nr. 4 noch die BEV berechnen. Die Entscheidung, ob eine chirurgische Therapie erforderlich ist, erfolgt im Rahmen der ersten Befundevaluation (BEV a) nach der AIT. Wird der Patient hierfür überwiesen, so übermittelt die überweisende Praxis die bisherigen Befunde an den Weiterbehandler. Eine erneute Berechnung der BEV a durch die weiterbehandelnde Praxis ist nicht möglich, da die BEV a nur einmal in der Behandlungsstrecke berechnet werden kann.

9. Kann die CPT auch mittels Laser durchgeführt werden?  

Nein, da die alleinige chirurgische Therapie mittels Laser laut Schnittstellen Bema und GOZ der KZBV nicht nach Bema-Nr. P202 bzw. P203 abrechenbar ist, gilt dies auch für die Bema-Nrn. CPT a und b, da diese die bisherigen BEMA-Nrn. ersetzen.

Lediglich als selbstständige Leistung zur Deepithelisierung oder Entkeimung der Wurzeloberfläche kann der Einsatz des Lasers neben der Sachleistung CPT a/b im Rahmen einer Privatvereinbarung nach Paragraf 8 Abs. 7 BMV-Z analog gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

10. Welche Leistung sieht die neue PAR-Richtlinie für die Rezessionsdeckung im Rahmen der chirurgischen Therapie vor?

Die Behandlung von Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut gehören auch weiterhin nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung und können nur im Rahmen einer Privatbehandlung nach Paragraf 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten vereinbart werden. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der GOZ bzw. GOÄ.

Unsere Empfehlung

Die Befundevaluation erfordert eine umfangreiche Dokumentation der erhobenen Befunde und Gesprächsinhalte. Dokumentationsvorlagen, die fallbezogen individualisiert werden und entsprechende Formulare können helfen, den Arbeitsaufwand gering zu halten und dienen gleichzeitig als Gedächtnisstütze, damit nichts vergessen wird.

Sollte ein chirurgisches Vorgehen notwendig werden, sollte hier ein besonderes Augenmerk auf eine lückenlose Dokumentation gelegt werden, denn durch den Wegfall der Genehmigungspflicht ist hier zu erwarten, dass die Krankenkassen in Zukunft die medizinische Notwendigkeit und die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Rahmen von nachgelagerten Prüfungen kontrollieren.

Die neue PAR-Richtlinie ist ein komplexes Thema, das wir in den nachfolgenden Teilen unserer FAQ-Serie „Fragen und Antworten zur neuen Richtlinie“ weiter vertiefen werden, bleiben Sie dran.

Die Autorin

Enßlin

ZMV+ Birgit Enßlin

Birgit Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.

 

Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: verwaltung@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10

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