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3G-Pflicht am Arbeitsplatz
Aushang: Bitte 3G-Nachweis bereithalten

Die Coronazahlen kennen derzeit nur eine Richtung, jeden Tag werden neue Infektionshöchststände verzeichnet. Der Bundestag hat daher am 18. November 2021 neue Maßnahmen für Bund und Länder beschlossen, um die Anzahl der Infizierten und Krankenhauseinweisungen zu senken. "Der nun so im Bundestag verabschiedete Katalog wird zunächst bis zum 19. März 2022 gelten", so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart. Hier ein Überblick über die nun geltenden Regelungen. 

3G am Arbeitsplatz

Die wohl wichtigste Regelung wurde in dem neuen § 28b IfSG (Infektionsschutzgesetz), Abs. 1 gefasst. Hier wird geregelt, dass Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten „in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können“, nur betreten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Der Arbeitgeber erhält insoweit ein Nachfragerecht zum Status der einzelnen Mitarbeiter. Die Nachweise sollen für Kontrollen verfügbar gehalten oder beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Antigen-Schnelltests dürften höchstens 24 Stunden alt sein., PCR-Tests höchstens 48 Stunden. Ab Inkrafttreten des Gesetzes besteht damit eine Testpflicht für Ungeimpfte. Das Betreten der Arbeitsstätte ist ohne mitgeführten Nachweis erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen oder um sich im Betrieb impfen zu lassen.

Neue 3G-Pflicht geht einher mit umfassenden Kontroll- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers

Mit der 3G-Pflicht ist auch eine umfassende Kotroll- und Dokumentationspflicht des Arbeitgebers verbunden (siehe § 28 Abs. 3IfSG). Der Arbeitgeber muss die Einhaltung der Regelung durch Nachweiskontrollen täglich überwachen und regelmäßig dokumentieren. Im Zuge dessen ist jeder Beschäftigte verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen dem Arbeitgeber vorzulegen. Diese Daten dürfen vom Arbeitgeber im Rahmen der Überwachungspflicht verarbeitet werden. Das betrifft personenbezogene Daten einschließlich der Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus. Die Daten dürfen und sollen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist.

Besonderheit bei Gesundheitseinrichtungen

Gesundheitseinrichtungen aller Art, somit auch Zahnarztpraxen, sind verpflichtet, ein Testkonzept zu erstellen. Ein Muster-Konzept für die Testung asymptomatischer Mitarbeiter hat die Zahnärztekammer Nordrhein zur Verfügung gestellt.
Weiterhin besteht die Auflage, der zuständigen Behörde alle zwei Wochen bestimmte anonymisierte Angaben zu übermitteln. Wie diese Übermittlung genau vollzogen werden soll, ist noch nicht abschließend geklärt. Dazu folgen in Kürze weitere Informationen.

Erneute Einführung der Homeoffice-Pflicht

Im Vorhinein wurde zudem auch schon viel über die Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht diskutiert.  § 28 b Abs. 4 IfSG legt nun die Rückkehr des Homeoffice fest. Dies gilt für Beschäftigte im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten. Diese sind in der heimischen Wohnung auszuführen, „wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Solche Gründe liegen im Rahmen von Bürotätigkeiten insbesondere bei Tätigkeiten wie der Postbearbeitung, Reparatur- und Wartungsaufgaben oder Notdiensten vor. „Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“.
Auch der Arbeitnehmer kann hier widersprechen, wenn er triftige Gründe anbringt, die gegen einen Einsatz im Homeoffice sprechen. Kann ein Arbeitnehmer aus Platzgründen nicht von zuhause aus arbeiten oder weil womöglich bereits der Partner oder die Partnerin dort arbeitet, genügt dies in der Regel als entgegenstehender Grund. Auch Ruhestörungen, die die Arbeit erschweren können ausreichen, um einen Homeoffice-Angebt zu widersprechen.
Damit gilt nun wieder die gleiche Regelung die bereits bis 30. Juni 2021 für das Homeoffice gegolten hat.

Ziel: Ein Neuer bundeseinheitlicher Maßnahmenkatalog

Die zukünftige Ampelkoalition hatte bereits früh angekündigt die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ Ende November auslaufen zu lassen. Nach der jetzigen Rechtslage wäre es in der Konsequenz aber nicht mehr möglich gewesen von den in § 28a Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Schutzmaßnahmen Gebrauch zu machen. Um weiterhin Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen zu können, brauchte es eine neue Gesetzesgrundlage.  Durch die Einfügung eines bundeseinheitlich anwendbaren Katalogs in § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG soll nun ermöglicht werden, je nach Entwicklung der aktuellen Lage im Bund und in den Ländern erforderliche Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.

Der Maßnahmenkatalog des § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG definiert nun Maßnahmen wie unter anderem Abstandsgebote, Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, 3G-Regelungen und Beschränkungen der Personenzahl für öffentliche Räume, die Verpflichtung zu Hygienekonzepten und die Sammlung und Verarbeitung der Personendaten von Gästen vor. Jedoch sind Schul- und Kitaschließungen, die Untersagung der Sportausübung, Ausgangsverbote und andere Lockdown-Maßnahmen nicht mehr vorgesehen.