20. Januar 2010 |  Kommentar

Selektivverträge? Genauer hinschauen!

von Dr. med. dent. Peter Doss*, Bielefeld –

 

In den letzten Monaten wird von den meisten großen Verbänden gegen die sogenannten Selektivverträge gewettert – bis hin zu Aktionen in der Öffentlichkeit. Schaut man sich spezielle Konstrukte an, so ist deren Ablehnung durchaus zu begrüßen und zu unterstützen, sofern es sich um „Einkaufsverträge“ der Krankenkassen oder auch um Franchise(knebel)verträge von irgendwelchen Firmen handelt. Honorarbindungen oder gar Laborbindungen (China, etc.), wie sie dort verankert sind, sind auf das Schärfste abzulehnen.

Äußerst kurzsichtig ist aber die pauschale Ablehnung von Selektivverträgen. Überlegen wir mal, liebe Kolleginnen und Kollegen, was wir immer wieder in den letzten Jahren gefordert haben: die „Kostenerstattung“. Im Gesetz verankert, jedoch wegen erheblicher Sanktionierung für die Patienten in Gestalt von Verwaltungskostenabschlägen durch die Kassen nicht flächendeckend vermittelbar. Genau hier bietet der Paragraf 73c Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) einen hervorragenden Ansatz, die Kostenerstattung zu etablieren.

So haben wir in Ostwestfalen den Paragrafen 73c auch dazu genutzt, Verträge auf Kostenerstattungsbasis zu gestalten, ohne dass der Patient davon Nachteile in Kauf nehmen muss. Seit 2004 (!) funktioniert das Ganze schon. Zunächst als iV-Vertrag (integrierte Versorgung von 2004 bis 2006), dann als Vertrag nach Paragraf 73c ab 2007. Das Kernstück dieser Verträge ist eben die Kostenerstattung in Form von Sammelrechnungen an die Krankenkassen. Außerdem haben wir Zusatzleistungen (zum Beispiel Zuschuss zur professionellen Zahnreinigung – PZR) vereinbart. Der Witz dabei ist, dass sämtliche Leistungen – alle Bema-Teile plus Zusatzleistungen – direkt mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Der Patient erhält obligatorisch eine Aufstellung über die bei ihm erbrachten Leistungen, dadurch Wegfall der Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Wer jetzt noch was dagegen hat – außer vielleicht die KZV-Funktionäre –, dem ist nicht zu helfen. In den Seminaren zu den Abrechnungswegen und Modalitäten werden wir oft gefragt, was denn die Kassen davon hätten. Nun, sie haben nachweislich Mitgliederzuwächse zu verzeichnen. Für viele Patienten, man mag es kaum glauben, ist auch der Wegfall der Praxisgebühr eine Motivation zum Wechsel. Gerade in Zeiten der großen Fusionierungen – siehe Barmer/GEK – mit einer daraus resultierenden ungeheuren Marktmacht ist es für die mittelgroßen Kassen wichtig, sich Alleinstellungsmerkmale zuzulegen.

Zusammenfassend sage ich: Unser BZV-Vertrag (Vertrag zur besonderen zahnärztlichen Versorgung) ist eine Win-Win-Win-Situation. Mögen das die Kollegen in den entscheidenden Positionen endlich begreifen und nicht kurzsichtig die Abschaffung des Paragrafen 73c fordern. Weitere Informationen auf www.zag-wl.de und www.zahnbehandlung-exclusiv.de.

Erstveröffentlichung im Newsletter auf den punkt Ausgabe 01–10, adp medien. Nachdruck mit freundlicher Genehmigung des Autors und des Verlags.

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