
Der eigentliche Gegner ist nicht im Lager der Zahnärzte zu suchen
Offener Brief an ZTM Jürgen Schwichtenberg, Präsident des Verbands Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) –
Sehr geehrter Herr Präsident, am 16. Juni 2010 wurde in der DZW ein Artikel mit dem Titel „Blinde Flecke in der Wahrnehmung“ veröffentlicht, in dem Sie mit heftiger Kritik an der standespolitischen Haltung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zu den Selektivverträgen zitiert werden. Ferner beklagen Sie sich darin über die mangelnde Unterstützung der KZBV im anhängigen Verfahren vor dem Bundesschiedsamt, das mit den streitigen Verhandlungen zum BEL II zwischen VDZI und GKV-Spitzenverband befasst ist.
Der öffentlich erhobene Vorwurf, die zahnärztliche Standespolitik habe keine klare Haltung zu Selektivverträgen und paktiere sogar mit den Krankenkassen, wiegt schwer. Er soll augenscheinlich dazu motivieren, ihn zu widerlegen, indem die KZBV Ihrer Aufforderung nachkommt, sich „konsequent und öffentlich“ an die Seite des VDZI zu stellen und sich gegen Selektivverträge nach Paragraf 73c Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) auszusprechen.
Nun, sehr geehrter Herr Schwichtenberg, dieser Provokation hätte es nicht bedurft, da die Haltung der KZBV zu Selektivverträgen jedem, der die entsprechende Debatte verfolgt hat, bekannt ist. Durch die zunehmend wettbewerbsrechtliche Ausrichtung des Kollektivvertragssystems und die Möglichkeit des Abschlusses von Selektivverträgen nach Paragraf 73c SGB V ist das Vertragsgeschäft in Bewegung gekommen. Die KZBV hat sich zu Selektivverträgen, die ausschließlich die Verbesserung der Wettbewerbssituation der jeweiligen Krankenkassen einerseits und die Zersplitterung des Kollektivvertragssystems andererseits zum Ziel haben, schon sehr früh klar positioniert. Entgegen Ihrer Darstellung gab es von Anfang an weder „semantische noch dialektische Übungen“, sondern eine klare Diktion: Hierzu habe ich mich schon in den Zahnärztlichen Mitteilungen Nr. 99 vom 1. Oktober 2009 sowie in der DZW Nr. 35 vom 26. August 2009 mehr als deutlich erklärt.
Zwischenzeitlich hat das Sozialgericht Berlin mit seinem Beschluss vom 19. Februar 2010 entschieden, dass die dort gewählte Bezeichnung solcher Selektivverträge, wie sie etwa von der DAK abgeschlossen wurden, nicht rechtswidrig sei. Ich bedauere sehr, dass der VDZI diese klare und in Presseorganen veröffentlichte Haltung der KZBV offenbar nicht zur Kenntnis genommen hat. Erlauben Sie mir daher die weiterführende Information, dass sich – im Gefolge unserer entsprechenden Presseartikel – die diese Verträge propagierende Managementgesellschaft dazu veranlasst gesehen hat, uns mit einem Klageverfahren zu überziehen. Wir haben die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben und im Zivilrechtsstreit obsiegt.
Darüber hinaus haben wir der Politik in unseren Gesprächen nachhaltig verdeutlicht, dass die bestehende Regelung des Paragrafen 73c SGB V für die vertragszahnärztliche Versorgung nicht passt und ordnungspolitische Fehlsteuerungen provoziert, etwa indem für den einzelnen Vertragszahnarzt ein faktischer Zwang entstehen kann, sich dem ruinösen Preisdiktat einer Krankenkasse zu unterwerfen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass keine Zuweisung von Patienten im Rahmen des Selektivvertrags an seine Praxis erfolgt.
Lassen Sie mich auch auf den Begriff der „kollektiven Selektivverträge“ eingehen, den Sie in Ihrer Pressemitteilung verwenden, um Missverständnisse über das dahinterstehende Modell zu vermeiden. Wir verwenden hier den – genaueren – Begriff der kollektiven Ergänzungsverträge, um klar herauszustellen, dass diese Verträge nur als Add-on-Verträge abgeschlossen werden, also sich nur auf zusätzliche, über die GKV-Leistungen hinausgehende Leistungen beziehen. Existenziell wichtig ist unter anderem, dass die Freiberuflichkeit nicht gefährdet werden darf und die Therapiefreiheit des Zahnarztes unangetastet bleibt. Ferner müssen diese Verträge selbstverständlich allen Zahnärzten offenstehen.
Wir verstehen es als unsere Aufgabe, den Zahnärzten in der Diskussion um Selektivverträge eine Orientierungshilfe zu geben, wenn es um die Bewertung von Vertragsangeboten geht. Eine Aufweichung der dargestellten Haltung zu den beschriebenen Knebelverträgen ist damit nicht verbunden. Die kollektiven Ergänzungsverträge eignen sich daher nicht als Beleg für eine inkonsequente Haltung der KZBV. Zudem sind die bisher geschlossenen kollektiven Ergänzungsverträge ohne jeglichen Bezug zu Zahnersatz beziehungsweise zahntechnischen Leistungen, sodass auch vor diesem Hintergrund für den VDZI kein Anlass besteht, sich hierdurch benachteiligt zu fühlen. Einmal mehr müssen wir feststellen, dass ohne Grund ein Konflikt heraufbeschworen wird, den es – jedenfalls aus unserer Sicht – bislang nicht gab.
Wenig Verständnis für Ihr Verhalten habe ich auch vor dem Hintergrund, dass Herr Kollege Dr. Buchholz auf Ihrem Verbandstag die gleichen inhaltlichen Äußerungen getan hat, wie ich sie oben dargestellt habe. Dass Sie in direkter Folge das Interview gegeben haben, wiegt besonders schwer.
Ich bedauere, dass Sie mit Ihren öffentlichen Äußerungen ohne Grund die Phalanx der Gegner der Selektivverträge aufbrechen, indem Sie der KZBV unterstellen zu lavieren. Damit spielen Sie letztlich den Krankenkassen und Managementgesellschaften in die Hände und erreichen das Gegenteil dessen, was im Rahmen der Wahrnehmung der wohlverstandenen Interessen Ihrer Mitglieder eigentlich Ihr Ziel sein sollte. Offensichtlich haben Sie immer noch nicht erkannt, dass der eigentliche Gegner in dieser Auseinandersetzung nicht im Lager der Zahnärzte zu suchen ist.
Mit weiterer erheblicher Verwunderung habe ich im Übrigen zur Kenntnis genommen, dass Sie das derzeit anhängige Schiedsverfahren zwischen VDZI und GKV-Spitzenverband zum Anlass genommen haben, um in der Presse zu einem Rundumschlag gegen die KZBV auszuholen. Da das Verfahren noch läuft, verbietet sich ein öffentlicher Diskurs über Details. Eine ausführliche Stellungnahme hat die KZBV im Rahmen der Benehmensherstellung nach Paragraf 88 Abs. 1 SGB V bereits beim Bundesschiedsamt eingereicht. Wie Sie wissen, ist es für die Entscheidung des Schiedsamts ausreichend, dass der KZBV die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Herstellung eines „Einvernehmens" ist nicht erforderlich.
Schon aus diesem Grunde ist es befremdlich, wenn Sie im Vorfeld einer Schiedsamtsentscheidung vermeintlich Schuldige für ein mögliches Unterliegen des VDZI suchen. Aber auch hier richtet sich Ihr Augenmerk auf die falschen Adressaten. Es ist Sache der jeweiligen Partei eines Schiedsamtsverfahrens, sich für das Verfahren aufzustellen und für die eigene Auffassung zu werben und sie mit schlagkräftigen Argumenten zu hinterlegen.
Darüber hinaus setzt sich der VDZI durch seine Erklärungen dem Verdacht aus, von der grundsätzlichen Strukturkrise ablenken zu wollen, unter der die zahntechnische Branche in Deutschland leidet und auf die der VDZI bis dato keine überzeugende Antwort hat. Die Verantwortung dafür können die Zahnärzte nicht übernehmen, entsprechende Schuldzuweisungen werden wir auch in Zukunft zurückweisen. Ich empfehle Ihnen daher die Rückkehr zu einem sachbezogenen Dialog, für den meine Vorstandskollegen und ich gerne weiterhin zur Verfügung stehen.
Dr. Wolfgang Eßer, Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der KZBV, Köln
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