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08. Juni 2010 |  Politik aktuell

Festsitzender ZE unabhängig von Versorgung des Gegenkiefers

ZE-Festzuschuss-Richtlinie wird geändert – IQWiG-Bericht sieht

keine wissenschaftliche Grundlage für bisherige Regelung –

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten und Krankenkassen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat vorvergangene Woche in Berlin eine Änderung der bisherigen Regelung in Abschnitt A „Allgemeines“ Nummer 3 der Festzuschuss-Richtlinie beschlossen. Bislang kann laut Richtlinie festsitzender Zahnersatz nur dann als Kassenleistung in Anspruch genommen werden, „wenn im Gegenkiefer entweder noch eigene Zähne oder aber ebenfalls festsitzender Zahnersatz vorhanden“ sind, heißt es in einer GBA-Mitteilung. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) war vom G-BA mit der Überprüfung dieser Regelung beauftragt worden.

Im Ergebnis habe der IQWiG-Bericht festgestellt, „dass anhand der vorliegenden Daten keine Aussagen darüber getroffen werden können, ob beziehungsweise welchen Einfluss die Beschaffenheit der Gegenbezahnung auf die Entscheidung hat, einen teilbezahnten Kiefer festsitzend oder herausnehmbar zu versorgen.

Folglich gibt es für die bisherige Regelung in Abschnitt A Nummer 3, Sätze 1, 2, und 3 der Festzuschuss-Richtlinie keinen medizinisch-wissenschaftlichen Beleg, dass die Regelversorgung davon abhängig gemacht werden kann, ob der Gegenkiefer festsitzend oder herausnehmbar versorgt ist“, heißt es in den Ausführungen des G-BA zur jetzt erfolgten Änderung.

Die Neufassung der Nummer 3 lautet daher: „Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese, Totalprothese) ist festsitzender ZE, soweit nicht mehr als vier Zähne je Kiefer fehlen, grundsätzlich indiziert bei der Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet sowie bei der Versorgung von bis zu zwei Einzelzahnlücken oder einer Lücke mit bis zu vier nebeneinander fehlenden Zähnen im Schneidezahngebiet.“ Sollte das Bundesgesundheitsministerium keine Einwände erheben, kann die Neuregelung mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten. Weitere Informationen unter www.g-ba.de.   

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