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01. Juni 2010 |  Politik aktuell

Sanktionen für Mängel in der Ergebnisqualität bis hin zu Abschlägen

G-BA legt Richtlinie für die Qualitätssicherung vor – KZBV: haben Spielräume und Chancen für Zahnärzte gesichert –

 

Für Aufregung und Proteste sorgt ein jetzt bekannt gewordener Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über eine von ihm erarbeitete Richtlinie über einrichtungs- und sektorenübergreifende Maßnahmen der Qualitätssicherung (QS) vom 19. April 2010. Diese Richtlinie soll einheitlich für alle Patienten gelten und enthält laut Präambel „zunächst nur Vorgaben für einrichtungs- und sektorenübergreifende Maßnahmen der Qualitätssicherung. Diese haben insbesondere zum Ziel, die Ergebnisqualität zu verbessern, valide und vergleichbare Erkenntnisse über die Versorgungsqualität der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zu gewinnen und damit die Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten zu stärken“.

Von ärztlicher und zahnärztlicher Seite kritisiert werden vor allem die damit zu erwartende Datensammlung und damit einhergehende Datenschutzprobleme. „Die Datensammelwut muss Grenzen haben“, so der Vorsitzende der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, Dr. Janusz Rat. Weitere Kritikpunkte sind die damit neu entstehende Bürokratie auf Landesebene mit „Landesarbeitsgemeinschaften“, das Problem der Bewertung von Behandlungsergebnissen vor allem in der Zahnmedizin sowie die vom G-BA in Paragraf 17 der Richtlinie vorgesehene „Bewertung der Auffälligkeiten und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen“.

Dieser Paragraf umfasst auch, dass bei Auffälligkeiten eines Leistungserbringers eine Kette von Maßnahmen ergriffen werden soll, beginnend bei einem „Stellungnahmeverfahren“ mit Gesprächen über „Vereinbarungen“ zu Fortbildungen etc. bis hin zu Vergütungsabschlägen. Auch bei auffällig guten Leistungen soll zu einer Stellungnahme geladen werden können.

„Anhand welcher Kriterien möchte der G-BA die Qualität einer zahnärztlichen Behandlung feststellen?“, so der niedersächsische KZV-Vorstandsvorsitzende Dr. Jobst-Wilken Carl. „Jeder Zahnarzt weiß, dass es viele Faktoren gibt, die seine Behandlung und das Behandlungsergebnis beeinflussen. Dazu gehören beispielsweise der ängstliche Patient und die Mundpflege- und Ernährungsgewohnheiten. Darauf hat der Zahnarzt nur einen sehr begrenzten Einfluss.“

Außerdem seien die KZVen für einen solchen Mehraufwand nicht aufgestellt: „Unsere Aufgabe ist die korrekte Abrechnung der erbrachten Leistungen. Wir sind nicht die Stiftung Warentest für das Gesundheitswesen“, so Rat. Sowohl Rat als auch Carl appellierten in ähnlich lautenden Formulierungen an Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler, diese Richtlinie „komplett zu beerdigen“.

Der Vorsitzende des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Dr. Jürgen Fedderwitz, nannte viele der jetzt erhobenen Vorwürfe in einer Stellungnahme gegenüber der DZW übertrieben und nicht gerechtfertigt: „Was den G-BA-Beschluss angeht, geistern einige Fehlinformationen und Fehleinschätzungen durch die Lande.“

Der Datenschutz müsse auch bei der einrichtungsübergreifenden QS einen hohen Stellenwert haben. Dafür habe sich die KZBV als Mitglied des G-BA massiv eingesetzt. Der Schutz der Daten sei ohnehin schon eine Vorgabe des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), so Fedderwitz . „Außerdem haben während der Erarbeitung der Richtlinie immer wieder Gespräche mit  dem Bundesdatenschutzbeauftragten stattgefunden. Und last, not least wird der G-BA-Beschluss inklusive datenschutzrechtlicher Bestandteile auch auf Betreiben der KZBV noch einmal vom Datenschutzbeauftragten durchgecheckt und erst danach umgesetzt.“

Die Zahnärzte würden diesmal auch nicht einfach unter die Regelungen der Ärzte für den ambulanten Bereich gesteckt, denn „glücklicherweise ist es der KZBV gelungen, dass die zahnmedizinische Versorgung im G-BA mittlerweile als eigenständiger Versorgungssektor anerkannt wird. Das ist wichtig, denn der G-BA hat bis jetzt nur den allgemeinen Teil der einrichtungsübergreifenden QS geregelt, aber noch nichts Sektorspezifisches. Mit der Anerkennung als dritter Versorgungssektor hat die Zahnärzteschaft nun auch Spielräume für eigene, sektorspezifische Regelungen, die vom allgemeinen Teil der Richtlinie abweichen können, zum Beispiel wenn es um den Fluss von Daten geht. Für die Zahnärzteschaft ist das eine große Chance.

Kurz vor Pfingsten hat der G-BA auch einen Beschluss über eine Anlage Datenflussverfahren für die neue Richtlinie gefasst, in der es unter anderem um die Pseudonymisierung und Verschlüsselung der Patienten- und Leistungserbringerdaten und die Datensammlung geht. Sowohl Richtlinie als auch die Anlage Datenflussverfahren sind noch nicht in Kraft, da das Bundesgesundheitsministerium noch datenschutzrechtliche Fragen geklärt wissen möchte.

Der vollständige Richtlinienentwurf kann auf der Internetseite des G-BA, www.g-ba.de, Unterausschuss Qualitätssicherung, unter Beschlüsse mit allen Begründungen etc. in PDF-Dateien nachgelesen werden.

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