Chance Praxis - Das Fachmagazin für Praxisgründer

26. April 2011 |  Kommentar

ZahnMedizin oder Lifestyle und Wellness?

von Chefredakteurin Dr. Marion Marschall *

 

Zahnärzte dürfen kein Botox spritzen, „Zahnkosmetikerinnen“ keine Professionelle Zahnreinigung mit Airflow durchführen – in den vergangenen Wochen haben sich Gerichte wieder einmal mit Abgrenzungsfragen rund um die zahnärztliche Tätigkeit befasst. Was auf den ersten Blick wie eine Ungleichbehandlung aussieht – warum dürfen Heilpraktiker ohne medizinisches Studium mit Botulinumtoxin am Patienten hantieren, studierte und approbierte Zahnärzte aber nicht? – oder eine klare Grenze pro medizinische Leistung bei einer PZR zieht, berührt im Kern die Frage nach dem Selbstverständnis der Zahnärzteschaft und der Interpretation einer modernen ZahnMedizin, um Ethik.

Dr. Marion Marschall

Dabei geht es auch darum, wie Zahnärztinnen und Zahnärzte als Freiberufler jetzt und in Zukunft unternehmerisch agieren können und müssen, um ihr persönliches Auskommen und das ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter langfristig sicherzustellen.

„Gesunde und schöne Zähne ein Leben lang“ ist ein Ziel, dem sich viele Zahnärzte verpflichtet fühlen. Gerade bei der Mundgesundheit lässt sich mit Prävention gemeinsam mit den Patienten viel erreichen. Vielfach bereits minimal-invasive Möglichkeiten, um Defekte zu restaurieren oder einen funktional und ästhetisch ansprechenden Gebisszustand wieder herzustellen und zu erhalten, stehen heute zur Verfügung – vom Hochleistungskomposit bis zur implantatgetragenen Prothetik.

„Ich will Menschen helfen“– diese Antwort geben viele Zahnärztinnen und Zahnärzte auf die Frage, warum sie diesen Beruf ergriffen haben. Die für die Praktiker ja oft sichtbaren und in den vergangenen Jahren auch wissenschaftlich untersuchten und belegten Zusammenhänge zwischen Mundgesundheit und Allgemeingesundheit, und die wichtige Rolle, die sie und ihre Teams für die Gesunderhaltung der Menschen dabei spielen, bestärken und unterstützen Zahnärzte darin. Sie verstehen sich als ZahnMediziner, auch wenn ein großer Teil ihrer täglichen Arbeit „Handarbeit“ und „Handwerk“ ist – aber auf einer medizinischen Basis.

In kaum einem anderen medizinischen Bereich gibt es zugleich so viele Möglichkeiten, kosmetisch orientierte oder begründete Leistungen zu erbringen – mit Ausnahme der plastischen Chirurgie, die dann zur reinen „Schönheitschirurgie“ wird. Und ebenso schwierig wird dann die Abgrenzung zwischen medizinisch begründeter Leistung und rein kosmetischer Korrektur, zwischen ZahnMedizin und Lifestyle/Wellness (und manchmal auch Körperverletzung.)

Jede Zahnärztin, jeder Zahnarzt muss sich in diesem Spannungsfeld, in das ja auch noch wirtschaftliche Überlegungen einfließen (müssen), grundsätzlich positionieren – und er muss es jeden Tag in der gemeinsamen Therapieentscheidung mit dem Patienten immer wieder tun. Er wird es oft mit gutem Gefühl tun können, wenn für eine geplante Versorgung ästhetisch, funktional und prognostisch bessere Alternativen zur reinen Kassenleistung existieren, wenn sich der Patient für die auch medizinisch bessere Alternative entscheiden kann. Bei anderen Behandlungen – Diastemaschluss, Bleaching, „Brillis“ aufkleben – wird das schwieriger beziehungsweise bewegt sich in die kosmetische Richtung. „Ästhetische Zahnheilkunde“ oder „Cosmetic dentistry“ – „Plastische Chirurgie“ oder „Schönheitschirurgie“?

Ist das Zahnheilkundegesetz, das das „Tätigkeitsgebiet“ für Zahnmediziner auf den Mund und maximal die Lippen begrenzt, eine medizinische Begründung für alle Eingriffe verlangt, veraltet und überholt, weil es damit Faltenunterspritzungen und Botox-Einsatz durch den Zahnarzt verbietet? Und ihm damit eine zusätzliche Einnahmequelle aus privat zu liquidierenden Verlangensleistungen verschließt?

Was wirtschaftlich interessant erscheint, und so auch gegenüber den Zahnärzten als zusätzliche Einnahmequelle beworben wird, rückt die Praxis allerdings auch in Richtung Gewerbe – mit all den steuerlichen Konsequenzen.

Schon heute generieren Zahnarztpraxen 40 bis 50 Prozent ihres Honorars aus privat vereinbarten Leistungen mit den Patienten. Das liegt an der oben schon erwähnten breiten Palette von Möglichkeiten und am Willen des Gesetzgebers, der gerade in der vertragszahnärztlichen Versorgung eine Reihe von (medizinisch sinnvollen) Leistungen aus der Gesetzlichen Krankenversicherung ganz oder teilweise ausgegrenzt und in die Eigenverantwortung der Patienten gestellt hat. Damit gut und erfolgreich umzugehen, ist für Zahnarztpraxen heute ein wichtiges Element ihrer Positionierung im Wettbewerb und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Wie weit man sich dabei in den Bereich „Kosmetik“ bewegt, welchen Mix man wählt, das muss jede Zahnärztin, jeder Zahnarzt für sich entscheiden. Die Zukunft des Berufsstands wird sicher in der medizinischen Ausrichtung liegen, nicht in der auf „Schönheit“ und „Wellness“.

Bedenken sollte man dabei auch, dass die Notwendigkeit privater Zuzahlungen im Gesundheitssystem die Menschen offensichtlich verunsichert, wie eine neue Studie zeigt (siehe Seite 1, DZW 17/11). Sie gehen trotz gebotener Behandlungsbedürftigkeit nicht zum Arzt. Vor diesem Hintergrund sollte vielleicht auch die seit Jahrzehnten von standes- und berufspolitischer Seite immer wieder vehement erhobene Forderung nach Einführung von Direktabrechnung und Kostenerstattung für die zahnärztliche Versorgung noch einmal kritisch hinterfragt werden. Was vor mehr als einem Jahrzehnt mal für ein Jahr beim Zahnersatz ganz gut funktioniert hat, muss es heute nicht ebenfalls tun.

Wir haben schon eine wachsende Gruppe von Patienten, die aufgrund sozialer Probleme, Handicap oder Pflegebedürftigkeit notwendige zahnärztliche Leistungen nicht in Anspruch nehmen oder nehmen können. Für diese setzen sich viele Zahnärzte vor Ort und auf der standespolitischen Ebene bereits intensiv ein. Direktabrechnung mit Kostenerstattung ist für sie keine Lösung.

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