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23. August 2011 |  Kommentar

Das McZahn-Verfahren – ein Klartext zu den Folgen

von ZA Carlheinz Swaczyna, Krefeld *

 

Das Verfahren gegen Dr. Oliver Desch als Vorstandsmitglied der insolventen McZahn AG wirft in mehrerlei Hinsicht Fragen auf. Naturgemäß kann ein juristischer Laie da zu anderen Einschätzungen gelangen als Fachjuristen. Obwohl es sich angesichts der spektakulären Pleite der McZahn AG um ein bedeutendes Verfahren handelte, konnte der Berichterstatter nicht erkennen, dass Vertreter der KZV Nordrhein als Geschädigte oder des Vorstands der Zahnärztekammer Nordrhein beim Prozess anwesend waren. Irrtum nicht ausgeschlossen.

Inwiefern dies gegebenenfalls geschah, um hinsichtlich der zivilrechtlichen und berufsrechtlichen Verfahren neutral und unvoreingenommen zu bleiben, sei dahingestellt. Für die berufsrechtlichen Belange ist ausschließlich der Kammervorstand zuständig. Diesem wurde bereits (siehe Kasten) über die Klageerhebung Mitteilung gemacht. Über den Ausgang des Verfahrens wird in Form des Urteils Mitteilung erfolgen. Diese ist dann jedoch auch bezüglich der KZV Nordrhein vertraulich.

Die KZV Nordrhein wurde in dem Verfahren als Geschädigte dargestellt und macht dabei im Insolvenzverfahren einen Schaden von mehr als 400.000 Euro wegen der gefälschten Konformitätserklärungen geltend. Einer KZV-Verlautbarung zufolge kann eine fehlerhafte Konformitätserklärung nicht nachträglich geheilt oder eine korrekte nachgereicht werden. Sie müsse bei Eingliederung und Abrechnung zeitgleich vorliegen. Allerdings sei offen, ob die Sozialgerichte diese Rechtsauffassung bestätigen werden. Die Richterin verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf diese Unsicherheit der KZV-Rechtsauffassung. Die zahnärztlichen/zahntechnischen Leistungen seien erbracht worden, wenngleich unter falschen formellen Voraussetzungen. Ihr Wert stehe nicht in Frage.

Bereits bei der Zeugenvernehmung war offensichtlich, dass die Konformitätserklärung eher über ihre Eigenschaft als formeller Bestandteil der Abrechnung als über ihre Nachvollziehbarkeit wahrgenommen wurde. Angesichts der unklaren Rechtsauffassung kann die Verteidigung mit einem gewissen Optimismus von einem möglicherweise nur „virtuellen“ Schaden sprechen. Zumal es inzwischen Hinweise darauf gibt, dass eine falsche oder fehlerhafte Konformitätserklärung durchaus nachträglich mit heilender Wirkung vorgelegt werden kann. Zuvor hatte der Staatsanwalt davon gesprochen, dass der Angeklagte einen „hypothetischen Schaden“ in Kauf genommen habe und der Schaden für die Allgemeinheit auch darin liege, dass Vertrauen Bestandteil von Abrechnungsangelegenheiten sei.

Man könnte jetzt daraus schließen, dass stärkere Kontrollmechanismen den Vertrauensverlust kompensieren müssten. Das wäre eine interessante, wenngleich möglicherweise ungelegene standespolitische Diskussion. Bequemerweise gibt es ja immer nur wenige schwarze Schafe. Vielleicht wäre es für die KZV Nordrhein hilfreich gewesen, sich auch im Hinblick auf das Kostenrisiko eines Rechtsstreits mit der unterschiedlichen qualitativen Bewertung durch die Verfahrensbeteiligten vertraut zu machen. Das bleibt noch interessant, insbesondere wenn eine kompetente Verteidigung die Grenzen der Entschlossenheit der KZV in dieser Angelegenheit zu testen bereit ist.Der Vorteil liegt wohl eher bei der Verteidigung.

Die berufsrechtliche Dimension des Verfahrens ist auch nicht zu unterschätzen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, Verteidigung und des Gerichts sollen zwar das berufsrechtliche Vorgehen in keiner Weise präjudizieren. Beide Verfahren sind streng zu trennen. Inwiefern dabei eine Anwesenheit beim Strafprozess zulässig und sinnvoll ist oder nicht, kann aus juristischer Sicht hier nicht beurteilt werden. Andererseits stellt sich eine Beurteilung, ob allein auf der Basis des Ausgangs der Verhandlung (Urteil) ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet werden muss, als problematisch dar. Das Urteil gibt die Einschätzung eines möglichen Approbationsentzugs und dessen Wertung in der Strafzumessung sicherlich nicht im Kontext der Verhandlung wieder. Dieser Aspekt muss denn sozusagen nach Aktenlage abgehandelt werden, mit Vorteil zugunsten des Beschuldigten. Die Wahrscheinlichkeit eines Approbationsentzugs muss wegen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sozusagen mit eingepreist werden. Wäre sie gering, so wäre die verhängte Strafe möglicher- und logischerweise zu milde. Deshalb war es auch ein geschickter Schachzug der Verteidigung, den potenziellen Approbationsverlust in seinen drastischsten Auswirkungen in anscheinender Übereinstimmung mit Staatsanwalt und Gericht im Spielfeld zu halten.

Sollte sich der Schaden gegenüber der KZV Nordrhein letztlich als „virtuell“ erweisen, so hätte dies auch Auswirkungen auf die berufsrechtliche Beurteilung der Delikte. Das führt möglicherweise im Ergebnis dazu, dass die Zahnärztekammer Nordrhein einen Approbationsentzug ceteris paribus nur schwer in Erwägung ziehen kann. Sie ist in dieser Hinsicht in keiner beneidenswerten Situation. Muss sie doch den Anschein wahren, nicht durch die im Strafverfahren bedeutsamen und notwendigen Rücksichtnahmen beeinflusst zu sein. Andererseits hat sie zu berücksichtigen, dass die Qualität und Quantität der Delikte die Beantragung eines Berufsverbots wenn nicht geboten, aber doch erlaubt hätten. Eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro, die unterhalb der Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs angesiedelt ist, wäre angesichts der bestehenden finanziellen Forderungen gegenüber dem Verurteilten kaum durchsetzbar. Also scheint ein Approbationsentzug dann wieder unausweichlich.

Im Übrigen ginge die berufsrechtliche Aufarbeitung der Angelegenheit im Verborgenen vonstatten, sofern nicht ein Berufsgerichtsverfahren laut Heilberufsgesetz NRW und Kammersatzung eröffnet wird. Dieses Verfahren wäre dann wieder öffentlich, was den anderen Kammerangehörigen, etwa im Rheinischen Zahnärzteblatt, tunlichst mitzuteilen wäre. Leider ist die Bereitschaft, sich zu disziplinarischen Dingen zu äußern, unter Hinweis auf den Datenschutz gering. Andererseits haben alle Kammerangehörigen Anspruch darauf zu erfahren, dass Verstöße gegen berufsrechtliche Belange wie auch immer geahndet werden. Das sollte unter Beachtung des Datenschutzes möglich sein, damit nicht der Eindruck entsteht, man müsste nur dreist genug sein, um sich zulasten letztlich aller Zahnärzte Verstöße leisten zu können. Und wenn man die richtigen Anwälte hat.

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