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21. Juni 2011 |  Kommentar

Zahnärzte in der Abmahnfalle und ein in die Jahre gekommenes Zahnheilkundegesetz

von Chefredakteurin Dr. Marion Marschall *

 

Immer wieder kommt es vor, dass Zahnärzte aus den verschiedensten Gründen – berechtigt oder unberechtigt – Abmahnschreiben erhalten. Angenehm ist das nie. Die Abmahnwelle, die jetzt gegen Zahnärzte läuft, die auf ihren Internetseiten Faltenunterspritzungen oder Botoxbehandlungen anbieten, ist aber besonders tückisch. Nutzen die offenbar in der Schweiz sitzenden Auftraggeber und ihre Freiburger Anwälte doch eine im Kern nach wie vor nicht eindeutig geklärte juristische Frage, um Zahnärzten Druck zu machen und Geld aus der Tasche zu ziehen.

Zahnärzte, selbst Fachzahnärzte für Oralchirurgie, dürfen keine Faltenunterspritzungen etc. vornehmen, ihr Arbeitsfeld ist laut Zahnheilkundegesetz auf den Mund begrenzt. So die aktuelle Auslegung des in seinem Kern vom 31. März 1952 stammenden Gesetzes. Dabei wird aktuell kontrovers diskutiert, ob damit auch die Lippen/das Lippenrot eingeschlossen sind. Entsprechend fiel auch das letzte Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom April 2011 aus, das vonseiten der Bundeszahnärztekammer begrüßt wurde (die DZW berichtete).

Viele Zahnärztinnen und Zahnärzte halten das für anachronistisch und fühlen sich gegenüber Ärzten und Heilpraktikern in diesem Punkt ungerecht behandelt. Sie möchten ihren Patienten diese Leistungen ebenfalls anbieten. Dabei spielen neben einem umfassenden Konzept in der ästhetisch-rekonstruktiven Zahnmedizin bei vielen sicher auch wirtschaftliche Überlegungen eine Rolle. (Entsprechende Kritik kam auch zu meinem letzten Kommentar zu diesem Thema, an dieser Stelle herzlichen Dank dafür.)

Unstrittig sind Zahnärzte mit einer akademischen medizinischen Ausbildung gerade zu den Strukturen im Kopf-Hals-Bereich qualifizierter als Heilpraktiker, Kosmetikerinnen oder gar „gelangweilte Hausfrauen“, wenn es um die Applikation von Botox, Fillern etc. geht. Mal ganz abgesehen davon, dass sie allein durch ihre tägliche Arbeit eine hohe Erfahrung und Übung mit Injektionen in anatomisch diffizilen Regionen haben.

Das deutlich in die Jahre gekommene Zahnheilkundegesetz spiegelt nicht nur hier keinesfalls den aktuellen Stand der Zahnmedizin und der zahnärztlichen Berufsausübung wider. Diese enge Begrenzung des zahnärztlichen Tätigkeitsfelds erscheint heute auch aufgrund der vielfältigen Beziehungen zwischen ZahnMedizin und Medizin nicht mehr sinnvoll.

Allerdings gibt es derzeit keine offensiven Bestrebungen vonseiten des Berufsstands, das Zahnheilkundegesetz modernisieren zu wollen. Die aktuelle Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer zum Münsteraner Urteil lässt das erkennen. Inzwischen kommt aber auch Kritik an dieser engen Auslegung des Gesetzes durch die eigene Standespolitik. Solange die BZÄK selbst an dieser engen Sicht festhalte, könnten auch die Gerichte nicht anders entscheiden, heißt es. Gewünscht wird dazu ein Diskurs mit allen Gruppen im Berufsstand.

Dass sich eine Überarbeitung des Zahnheilkundegesetzes nicht allein auf die Erlaubnis zum Faltenunterspritzen reduzieren darf, versteht sich von selbst. Sollten die Gerichte oder der Gesetzgeber Zahnärztinnen und Zahnärzten dieses Feld – zumindest für den Bereich Lippen – eröffnen, wird jeder selbst entscheiden müssen, ob er diese in der weit überwiegenden Zahl der Fälle kosmetisch begründete Leistung anbieten möchte oder nicht. Dies ist – da bleibe ich bei meiner schon früher geäußerten Meinung – auch eine Frage der Ethik und des Berufsethos.
So lange die Situation aber so ist, wie sie ist, sollten Zahnärzte beim Thema Botox & Co. vorsichtig sein. Auch, um findigen Unternehmen und ihren Anwälten keine weitere Handhabe für Abmahnwellen wie diese zu geben.

Wie sehen Sie es? Sollen Zahnärzten Leistungen wie Faltenunterspritzungen erlaubt sein? Bedarf das Zahnheilkundegesetz einer Modernisierung? – Klicken Sie auf unsere Umfrage auf der Startseite, kommentieren Sie diesen Kommentar oder schreiben Sie uns Ihre Meinung, am besten per E-Mail an redaktion@dzw.de.

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