
PZVD gegen Verabschiedung der GOZ-Novellierung 2012
Die Privatzahnärztliche Vereinigung Deutschlands (PZVD) wendet sich entschieden gegen die im Bundesrat verabschiedete und vorher im Bundesgesundheitsministerium entworfene Novellierung des zahnärztlichen Gebührenrechts. Sie begründet dies in einer Pressemeldung wie folgt:
• Die neue GOZ orientiere sich nicht am wissenschaftlichen Kenntnisstand moderner Zahnheilkunde. Das hätte das Ziel jeder privaten für die Freiberuflichkeit bestimmten Honorarverordnung sein müssen.
• Die Einzelleistungsbeschreibungen vieler zahnärztlicher Verrichtungen entsprechen nicht den aktuellen wissenschaftlich beschriebenen Standards.
• Ein ehrlicher Interessenausgleich zwischen Patienten und Zahnärzten sei durch diese Gebührenrechtsnovelle nicht vorgenommen worden. Damit werde dem Paragraf 15 des Zahnheilkundegesetzes durch die Bundesregierung nicht entsprochen.
• Diese GOZ-Novelle sei der Versuch der Bundesregierung die Behandlungsqualität zum Nachteil der Patienten zu reduzieren. Die Gebührenordnung honoriere nicht die Zeit, die für eine Beratung und Behandlung entsprechend wissenschaftlicher Standards erforderlich sei.
• Der Inflationsausgleich der seit 1987 unveränderten Gebühren sei unterblieben und könne mit partiellen Gebührenanpassungen von knapp 6 Prozent die enormen Kostensteigerungen von 60 Prozent nach 24 Jahren nicht abfangen.
• Die PZVD lehne eine formatierte Rechnungslegung ab, weil die verständlichkeits-notwendige Transparenz für den Patienten durch Schrift-Kürzel verzerrt werde. Ein „zwei- oder dreidimensionaler Barcode“, den der Patient als Rechnungsempfänger nicht lesen könne, gehöre nicht auf eine zahnärztliche Behandlungsrechnung.
• Der neu eingeführte Paragraf 12 GOZ stelle die zahnärztliche Versorgung von Privatpatienten unter Budget-Vorbehalt. Honorarabsenkung solle die Antwort auf umfangreiche Behandlungstätigkeit sein! Diese Intention des Verordnungsgebers schränke die Freiberuflichkeit ein und diskriminiert jede höherwertige medizinische Bemühung.
• Die im Oktober 1987 festgesetzten alten Punktwerte seien nicht angepasst worden, so dass bei einer Reihe von zahnärztlichen Leistungen durch die Sozialkassen für Hartz-IV-Empfänger besser bezahlt werde, als das Honorar für Privatpatienten zukünftig vorsehe.
Diese Verordnung sei nicht am allgemeinen staatsbürgerlichen Interesse orientiert. Eine Klage beim Bundesverfassungsgericht erscheine somit unausweichlich.
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