
BMG und BMJ legen Entwurf für Patientenrechtegesetz vor
Aufnahme in das Bürgerliche Gesetzbuch – Fokus auf GKV –
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr haben am 16. Januar 2012 in Berlin ihren lange erwarteten und im Vorfeld vor allem von Ärzten und Zahnärzten kritisch begleiteten gemeinsamen Entwurf für ein Patientenrechtegesetz vorgelegt. Dieser bezieht sich auf gesetzlich versicherte Patienten.
Die Federführung für den Gesetzentwurf lag überwiegend im Bundesjustizministerium (BMJ), das Bundesgesundheitsministerium (BMG) habe auf Fachebene ergänzt, heißt es. Im Vorfeld des Gesetzesvorhabens war vor allem an den vom Bundesbeauftragten für die Belange der Patienten, Wolfgang Zöller (MdB, CSU) vorgelegten Eckpunkten Kritik geübt worden, insbesondere an einer geplanten Beweislastumkehr. Die Beweislast liegt nach dem Entwurf jetzt bei groben Behandlungsfehlern beim Arzt.
,„Die Patientenrechte werden greifbar“, erläutert Leutheusser-Schnarrenberger den Gesetzentwurf. „Sechs von zehn Patienten kennen laut einer Studie ihre Rechte gar nicht oder unvollständig. Das neue Gesetz gleicht das Informationsgefälle zwischen Arzt und Patient aus. Auch für die Behandlungsseite bringt das Gesetz Klarheit und Verlässlichkeit. Bald können die wichtigsten Rechte und Pflichten im Gesetz selbst nachgelesen werden. Patienten müssen über die Behandlung umfassend informiert werden. Alle wesentlichen Fakten von Diagnose bis Therapie müssen verständlich erklärt werden. Bei Streitigkeiten ist die Patientenakte das wichtigste Dokument. Wir regeln, was alles in die Patientenakte gehört und stellen sicher, dass Patienten dort Einsicht nehmen können. Die sinnvollen Beweiserleichterungen, die für Patienten von der Rechtsprechung entwickelt wurden, sichern wir gesetzlich ab und machen sie für jeden nachvollziehbar. Zum Beispiel muss bei groben Behandlungsfehlern der Arzt beweisen, dass die Behandlung auch ohne den Fehler schief gelaufen wäre.“
Laut Bundesgesundheitsminister Bahr werden damit die Rechte der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung verbessert. Auch Zöller begrüßte den Gesetzentwurf und erklärte, er sei unter Einbindung aller beteiligten Gruppen entstanden. „Er stellt keine Gruppen gegenüber und lässt niemanden außen vor.“
Jetzt haben Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen (der Referentenentwurf steht unter www.bundesgesundheitsministerium.de auch zum Herunterladen zur Verfügung). Eine kritische Stellungnahme von Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung gibt es hier.
Auf die Ärzte und Zahnärzte kommen mit dem Gesetz umfangreichere Aufklärungspflichten auch zu den Kosten und Dokumentationspflichten zu. Die Kassen sollen verpflichtet werden, den Patienten bei Schadensfällen der Durchsetzung ihrer Rechte zu helfen. Zugleich drohen ihnen Sanktionen bei verzögerten Entscheidungen über Leistungen etc.
Bei den Leistungserbringern soll die Fehlervermeidungskultur durch entsprechende Konzepte und Qualitätsprogramme gefördert werden, für stationäre Einrichtungen zum Beispiel durch entsprechende Qualitätsmanagementkkonzepte. Patientenvertreter sollen zudem mehr Mitspracherechte bekommen. Die Bundesregierung stellt zudem aktuelle Informationen über die Patientenrechte zur Verfügung.
Die Hauptpunkte des Patientenrechtegesetzes
• Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Gesetz geregelt. Die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch erfasst die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten. Es wird geregelt, dass Patienten verständlich und umfassend informiert werden müssen, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Die Patienten sind gesondert auf Kosten für solche Leistungen hinzuweisen, die nicht von den Leistungsträgern übernommen werden.
• Die Aufklärungspflichten werden ausdrücklich gesetzlich geregelt. Vor jedem Eingriff müssen alle Patienten umfassend über die konkrete Behandlung und die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden. Dazu muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden, damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann. Eine bloß schriftliche Aufklärung reicht nicht.
• Auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung sollen im Gesetz festgelegt werden. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Patienten bekommen nunmehr ein gesetzliches Recht auf Akteneinsicht. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.
• Für Haftungsfälle wird es mehr Transparenz geben. Die von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen sollen ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Dann kann jeder im Gesetz nachlesen, wer im Prozess was beweisen muss. Bei sogenannten „einfachen“ Behandlungsfehlern verbleibt es dabei, dass der Patient den Behandlungsfehler sowie die Ursächlichkeit dieses Fehlers für die eingetretene Gesundheitsschädigung nachweisen muss. Für bestimmte Fallgruppen wie den „groben“ Behandlungsfehlern sind Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten vorgesehen. Hierbei handelt es sich um gravierende Fälle, die aus objektiver medizinischer Sicht schlechterdings nicht mehr verständlich erscheinen. Dann muss sich der Behandelnde seinerseits entlasten und beweisen, dass der nachgewiesene Behandlungsfehler nicht generell geeignet war, eine Gesundheitsschädigung der eingetretenen Art herbeizuführen. Weitere Beweiserleichterungen betreffen etwa das sogenannte voll beherrschbare Risiko. So wird die Vermutung für einen Behandlungsfehler angenommen, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht, das der Behandelnde voll beherrscht – führt zum Beispiel ein defektes Narkosegerät während einer Operation des Patienten zu einer Sauerstoffunterversorgung und dadurch bedingt zu Hirnschädigungen, so wird die Verantwortlichkeit des Behandelnden für diesen Fehler vermutet.
• Es werden Sanktionen bei Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise einer nicht fristgemäßen Entscheidung bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, eingeführt: Die Versicherten können sich die Leistung selbst beschaffen und erhalten die entstandenen Kosten erstattet, wenn die Krankenkassen ohne hinreichenden Grund über einen Antrag auf eine Leistung nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang bzw. innerhalb von fünf Wochen, wenn von der Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des MDK eingeholt wird, entscheiden.
• Bei Behandlungsfehlern sind die Kranken- und Pflegekassen künftig verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen. Dies kann etwa durch Unterstützungsleistungen, mit denen die Beweisführung der Versicherten erleichtert wird, zum Beispiel medizinischen Gutachten, geschehen.
• Im Gesetzentwurf ist die Förderung einer Fehlervermeidungskultur in der medizinischen Versorgung vorgesehen: Behandlungsfehlern möglichst frühzeitig vorzubeugen, hat höchste Priorität. Ein sachgerechtes Qualitätsmanagement im stationären Bereich umfasst zukünftig verpflichtend auch ein Beschwerdemanagement für die Belange insbesondere von Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen, das entsprechend patientenorientiert auszugestalten ist.
• Die Patientenbeteiligung wird weiter ausgebaut. Patientenorganisationen werden insbesondere bei der Bedarfsplanung stärker einbezogen.
• Um insgesamt mehr Transparenz über geltende Rechte von Patientinnen und Patienten herzustellen, erstellt der Patientenbeauftragte der Bundesregierung künftig eine umfassende Übersicht der Patientenrechte und hält sie zur Information der Bevölkerung bereit. (Quelle: BMG)
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