Chance Praxis - Das Fachmagazin für Praxisgründer

29. Juni 2009 |  Assistenten

Nichts als Ärger mit dem Partner

Das Ende einer Gemeinschaftspraxis ist traurig und teuer –

Scheidungen sind stets mit Ärger verbunden. Die Trennung ist traurig, teuer und manchmal existenzvernichtend. Dass sich in prominenten Fällen für den Leser der Regenbogenpresse ein veritabler Unterhaltungseffekt ergibt, ist für die Betroffenen nur ein mäßiger Trost. Scheitert die Zusammenarbeit in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis, dürfen die Beteiligten in der Regel zwar auf die öffentliche Anteilnahme verzichten, stehen aber gleichwohl vor einer ähnlich unerfreulichen Situation.

Wie beim Ende einer Ehe stellen sich komplexe menschliche, rechtliche und wirtschaftliche Fragen. Viel Ärger kann vermieden werden, wenn die Partner schon bei Beginn der Zusammenarbeit einen klaren vertraglichen „Fahrplan“ für das eventuelle spätere Ende aufstellen.

Hier sind in der Praxis immer wieder gravierende Fehler zu beobachten. Teilweise herrscht auch erstaunliche Unkenntnis darüber, was gilt, wenn man diese wichtigen Fragen nicht regelt. Was sollte hier beachtet werden?

Die Zahnärzte begründen mit ihrer Gemeinschaftspraxis in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese ist gesetzlich geregelt; in den Paragrafen 705 ff. BGB finden sich auch Regelungen zur Kündigung und zum Ende der Zusammenarbeit. Allerdings hatte der Gesetzgeber beim Abfassen dieser Regelungen eher flüchtigere und nicht dauerhafte Kooperationen vor Augen. Konsequenterweise haben die gesetzlichen Regelungen zum Ende einer GbR in aller Regel fast nichts mit dem zu tun, was Zahnärzte im Falle des Endes ihrer Gemeinschaftspraxis wollen – oder vernünftigerweise wollen sollten. Folgende Abläufe sieht das Gesetz vor:

Auflösung der Gesellschaft – das kommt auf die Partner zu

Die Beendigungsfälle der Kündigung, des Todes und der Insolvenz führen zur Auflösung der Gesellschaft. Sie wandelt sich in eine sogenannte Abwicklungsgesellschaft um, deren alleiniger Zweck die Vollbeendigung ist. Im Rahmen der Auseinandersetzung haben im Wesentlichen folgende Schritte zu erfolgen:

  • • Von Gesellschaftern zur Nutzung überlassene Gegenstände sind zurückzugeben, fällige Schulden zu begleichen, und für künftige und ungewisse Verbindlichkeiten ist Sicherheit zu leisten.
  • • Aus dem verbleibenden Vermögen sind die Einlagen zu erstatten, soweit sie nicht in der Leistung von Diensten oder in Nutzungsüberlassung bestanden.
  • • Fehlt Liquidität, so ist das Gesellschaftsvermögen in Geld umzusetzen, und zwar notfalls nach den Vorschriften des Pfandverkaufs.
  • • Verbleibt ein Überschuss, so ist dieser entsprechend der Gewinnbeteiligung an die Gesellschafter auszuzahlen.
  • • Ergibt sich eine Unterdeckung, so haben die Gesellschafter den Fehlbetrag entsprechend der Regelung der Verlusttragung auszugleichen; den Ausfall eines Gesellschafters tragen sie in demselben Verhältnis.
  • • Im Rahmen der Beendigung sind selbstverständlich auch die laufenden Verträge, die die Partner als Gesellschaft abgeschlossen haben, zu beenden. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere der Mietvertrag und die bestehenden Arbeitsverhältnisse der Praxis.

Abfindungen haben sich die Partner nicht zu zahlen, insbesondere nicht für irgendwelche immateriellen Werte, also insbesondere den aufgebauten „Goodwill“. Vielmehr sind die Partner frei, diesen Wert durch „Mitnahme“ der Patienten und der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung an eine beliebige neue Wirkungsstätte selbst weiterzunutzen. Die materiellen Güter der Praxis sind nicht zwingend zwischen den Partnern aufzuteilen, vielmehr grundsätzlich zu veräußern und der Erlös zu verteilen.

Es zeigt sich, dass dieser „gesetzliche Normalfall“ am Ende einer Gemeinschaftspraxis so fast nie gewollt ist. Dennoch gelten diese Grundsätze, wenn die Partner keine gesonderte Regelung treffen. Die legendäre Zusammenarbeit auf Basis eines „Handschlags“ wäre im Falle eines Zerwürfnisses der Partner entsprechend aufzulösen. Da es den Partnern frei steht, vertraglich auch andere Vereinbarungen zu treffen, sieht fast jeder Gemeinschaftspraxisvertrag auch Regelungen zum möglichen Ausscheiden eines Partners und zum weiteren Schicksal der Praxis vor.

Die Interessen der Beteiligten sorgfältig ermitteln

Besonderes Augenmerk ist hier auf die sorgfältige Ermittlung des wirklichen Willens und der legitimen Interessen der Beteiligten zu legen. Das schlichte Verwenden von unangepassten oder notdürftig „zurechtgebogenen“ Mustern birgt hier große Risiken. Kein Muster kann die individuelle Situation der Partner vollständig erfassen. Die Vertragsstruktur hat sich jedenfalls sorgfältig mit folgenden Punkten zu befassen:

  • •  Aus welchen Gründen soll ein Partner aus der Praxis ausscheiden können oder gar müssen, und welche Fristen sollen dafür gelten?
  • •  Soll die Gesellschaft (wenn sie aus mehr als zwei Partnern besteht) im Falle des Ausscheidens eines Partners von den verbleibenden Partnern fortgesetzt werden, beziehungsweise soll die Praxis vom eventuell allein verbleibenden Partner fortgeführt werden (sogenannte Fortsetzungsklausel)?
  • •  Soll es Ausnahmen von diesem Grundsatz geben und dem Partner, der die Praxis sonst fortsetzen „müsste“, das Recht gegeben werden, auch eine Kündigung auszuprechen und so die Auflösung der Praxis herbeizuführen (sogenannte Anschlusskündigung)?

Dabei ist zu bedenken, dass eine solche Anschlusskündigung in unterschiedlichen Konstellationen ganz verschiedene Auswirkungen haben kann. Was in der einen Konstellation völlig legitim erscheint, kann unter anderen Vorzeichen zu unangemessenen Ergebnissen führen.
In „Junior-Senior“-Konstellationen sind oft mittelfristig die vollständige Übernahme der Praxis durch den „Junior“, das Ausscheiden des Seniors und die Aufnahme eines weiteren jüngeren Partners vorgesehen. Hier könnte eine überraschende Anschlusskündigung des „Juniors“ die – legitimen – Erwartungen des Seniors, für seinen Praxisanteil nun eine Abfindung zu bekommen und sich weiter nicht mehr um die Verwertung der Praxis kümmern zu müssen, enttäuschen. In anderen Konstellationen schützt das Recht zur Anschlusskündigung unter Umständen aber davor, den Praxisteil eines oder gar mehrerer Ausscheidender „aufgedrängt“ zu bekommen und durch Abfindungsforderungen überfordert zu werden, obwohl man zu Recht darauf vertrauen durfte, dass die Zusammenarbeit viel langfristiger sein sollte.

  • • Sind an einen ausscheidenden Partner überhaupt Abfindungen zu zahlen? Und wofür? Hält die Gesellschaft gemeinsames materielles Vermögen, das der verbleibende Partner übernehmen soll? Ist auch ein ideeller Wertanteil des ausscheidenden Partners abzufinden? In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu massiven, oft auch gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten. Wie berechnet sich die Abfindung, und wie sind die Zahlungsmodalitäten?
  • • Wenn auch ein ideeller Wert abgefunden wird: Ist durch ein ausreichendes Wettbewerbsverbot sichergestellt, dass der ideelle Wert auch vom verbleibenden Praxispartner übernommen werden kann? Die Gerichte stehen zu Recht auf dem Standpunkt, dass ein Partner jedenfalls nicht einerseits eine Abfindung fordern kann, andererseits aber seinen ideellen Wert selbst weiter nutzt.

Die Beteiligten beziehungsweise ihre Berater sollten auch stets die Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesgerichtshofs (BGH), im Blick behalten. Sie setzt der Vertragsfreiheit der Zahnärzte gewisse Grenzen: So betont beispielsweise der BGH, dass es nur für eine gewisse Zeit des Kennenlernens möglich ist, dass ein Partner einen anderen Partner aus der Gesellschaft „hinauskündigen“ kann (Entscheidungen vom 7. Mai 2007, Az.: II ZR 281/05).

Dies ist aber gerade in Junior-Senior-Konstellationen und/oder in Fällen der sogenannten Nullbeteiligung eines Partners häufig gewollt. Wird hier der Bogen überspannt, droht die Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarungen. Ähnliches gilt bei Fragen eines Wettbewerbsverbots für den Ausscheidenden. Wenn die Partner diese Fragen im Rahmen ihrer ohnehin erforderlichen Vertragsgestaltung sachgerecht mit entscheiden, bleibt eine spätere Beendigung der Zusammenarbeit in aller Regel dennoch enttäuschend. Die meisten rechtlichen Auseinandersetzungen und wirtschaftlichen Unklarheiten lassen sich aber so vermeiden.

RA Wolf Constantin Bartha, Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin    

Eigenen Kommentar hinzufügen

* - obligatorisches Feld

*




*

Kommentare

Keine Kommentare vorhanden.
Drucken / als PDF ausdrucken
DZW im Abo

DZW im Abo

Jede Woche: Die
Zahnarztwoche im
Abonnement

DZW TV

DZW TV

Informationen aus
der Gesundheits- und
Berufspolitik, Neues
aus der Zahnmedizin,
Hinweise auf
interessante
Veranstaltungen,
Interviews u.v.m.

Kommende Veranstaltungen

Abrechnung Frühjahrs-Seminar 2012: GOZ 2012 – Annehmen – Umsetzen – Durchsetzen 22.05 Bad Zwischenahn
Abrechnung Frühjahrs-Seminar 2012: GOZ 2012 – Annehmen – Umsetzen – Durchsetzen 22.05 Neuss
Abrechnung Mit uns an die Spitze: Das GOZ 2012–Update 23.05 Willich
alle Termine öffnen

Amalgam ist nicht unumstritten: Es gibt viele Befürworter, aber ebenso auch viele, die Amlagam ablehnen. Wie halten Sie es in Ihre Praxis?

Ich lehne es aus gesundheitlichen Gründen ab. Ich lehne es aus ästhetischen Gründen ab. Ich verwende es nur auf ausdrücklichen Patientenwunsch. Für mich ist Amalgam bislang ohne Alternative
Hier gelangen Sie zum Umfragearchiv.