22. Oktober 2009 |  Recht aktuell

Bewertungen im Web können Zahnärzten dauerhaft schaden

Unterlassungsanspruch und Schadenersatzansprüche gegen Forenbetreiber und Verfasser möglich –

Während früher im Freundes- und Verwandtenkreis ein Erfahrungsaustausch über die jeweiligen Zahnärzte stattfand, hat sich dieses Thema in vergangener Zeit ins World Wide Web verlagert. Dort können nicht nur die Leistungen von Hotels, Lehrern oder Hochschulprofessoren in speziellen Bewertungsportalen anonym beurteilt werden, sondern auch das Verhalten und die Leistung von Zahnärzten.

RA Björn Papendorf

Immer häufiger machen Patienten von dieser Möglichkeit auch Gebrauch. Auch die Allgemeinen Ortskrankenkassen wollen sich dem Trend anschließen und planen auf ihrer eigenen Internetseite, ein solches Bewertungsportal einzurichten. Die Legitimität der Internetforen, in denen Verbraucher Dienstleistungen verschiedenster Art bewerten können, wurde unlängst vom Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil vom 23. Juni 2009, Az.: VI ZR 196/08). Auch die Tatsache, dass die Bewertungen in anonymisierter Form abgegeben werden, ändert hieran nichts. Der Betreiber des Forums ist vielmehr gemäß Paragraf 13 Absatz 6 Satz 1 Telemediengesetz (TMG) verpflichtet, die Nutzung anonym anzubieten. Solange der Betroffene gegen den Betreiber des Forums bei unzulässigen, weil beleidigenden, unwahren oder schmähenden Äußerungen vorgehen kann, tritt das Interesse an der Individualisierung desjenigen, der die Bewertung abgeben hat, hinter dem Schutz der Freiheit eines breiten Kommunikationsprozesses über die Qualität der jeweiligen Arbeit zurück. Auch die Gefahr, dass sich Nutzer mit unrichtigen Angaben einloggen können, macht die Bewertungsseiten nicht unzulässig.

Nichtsdestotrotz sehen sich die beurteilten Dienstleitungsanbieter und damit auch die beurteilten Zahnärzte in den jeweiligen Bewertungsportalen mitunter ungerechtfertigter Kritik ausgesetzt, die sie jedoch nicht ohne Weiteres korrigieren können. Die betroffenen Zahnärzte sind meist unsicher, wie sie auf derartige Bewertungen reagieren oder sich dagegen wehren können. Schließlich hat gerade das Internet ein „langes“ Gedächtnis, und viele Zahnärzte haben die Befürchtung, dass Negativkommentare ewig abrufbar bleiben und ihren guten Ruf dauerhaft schädigen.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sowohl gegen den Forenbetreiber als auch gegen den Verfasser der Bewertung vorzugehen. In Betracht kommen dabei neben einem Unterlassungsanspruch auch Schadenersatzansprüche.

Vorgehen gegen den Betreiber des Bewertungsportals

Ein Anspruch gegen den Forenbetreiber auf Unterlassung und Löschung der gespeicherten Bewertung kann allerdings nur angenommen werden, wenn dieser eine ihn treffende Prüfungspflicht verletzt hat (vergleiche Oberlandesgericht [OLG] Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2006, Az.: I-15 U 21/06). Zu beachten ist hierbei, dass den Forenbetreiber keine allgemeine Forschungs- und Überwachungspflichten dahin gehend treffen, dass er zu überprüfen hat, ob überhaupt rechtswidrige Inhalte vorhanden sind. Eine Verpflichtung des Forenbetreibers, ehrverletzende Äußerungen zu löschen, entsteht vielmehr erst mit der Kenntnisnahme von diesen Äußerungen. Der Betreiber eines Bewertungsportals ist nämlich gemäß Paragraf 10 Satz 1 TMG dann nicht für fremde Inhalte verantwortlich, wenn er keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Information hat, diese nicht offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn er sie unverzüglich sperrt, sobald er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erlangt.

Wird ein solcher rechtswidriger Beitrag im Portal des Providers (deutsch: Telekommunikationsdiensteanbieter) eingestellt, so ist dieser als „Herr des Angebots“ rechtlich betrachtet „Störer“ im Sinne des Paragraf 1004 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und demzufolge auch zur Unterlassung verpflichtet. Ein Anspruch auf Unterlassung kann demnach nur vorliegen, wenn der Forenbetreiber trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Äußerungen diese nicht löscht.

Um einen rechtswidrigen Beitrag wiederum handelt es sich vor allem, wenn die Behauptung eine unzulässige Meinungsäußerung in Form einer ehrverletzenden Äußerung darstellt, die das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) des bewerteten Zahnarztes ungerechtfertigt verletzt. In Betracht kommt, dass der Tatbestand der Beleidigung gemäß Paragraf 185 des Strafgesetzbuchs (StGB) oder der üblen Nachrede gemäß Paragraf 186 StGB durch die konkrete Bewertung verwirklicht werden.

Dreh- und Angelpunkt eines möglichen Anspruchs gegen den Forenbetreiber bleibt damit die Frage, ob die Formulierung einer konkreten Bewertung eine reine Tatsachenbehauptung oder eine von Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung darstellt. Zu beachten ist, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt und für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eines Staates schlechthin konstituierend ist. Dieses Grundrecht genießt daher einen sehr hohen Stellenwert.

Meinungen sind Werturteile jeglicher Art und dadurch gekennzeichnet, dass sie sich dem Beweis entziehen. Überwiegend sind Meinungsäußerungen durch die Elemente der Stellungnahme oder des Dafürhaltens geprägt, weil ihr Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung gänzlich in den Hintergrund tritt (vergleiche Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 22. Juni 1982, Az.:1376/79).

Tatsachenbehauptungen sind streng genommen nicht davon erfasst, weil ihnen die genannten Elemente fehlen. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Prüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist und sich deshalb als wahr oder unwahr erweisen lassen.

Schmähkritik, Formalbeleidigungen oder ein Anprangern der Person, die bewertet werden soll, sind nicht von dem Grundrecht auf freie Meinungsfreiheit gedeckt. Um eine solche Schmähkritik handelt es sich aber nur dann, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung des Gegenübers im Vordergrund steht. Der Begriff der Schmähkritik muss eng ausgelegt werden, weil die Meinungsfreiheit konstituierend für die freiheitlich demokratische Grundordnung ist. In diesen Fällen, wenn also eine Schmähkritik vorliegt oder ein Anprangern einer Person erfolgt, liegt eine Kollision von Grundrechtspositionen des Persönlichkeitsrechts mit der Meinungsfreiheit vor, mit der Konsequenz, dass letztere zurücktreten muss.

Hans-Peter Ries
RA Hans-Peter Ries

Wie weit der Schutz des Grundrechts der freien Meinungsäußerung reicht, zeigt beispielsweise ein Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg. Dieses hat entschieden, dass die Formulierung „Kunden abzocken“ unterhalb der Schwelle zur Schmähkritik liegt (Urteil vom 1. August 2007, Az.: 4 C 538/07). Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass der Gesamtzusammenhang der Äußerung Berücksichtigung finden müsse. Es müsse nachvollziehbar sein, wie und warum der Verfasser der Äußerung zu dem Schluss komme, dass es sich um „Abzocke“ handele. Insofern ist die konkrete Formulierung, wie sie im Internet veröffentlicht wurde, zu prüfen. Sofern es sich um eine Behauptung handelt, die mehr oder minder zusammenhangslos getätigt wurde, wird die Schwelle zur Schmähkritik wohl überschritten sein.

Vorgehen gegen den Verfasser der Bewertung

Ein Unterlassungsanspruch sowie weitergehende Schadenersatzansprüche gemäß Paragraf 823 Absatz 1, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 186 StGB beziehungsweise Paragraf 187 StGB (Verleumdung) gegen den Verfasser der konkreten Bewertung kommen nur in Betracht, wenn dem Forenbetreiber der wahre Name und die Anschrift des Verfassers bekannt sind. Häufig verhält es sich so, dass nicht der Klarname bei der Anmeldung in derartigen Bewertungsportalen angegeben werden muss, sondern Fantasienamen gewählt werden oder nur eine E-Mail-Adresse hinterlegt wird. Dies alles ist nicht zielführend, um den wahren Verfasser zu ermitteln. Hinsichtlich der IP-Adresse (also der Adresse in Computernetzwerken, die auf dem Internetprotokoll basiert) besteht auch die Möglichkeit, sogenannte fliegende IP-Adressen zu benutzen, also von verschiedenen Internetzugängen Bewertungen zu verfassen.

Es besteht aber die Möglichkeit, eine Strafanzeige wegen der in Betracht kommenden erfüllten Beleidigungstatbestände gegen unbekannt zu stellen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt dann die IP-Adresse, sofern diese von dem Forenbetreiber gespeichert worden ist.

Zwar ist zu beachten, dass die Nutzerdaten, insbesondere die IP-Adresse, aufgrund des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung über einen Zeitraum von sechs Monaten gespeichert werden. Allerdings sind die Strafverfolgungsbehörden nur zur Verfolgung schwerer Straftaten befugt, den zugehörigen Namen und die Adresse einer IP-Adresse zu ermitteln.

Ein Vorgehen gegen den Forenbetreiber ist in den Fällen, in denen die Grenze zur Meinungsfreiheit überschritten wird, unumgänglich. Dies gilt vor allem, weil die völlige Löschung des Negativkommentars aus dem Internet einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Zeit, in der potenzielle Patienten von dieser negativen Bewertung abgeschreckt werden oder sich diese Gerüchte herumsprechen können. Um diese Situation zu vermeiden, ist es auf jeden Fall angeraten, juristischen Rat einzuholen, um schnellstmöglich die Löschung der Bewertung durchzusetzen.

RA Hans-Peter Ries, RA Björn Papendorf, Münster

Eigenen Kommentar hinzufügen

* - obligatorisches Feld

*




*

Kommentare

Keine Kommentare vorhanden.
Drucken / als PDF ausdrucken
DZW im Abo

DZW im Abo

Jede Woche: Die
Zahnarztwoche im
Abonnement

DZW TV

DZW TV

Informationen aus
der Gesundheits- und
Berufspolitik, Neues
aus der Zahnmedizin,
Hinweise auf interessante
Veranstaltungen,
Interviews u.v.m.

Kommende Veranstaltungen

Kieferorthopädie Die funktionelle Therapie mit dem Twinblock 10.09 - 11.09 Greifswald
Praxismanagement & -marketing Power your life. Körperlich & mental topfit mit dem Erfolgsprogramm von Dr. Spitzbart 10.09 Herne
Zahntechnik model-tray – System zwischen Abdruck und Zirkon 10.09 Hamburg
alle Termine öffnen

KZV-Wahlen in diesem Jahr – gehen Sie wählen?

ja nein weiß noch nicht interessiert mich nicht
Hier gelangen Sie zum Umfragearchiv.

DZW Schlagwortwolke

Je größer das Schlagwort, desto häufiger wurde esverwendet. Klicken Sie ein Wort an, um verwandte Artikel anzuzeigen.

 AOK   BMG   BZÄK   CAD/CAM   der   Deutscher   DGZMK   Dr.   FDP   Fortbildung   FVDZ   Gesundheitsfonds   Gesundheitspolitik   GKV   GOZ   IDS   Implantologie   Internet   Interview   Kommentar   KZBV   KZV   Marschall   PKV   Prof.   Rösler   Selektivverträge   Urteil   Zahnärztetag   Zahnersatz