
Private Krankenversicherung unterliegt wegen Lasik vor dem Bundesgerichtshof
Zahlreiche Gerichte bejahen die Erstattungspflicht mit überzeugender Rechtsprechung –
Zersplittert und uneinheitlich war die Rechtsprechung zur Lasik-Kostenerstattung in der Privaten Krankenversicherung: Auf der einen Seite stand die Rechtsprechung der Landgerichte Köln und München I, die eine Kostenerstattungspflicht ablehnten, weil sie die Lasik-OP zur Behebung der Kurzsichtigkeit als nachrangig gegenüber der (kostengünstigeren) Versorgung mit Hilfsmitteln (Brille, Kontaktlinsen) erachteten.
Zudem gingen sie davon aus, dass eine Erstattung nicht in Betracht komme, weil der Eingriff im Vergleich zum Tragen einer Brille schlicht zu gefährlich sei. Diese Gerichte haben damit die Einwilligung des Patienten in die Behandlung nach erfolgter individueller Risikoaufklärung für unbeachtlich erklärt und eine generelle Abwägung zulasten des Lasik-Verfahrens vorgenommen und so die Kostenerstattung versagt (Amtsgericht [AG] München, Urteil vom 9. Januar 2009, Az.: 112 C 25016/08). Ob sich dies aus den Versicherungsbedingungen ableiten lässt, erscheint höchst fragwürdig.
Demgegenüber steht die überzeugendere Rechtsprechung von Gerichten, fernab des Sitzes der großen Versicherungsgesellschaften, die eine Erstattungspflicht bejahten (Landgericht [LG] Münster, Urteil vom 21. August 2008, Az.:15 O 21/08, VersR 09, 536; LG Göttingen, Urteil vom 8. Juli 2008, Az.: 2 S 4/08, GesR 08, 472).
Durch Anerkenntnisurteil vom 16. September 2009 verurteilte der Bundesgerichtshof (BGH) nun die Versicherung, die Kosten der Lasik-Behandlung zu tragen, nachdem der Patient/Versicherungsnehmer gegen das klageabweisende Urteil die zugelassene Revision eingelegt hatte. Offensichtlich wollte die Versicherungsgesellschaft einer Verurteilung mit einer entsprechenden Begründung durch ein streitiges Urteil entgehen. Bereits durch Urteil des LG Dortmund (Urteil vom 5. Oktober 2006, Az.: 2 S 17/05, GesR 07, 30) war die I. Versicherung aus Mannheim zur Kostenübernahme einer Lasik-OP verurteilt worden, hatte aber von der ihr eröffneten Revisionsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht und stattdessen weiterhin die Kostenerstattung abgelehnt. Es ist davon auszugehen, dass die Privaten Versicherungsgesellschaften weiterhin ihre Erstattungspflicht ablehnen werden, bis der BGH Anlass haben wird, in der Sache zu entscheiden und seine Entscheidung zu begründen.
Streit um angemessene Kosten
Zwischenzeitlich hat auch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sich für die Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Kostenerstattung von Lasik-Behandlungen ausgesprochen (AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 15. September 2009, Az.: 6 C 337/07).
Das Urteil ist allerdings derzeit noch nicht rechtskräftig geworden, da die Versicherung bereits angekündigt hat, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Damit wird der Trend bestätigt, dass immer häufiger die Privaten Krankenversicherungen zur Erstattung der Behandlungskosten einer Lasik-OP verurteilt werden. Immer häufiger werden sich die Gerichte künftig auch mit der Richtigkeit der Gebührenabrechnung der Augenchirurgen zu befassen haben, da künftig weniger um die medizinischen Notwendigkeit der Lasik-OP gestritten werden wird, sondern vielmehr darum, welche Kosten der Behandlung noch angemessen sind und welche nicht (erstmals insofern: AG Köln, Urteil vom 16. Mai 2002, Az.: 122 C 54/03 zu den Abrechnungsziffern GOÄ 5855, 1249, 1346, 1345, 1249, 1346, 410). Angesichts der hohen Investitionskosten derartiger Lasik-Praxen/Kliniken besteht ein entsprechender Refinanzierungsbedarf, dem im Rahmen der Abrechnung wohl nur über eine Abdingung Rechnung zu tragen sein wird.
RA Michael Zach, Kanzlei für Medizinrecht, Mönchengladbach
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