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22. Februar 2010 |  Praxismanagement und Praxismarketing

Bema-Nr. 31: Trepanation eines pulpentoten Zahns (Trep1)

Rechtanwältin Simone Eberhard mit Hinweisen, wie man bei ungerechtfertigten Honorarkürzungen erfolgreich argumentieren sollte (9) –

 

Wenn Ihre Honorarstatistik im Vergleich zur Fachgruppe eine Überschreitung von Leistungen ausweist, riskieren Sie eine nachträgliche Überprüfung Ihrer Behandlungs- und Abrechnungsweise. Folge dieser Wirtschaftlichkeitsprüfung ist oftmals eine empfindliche Honorarkürzung. Die Krankenkassen beziehungsweise die Prüfgremien können hierbei nahezu alle Bema-Ziffern beanstanden, die Sie bei Ihren Patienten erbracht und abgerechnet haben.�

Simone Eberhard

Einer entsprechenden Honorarkürzung können Sie nur mit guten Argumenten begegnen. Welche Argumente die Prüfgremien überzeugen können, erfahren Sie in diesem Beitrag, in dem es um die Kürzung der Bema-Nr. 31, Trepanation eines pulpentoten Zahns (Trep1) geht.

Das Problem

Die Trep1 sowie die Med nehmen eine Sonderstellung ein, weil die Abrechnung pro Zahn und nicht, wie bei den anderen endodontischen Leistungen, pro Kanal erfolgt. Dies ist bei der statistischen Auswertung zu berücksichtigen.

Wann Sie mit der Trepanation auffällig sind

Eine Trepanation ist grundsätzlich an allen Zähnen möglich. Dennoch muss diese zahnmedizinische Leistung in jedem Behandlungsfall medizinisch indiziert sein. Die Trepanation kann nur bei Eröffnung der Pulpenhöhle eines devitalen Zahns durchgeführt werden. Ein Aufsuchen der Pulpa zum Zweck der Vitalexstirpation oder der Devitalisation (Bema-Nr. 29) ist demnach keine Trepanation im Sinne der Bema-Nr. 31.

Die Trepanation kann als vertragszahnärztliche Leistung nicht erbracht werden bei Zähnen mit stark gekrümmten Kanälen beziehungweise Wurzeln, bei denen eine Aufbereitung nicht bis nahe an die Wurzelspitze erfolgen kann, oder bei Zähnen mit obliterierten (verschlossenen) Kanälen.

Ferner sollte die Trepanation nicht angewandt werden, wenn sich bereits vor der Behandlung zeigt, dass der betroffene Zahn schon so weit zerstört ist, dass sich sein Erhalt nicht mehr lohnt, und bei ästhetisch und funktionell unwichtigen Zähnen (häufig Weisheitszähne).

Die Bema-Nr. 31 ist für denselben Zahn innerhalb eines Krankheitsfalls nur einmal abrechnungsfähig. Eine wiederholte Abrechnung im Rahmen eines Falls ist nicht zulässig. Beachten Sie diese Behandlungs- und Abrechnungsgrundsätze nicht, kann dies möglicherweise Ihre statistische Auffälligkeit bei der Trep1 begründen.

Wie Sie argumentieren können

Nach den Behandlungsrichtlinien soll jeder Zahn, der erhaltungsfähig und erhaltungswürdig ist, erhalten werden. Durch eine systematische Diagnostik mittels Sensibilitätsprüfungen und gegebenenfalls Röntgenaufnahmen können devitale Zähne erkannt und sodann endodontisch versorgt werden.

Ein Missverhältnis zwischen Trep1 und einer endodontischen Endversorgung zugunsten der Trep1 kann sich beispielsweise ergeben bei Milchzähnen, die offen bleiben, bei Trep1 vor der Extraktion zum Zwecke der akuten Schmerzbehandlung oder bei Notdienstpatienten oder bei solchen Patienten, die nach Abklingen der akuten Beschwerden nicht zur Weiterbehandlung erscheinen. In diesen Fällen wird die Trep1 ausnahmsweise als Einzelleistung abgerechnet und kann daher nicht ins direkte Verhältnis zu der endodontischen Endversorgung gesetzt werden.

Die Trep1 ist bei einer akuten Schmerzbehandlung mit dem primären Ziel, akute Schmerzen zu beseitigen, immer möglich. Die Abrechnung einer zweiten Trepanation ist indessen nur dann möglich, wenn nach der ersten Trepanation eine vollständige Gangränbehandlung und Füllung nach Bema-Nr. 13 erfolgte und später erneute Schmerzen auftraten, die eine zweite Trepanation erforderten, so Liebold/Raff/Wissing, Bema-Nr. 31, Seite 8, Nr. 2.1.

Pulpatote Zähne müssen unbedingt endodontisch versorgt werden, um kostenintensive Folgeschäden, wie etwa eine Infektion des periapikalen Knochengewebes mit eventuell notwendiger chirurgischer Revision oder Extraktion, zu vermeiden.

Rechtsanwältin Simone Eberhard, Heidelberg   

(wird fortgesetzt)¨

(Artikel gekürzt)

Den vollständigen Artikel lesen Sie in der DZW 8/10 auf Seite 20.

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