Kürzung der Bema-Nr. 28 – Vitalexstirpation (VitE)
RAin Simone Eberhard mit Hinweisen, wie man bei bei Honorarkürzungen argumentieren sollte –
Wenn Ihre Honorarstatistik – im Vergleich zur Fachgruppe – eine Überschreitung von Leistungen ausweist, riskieren Sie eine nachträgliche Überprüfung Ihrer Behandlungs- und Abrechnungsweise. Folge dieser Wirtschaftlichkeitsprüfung ist oftmals eine empfindliche Honorarkürzung. Die Krankenkassen bzw. die Prüfgremien können hierbei nahezu alle Bema-Ziffern beanstanden, die Sie bei Ihren Patienten erbracht und abgerechnet haben. Einer entsprechenden Honorarkürzung können Sie nur mit guten Argumenten begegnen. Welche Argumente die Prüfgremien überzeugen können, erfahren Sie in diesem Beitrag, in dem es um die Kürzung der BEMA-Nr. 28 (Vitalexstirpation) geht.
Das Problem: Oftmals wird im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nur ein Abrechnungsquartal geprüft. Gerade bei der Beurteilung Ihrer endodontischen Tätigkeit sollte darauf geachtet werden, dass auch die endodontischen Leistungen der Vor- und Nachquartale angeschaut werden – nicht selten kommt es während einer endodontischen Behandlung zu einem Quartalswechsel, sodass beispielsweise das Verhältnis Wk zu WF bei der Betrachtung der umliegenden Quartale anders zu beurteilen ist. Allein die Beurteilung der abgerechneten endodontischen Leistungen in einem Quartal kann zu einer fehlerhaften Gesamtbeurteilung führen.
Wann Sie mit der VitE auffällig sind: Die Vitalexstirpation ist grundsätzlich an allen Zähnen möglich. Eine Auffälligkeit wird sicherlich dann gegeben sein, wenn Sie die Indikation zu weit auslegen. Besonders streng ist die Indikation nach den neuen Behandlungsrichtlinien für die Molaren zu sehen. Hiernach dürfen Zähne im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung nur dann endodontisch behandelt werden, wenn die Aufbereitbarkeit und die Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis beziehungsweise bis nahe an die Wurzelspitze gegeben ist. Zwar sind auch bei Milchzähnen Vitalexstirpationen und somit endodontische Behandlungen grundsätzlich möglich, allerdings sind hierbei verschiedene Einschränkungen zu beachten.
Ein Zahn, der neben der endodontischen Behandlungsbedürftigkeit zusätzlich noch eine paradontale Läsion aufweist, ist vor Beginn der Behandlung auf seine Erhaltungswürdigkeit besonders kritisch zu überprüfen. Eine endodontische Behandlung von nicht erhaltungswürdigen Zähnen ist nicht Bestandteil der vertragzahnärztlichen Versorgung.
Die Richtlinien stellen Konkretisierungen des Wirtschaftlichkeitsgebots dar und binden den Zahnarzt unmittelbar. Demnach sollte keine Vitalexstirpation durchgeführt werden,
- wenn sich bereits vor der Behandlung abzeichnet, dass der betroffene Zahn schon so weit zerstört ist, dass sich sein Erhalt nicht mehr lohnt (Wurzelkaries, tiefe parodontale Schädigung, Wurzelfraktur), beziehungsweise
- bei ästhetisch und funktionell unwichtigen Zähnen (häufig Weisheitszähne).
Beachten Sie die dargestellten Richtlinien nicht ausreichend, so wird sich eine statistische Auffälligkeit der endodontischen Leistungen nicht vermeiden lassen. Sollte sich bei einem mehrwurzeligen Zahn ein Kanal aus anatomischen oder behandlungstechnischen Gründen nicht entsprechend der Behandlungsrichtlinien aufbereiten lassen, so gilt der ganze Zahn als nicht behandlungsfähig. Eine dennoch durchgeführte Wurzelbehandlung entspricht nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit.
Schließlich kann eine statistische Auffälligkeit der Bema-Nr. 28 auch auf Abrechnungsfehlern beruhen. Bei einem devitalen Zahn kann selbstverständlich eine Vitalexstirpation nicht mehr durchgeführt werden. In einem solchen Fall gelten die Kriterien nach Bema-Nr. 31. Auch bei nekrotischem oder gangränösem Zerfall der Pulpa ist die Vitalexstirpation nicht mehr angezeigt. Die medizinische Einlage (Bema-Nr. 34) in der Folge einer VitE sollte auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Sind in Verbindung mit einer Vitalexstirpation mehrfach medizinische Einlagen notwendig, so kann davon ausgegangen werden, dass die Indikation zum Ansatz einer VitE bereits überschritten war.
Wie Sie argumentieren können: Nach den Behandlungsrichtlinien soll jeder Zahn, der erhaltungsfähig und erhaltungswürdig ist, erhalten werden. Die Entfernung der Pulpa muss immer dann durchgeführt werden, wenn keine Maßnahme zur Vitalerhaltung mehr möglich ist, zum Beispiel bei akuter Entzündung (Pulpitis) oder traumatisierter, freiliegender Pulpa.
Im Fachgebiet der Endodontie wurden in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten ganz erhebliche Fortschritte erzielt. So können heute Zähne regelmäßig mit Erfolg wurzelbehandelt werden (zum Beispiel Molaren), die vor Jahrzehnten einer solchen Behandlung noch nicht zugänglich waren. Auch bei Milchzähnen sind Vitalexstirpationen und somit endodontische Behandlungen grundsätzlich möglich. Nach den Behandlungsrichtlinien sollen Milchzähne grundsätzlich durch eine konservierende Behandlung erhalten werden, damit die Kaufähigkeit des kindlichen Gebisses bewahrt und eine Fehlentwicklung des bleibenden Gebisses verhütet wird.
Tipp: Sollte Ihr Behandlungsschwerpunkt auf dem Gebiet der Endodontie liegen, so können Sie auch bei Überschreitungen der Begleit- und Folgeleistungen eine Praxisbesonderheit geltend machen. Denn bei einer überdurchschnittlichen endodontischen Tätigkeit haben Sie vermutlich auch die Röntgenleistungen, Anästhesien, Vitalitätsproben sowie Füllungsleistungen gehäuft abgerechnet. Ferner ist im Rahmen einer endodontischen Behandlung die Anwendung von Kofferdam anzuraten, da so eine keimfreie Behandlung möglich ist.
In jedem Fall kann Zahnersatz kompensatorisch eingespart werden, wenn ein Zahn durch eine erfolgreiche Behandlung auf Dauer erhalten bleibt.
RAin Simone Eberhard, Heidelberg
(wird fortgesetzt)
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