Zulassungsentzug droht schon bei fehlerhafter Dokumentation
Verstöße gegen die Pflicht zur Dokumentation sind keine „Kavaliersdelikte“ – Vertrauensverlust wird streng geahndet –
Leider mehren sich Fälle, in denen Zahnärzten die Zulassung entzogen werden soll. Kaum bekannt ist, dass für einen Zulassungsentzug grundsätzlich schon eine gröbliche Verletzung der Pflicht zur Dokumentation ausreicht. Sowohl die allgemein bekannte Pflicht zur „peinlich genauen Leistungsabrechnung“ als auch die Pflicht zur ausreichenden Dokumentation sind sehr wichtige Pflichten eines Vertragszahnarztes, die strikt einzuhalten sind.
Verstöße gegen diese Pflichten wiegen schwer und rechtfertigen in aller Regel eine Entziehung der Zulassung. So hat es das Bundessozialgericht bereits 1993 entschieden (Beschluss vom 21. Dezember 1993, Az.: L 5 Ka 2141/93; vergleiche auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. August 1999). Hervorzuheben ist, dass sich Zahnärzte auch nicht auf sogenannte Anfängerfehler berufen können. Die Pflicht zur Dokumentation besteht auch schon für Zahnärzte, die ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit erst beginnen.
So kann beispielsweise schon die wiederholte Falschdokumentation von Füllungen ein grober Verstoß gegen die Dokumentationspflicht sein. Wenn der Zahnarzt F3-Füllungen abrechnet, obschon nur eine F1 vorlag, liegt bereits ein hohes Gefahrenpotenzial vor, so das LSG Baden-Württemberg. Auch fehlerhafte Angaben im Rahmen des 01-Befunds (zum Beispiel „f“ für fehlende Zähne, die allerdings existieren) sind bedenklich.
Voraussetzung für einen Zulassungsentzug ist aber in jedem Fall eine gröbliche Pflichtverletzung. Sie liegt vor, wenn insgesamt zwischen dem Vertragszahnarzt und der KZV beziehungsweise den gesetzlichen Krankenkassen ein gravierender Vertrauensverlust eingetreten ist, der nur noch mit einem Zulassungsentzug geahndet werden kann. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hier strikt einzuhalten. Sind andere Sanktionen, etwa eine Disziplinarmaßnahme, noch ausreichend, kann ein Zulassungsentzug nicht ausgesprochen werden.
Verstöße gegen die Pflicht zur Dokumentation sind daher keine „Kavaliersdelikte“, sondern können im schlimmsten Fall mit der Beendigung der Tätigkeit als Vertragszahnarzt enden. Es gilt hier der Grundsatz: Wehret den Anfängen. Zahnärzte, denen in der Wirtschaftlichkeitsprüfung häufig vorgehalten wird, es läge keine ausreichende Dokumentation vor, sollten derartige Mängel aus oben genannten Gründen möglichst umgehend abstellen.
Rechtsanwalt Frank Ihde, Hannover
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