
Patient bekommt trotz Behandlungsfehler seines Zahnarztes kein Honorar zurück
RA Frank Ihde über eine für die Praxis wichtige Entscheidung des OLG Frankfurt (Main) –
Eine Zahnärztin hat sich bei einem anderen Zahnarzt behandeln lassen. Im linken Unterkiefer wurde eine implantatgetragene Brücke eingegliedert. Dafür wurde ein Pauschalhonorar vereinbart. Die Patientin erhob Beanstandungen an der Arbeit, zahlte aber das Honorar und erklärte, sich anderweitig neu behandeln zu lassen. Aufgrund der gutachterlichen Äußerung eines von der Zahnärztekammer bestellten Gutachters verlangte die Patientin die Behandlungskosten zurück.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit Urteil vom 22. Mai 2010 (Az.: 22 U 153/08) allerdings entschieden, dass der Patient trotz Behandlungsfehlers seines Zahnarztes das von ihm selbst bezahlte Honorar nicht zurückbekommt.
Das OLG hat zunächst mit Recht darauf hingewiesen, dass zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten kein Werk-, sondern ein Dienstvertrag zustande kommt. Daran anknüpfend, haben die Richter dann zunächst als Grundlage für das Rückzahlungsverlangen des Patienten Paragraf 628 BGB – eine Bestimmung aus dem Dienstvertragsrecht – untersucht. Danach kann ein Patient den Dienstvertrag kündigen und – wenn seine Kündigung durch das vertragswidrige Verhalten des Zahnarztes veranlasst wurde – bisher geleistetes Honorar zurückverlangen oder diese Zahlung verweigern, soweit die bisherigen Leistungen des Zahnarztes infolge der Kündigung für den Patienten kein Interesse mehr haben.
Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass Voraussetzung der Kündigung nach dieser Bestimmung sei, dass das Fehlverhalten des Zahnarztes schwerwiegend sein müsse. Im konkreten Fall lag aber ein solches schwerwiegendes Verschulden des Zahnarztes nicht vor. Eine Rückzahlung gestützt auf Paragraf 628 BGB kam danach nicht in Betracht.
Das Gericht hat dann geprüft, ob das Rückzahlungsverlangen des Patienten als Schadenersatz darstellbar sei. Die Richter haben dann daran erinnert, dass nach der Schuldrechtsreform für Schadenersatzleistungen ausschließlich die Paragrafen 280 ff. BGB einschlägig seien. Sie haben sich dann gefragt, ob im Fall eines Behandlungsfehlers die Belastung des Patienten mit der Honorarzahlungsforderung des Zahnarztes überhaupt ein Schaden sei. Das Gericht hat diese Frage verneint. Im Falle eines Behandlungsfehlers wäre der Patient vermögensmäßig so zu stellen, wie er ohne den Behandlungsfehler gestanden hätte. In diesem Fall wäre jedoch das zahnärztliche Honorar ebenfalls zu zahlen gewesen, sodass der Behandlungsfehler für die Honorarzahlung nicht ursächlich geworden sei.
Die Belastung mit dem Honoraranspruch des Zahnarztes sei auch nicht deshalb ein Schaden, weil ihr nicht das vom Patienten erstrebte Äquivalent gegenüberstehe. Das erstrebte Äquivalent ist beim Zahnarztvertrag Heilung und Linderung von Beschwerden, sodass verbleibende Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht das Vermögen betreffen, sondern immaterieller Art seien, so das OLG.
Das Gericht hat aber auch die Frage verneint, ob der Patient die Kosten des Nachbehandlers als Schadenersatz verlangen könne. Da hier nach dem Gesetz ein Schaden statt der Leistung geltend gemacht werde (es ginge ja um die Leistung eines anderen Zahnarztes) müssen die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragrafen 281 BGB erfüllt sein, der den Schadenersatz statt der Leistung regele. Voraussetzung sei daher insbesondere eine Fristsetzung des Patienten, an der es im entschiedenen Fall fehlte. Auch die Möglichkeit, auf eine solche Fristsetzung zu verzichten, wenn ganz besondere Umstände vorliegen, ging das Gericht ein, verneinte eine solche Ausnahmesituation aber im Ergebnis. Ganz besonders interessant sind die Ausführungen der Frankfurter Richter zu diesem Komplex. Sie prüfen, ob eine Fristsetzung entbehrlich ist, etwa weil keinerlei Möglichkeit bestand, den vorhandenen Zahnersatz nachzuarbeiten oder neu herzustellen.
Schließlich fragte das OLG auch noch nach der Zumutbarkeit einer solchen Nachbearbeitung/Neuherstellung und verneinte sie im Ergebnis ebenfalls.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist für die Praxis besonders wichtig, kann aber keinesfalls stereotyp auf alle Fälle angewandt werden. Eine Rückzahlungsverpflichtung kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn der Gutachter feststellt, dass die Verletzungen des fachzahnärztlichen Standards schwerwiegend sind und beispielsweise der eingegliederte Zahnersatz für den Patienten komplett unbrauchbar ist. Bei groben Behandlungsfehlern dürften diese Voraussetzungen in jedem Fall vorliegen, sind aber darauf sicherlich nicht beschränkt. Ob darüber hinaus die Belastung des Patienten mit der Honorarforderung des Zahnarztes keinen Schaden darstellt, ist – worauf deutlich hinzuweisen ist – in der Rechtsprechung umstritten.
Der Zahnarzt muss also damit rechnen, dass das Gericht in dieser Frage auch eine andere Rechtsauffassung vertritt. Schließlich kommt in Betracht, dass die angesprochene Fristsetzung durchaus entbehrlich ist, wenn besondere Konstellationen im Fallgeschehen vorliegen. Darüber kann im Ergebnis nur ein Rechtsanwalt Auskunft erteilen.
Rechtsanwalt Frank Ihde, Hannover
DZW im Abo
Jede Woche: Die
Zahnarztwoche im
Abonnement
DZW TV
Informationen aus
der Gesundheits- und
Berufspolitik, Neues
aus der Zahnmedizin,
Hinweise auf
interessante
Veranstaltungen,
Interviews u.v.m.




Eigenen Kommentar hinzufügen