
Das zahnärztliche Praxislabor – wirtschaftlich integrierter Baustein bereits jeder dritten Praxis
Dr. Anna Jacobi und Dr. André Hutsky über Möglichkeiten der besseren Auslastung von Raum- und Personalressourcen –
Trotz etlicher Gesundheitsreformen und anderer politischer Interventionen halten sich die befürchteten finanziellen Einbußen in den Zahnarztpraxen scheinbar noch in Grenzen. Gerade langjährig etablierte Praxisinhaber werden auf ihre anhaltend gleichhohen Betriebseinnahmen beziehungsweise Gewinne verweisen können. Diese vorgetäuschte Stabilität verschleiert allerdings den durch Inflation bedingten Werteverfall der Währungen und damit die eigene sinkende Kaufkraft.
Betriebswirtschaftliche Auswertungen durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung belegen über den Zeitraum von 14 Jahren zunächst einen nahezu gleichbleibenden Einnahmenüberschuss. Berücksichtigt man jedoch die allgemeine Preisentwicklung für die Lebenshaltung, so zeigt sich die sogenannte Realwertentwicklung. Um diesem Prozess entgegenzusteuern, muss der Praxisinhaber deutlicher denn je wirtschaftliches Arbeiten im Blick haben. Es reicht beispielsweise nicht aus, die Gehälter zu reduzieren und so die eigene Praxis auf der Ausgabenseite besser aufzustellen.
Vielmehr muss sich der Zahnarzt auf die Suche nach ertragreichen Tätigkeitsfeldern machen, die nicht nur für mehr Betriebseinnahmen, sondern gleichzeitig für eine bessere Auslastung bestehender und damit fixer Personal- und Raumressourcen sorgen. Ein Minipraxislabor vereinbart beide Aspekte. Natürlich geht es nicht darum, mit ihm die ganze zahntechnische Palette abzudecken, sondern neben solchen Maßnahmen, welche die Arbeit am Patientenstuhl unterstützen, insbesondere wertschöpfende Prozessschritte, in der eigenen Praxis zu belassen, die sich mit geringem Geräte- und Personaleinsatz bewerkstelligen lassen.
Die moderne, ästhetisch orientierte Zahntechnik bietet mit dem CAD/CAM-Verfahren Möglichkeiten der Zahnbehandlung und Therapie, die vor einigen Jahren noch undenkbar waren. Gleichzeitig eröffnen sich für den Zahnarzt und sein Praxislabor Tätigkeitsfelder, die ihm früher aus Kosten-, Zeit- und Komplexitätsgründen verwehrt blieben – auch ohne Investitionen für überteuerte CAD/CAM-Systeme vornehmen zu müssen.
So besteht die Möglichkeit, im eigenen Praxislabor sogenannte „Halbfertigprodukte“ – das sind Restaurationen, welche im halbfertigen Zustand geliefert werden – nach den eigenen Vorstellungen mit mehr oder weniger Aufwand fertigzustellen. Alle unwirtschaftlichen und damit unrentablen Prozessschritte, wie das Schleifen oder Fräsen der Halbfertigprodukte, werden in ein industrielles Fertigungszentrum ausgelagert.
Diese sind im Regelfall mit Umweltauflagen, hohen Investitionskosten und einem größeren Platzangebot (zum Beispiel für die Fräseinheit und die Lagerhaltung) verbunden. Nutzt der Zahnarzt das Know-how seines Fertigungszentrums und beschränkt sich auf die Fertigstellung der Halbfertigprodukte, so kann dies auch auf kleinstem Raum umgesetzt werden. Unter Nutzung eines Brennofens benötigt das Minipraxislabor gerade einmal einen Quadratmeter.
Soll der Aufwand gering bleiben, ordert er beispielsweise ein Empress-CAD-Inlay und passt dieses lediglich auf ein im eigenen Praxislabor hergestelltes Gipsmodell auf. Steht ein Brennofen zur Verfügung, kann ein Glanzbrand die Güte der Arbeit steigern. Ein Individualisieren der Restauration mit Malbrand würde die Wertschöpfung maximal ausnutzen.
Eine besonders reizvolle Möglichkeit stellt die neuentwickelte Infix-Technologie dar. Hierbei werden Gerüst und Verblendung separat voneinander mittels der CAD/CAM-Technologie aus vorgefertigten Blöcken zentral geschliffen und anschließend in einem Sinterbrand durch Glaslot dauerhaft verbunden.
Rechtliche Grundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11. Mai 1979 (Az.: VC 16.79) entschieden, dass jeder Zahnarzt ein praxiseigenes Labor für den Bedarf seiner Praxis führen darf, ohne einen Zahntechnikermeister als Betriebsleiter beschäftigen zu müssen. Dies gilt auch für Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxen) und Praxisgemeinschaften.
Da die Ausbildung zum Zahnarzt auch die technische Herstellung von Zahnersatz umfasst, können die Arbeiten durch den Zahnarzt selbst oder von einer geschulten Mitarbeiterin unter zahnärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. Zumal das eigene Praxislabor als Hilfsbetrieb zur zahnärztlichen Praxis angesehen wird und somit ein Auftreten nach außen nicht notwendig beziehungsweise aufgrund der rechtlichen Vorgaben nicht möglich ist, besteht auch keine Gewerbesteuerpflicht.
Dr. André Hutsky, Leipzig
(Artikel gekürzt)
Den vollständigen Artikel mit den entsprechenden Grafiken/Tabellen lesen Sie in der DZW 25/10 auf Seite 12.
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