
Urteil zur wirtschaftlichen Aufklärungspflicht von Patienten
Zahnarzt muss Details von Patientenverträgen mit privaten Krankenkassen nicht kennen –
In einer für Zahnärzte recht erfreulichen Entscheidung des Amtsgerichts Peine vom 15. April 2010 (Az.: 5 C 513/09) ist klargestellt worden, dass der Zahnarzt mit den Problemen seines Patienten gegenüber seiner privaten Krankenkasse grundsätzlich nichts zu tun hat. Im verhandelten Fall verlangte der Zahnarzt sein zahnärztliches Honorar für eine prothetische Versorgung. Der Beklagte lehnte die Bezahlung ab.
Er behauptete, seine private Krankenkasse habe die Übernahme der Kosten verweigert, weil in der vorgelegten Patientenkartei des Zahnarztes Angaben enthalten seien, die einer Kostenübernahme entgegenstünden. Der Zahnarzt hätte aber zugesagt, dass die private Krankenkasse die Kosten übernimmt.
In der Patientenkartei war die Notwendigkeit einer Parodontalbehandlung und Sanierung des Gebisses schon zu einem Zeitpunkt vermerkt, als der Beklagte den privaten Versicherungsvertrag noch gar nicht abgeschlossen hatte. Bei Abschluss dieses privaten Krankenversicherungsvertrags hatte der Beklagte dann nachweislich die Frage der Versicherung falsch beantwortet, ob bei ihm in der genannten Hinsicht Behandlungsbedarf bestünde.
Im Rechtsstreit wollte der Patient die Zahlung verweigern, weil er meinte, der Zahnarzt hätte diese Patientenkartei der privaten Krankenkasse so nicht vorlegen dürfen. Er habe dem Patienten erklärt, die Eintragungen in der Patientenkartei stünden einer Kostenübernahme nicht entgegen.
Verschwiegen hatte der Patient allerdings, die bei Vertragsabschluss falsch beantworten Fragen nach bereits bestehendem Versorgungsbedarf.
Das hat das Amtsgericht Peine auch klar erkannt und klargestellt, dass ein Zahnarzt, der keine Kenntnis von den Einzelheiten des Vertragsabschlusses mit der privaten Krankenkasse habe, für die Kostenübernahme keine Verantwortung übernehme oder übernehmen könne. Eine detaillierte Kenntnis der Einzelheiten, die beim Vertragsabschluss eine Rolle gespielt hätten, müsse der Zahnarzt nicht haben. In dieser Entscheidung hat das Gericht in erfreulicher Weise die Verantwortungsbereiche des Zahnarztes und seines Patienten klar getrennt.
Nicht so klar ist in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur die Frage, ob – und wenn ja in welchem Umfang – der Zahnarzt eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht gegenüber seinen Patienten im Hinblick auf Erstattungsansprüche eines Kostenträgers hat. Diese Frage wird in der Regel einzelfallbezogen gelöst. In der Rechtsprechung wird angenommen, dass das Kostentragungsrisiko für die Patienten ein für Zahnärzte einfach zu erkennender Umstand sei. Dieser verpflichtet die Zahnärzte zu einer entsprechenden Aufklärung. Die Grenze der zahnärztlichen Aufklärungspflicht wird aber dann erreicht, wenn der Verantwortungs- und Kenntnisbereich des Zahnarztes verlassen wird. Ein Zahnarzt kann nicht alle Einzelheiten des Versicherungsvertrags und der Versicherungsbedingungen erkennen. Er ist nicht verpflichtet, sich hier sachkundig zu machen.
Wie der vorliegende Fall zeigt, ist der Zahnarzt nicht verpflichtet, sich über die Einzelheiten des Vertragsabschlusses seines Patienten mit der privaten Krankenkasse sachkundig zu machen.
Rechtsanwalt Frank Ihde, Hannover
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