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31. Mai 2010 |  Recht aktuell

Keine Abmahnung, wenn Werbung bereits geändert wurde

Leser fragen – Rechtsanwalt Dr. Schnieder antwortet –

 

Dr. F. aus Köln fragt: „Meine Kammer hat mich nach unserer Berufsordnung über die Berufswidrigkeit einer meiner Werbeanzeigen belehrt und ermahnt. Eine neue Version wurde von ihr abgesegnet. Nun hat mir ein Kollege wegen der ursprünglichen Werbung eine Abmahnung über seinen Anwalt zukommen lassen. Muss ich die Kosten übernehmen? Was soll ich tun?“

RA Dr. Karl-Heinz Schnieder antwortet: Sehr geehrter Herr Dr. F., Ihr Kollege kann Sie grundsätzlich über seinen Anwalt abmahnen. Sie werden dann aufgefordert, zu erklären, dass Sie eine berufswidrige Werbung zukünftig unterlassen. Hierzu müsste Ihr Kollege aber nach dem UWG („Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“) selbst betroffen sein, und es müsste die Gefahr bestehen, dass Sie diese Werbung zukünftig wieder verwenden. Soweit die zuständige Kammer bereits abschließend in der Sache nach der Berufsordnung tätig geworden ist, besteht jedoch keine Wiederholungsgefahr mehr. Die Abmahnung Ihres Kollegen ist daher unbegründet. Eine Kostenpflicht besteht daher ebenfalls nicht.  




Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz Schnieder, Münster, ist seit 16 Jahren als Rechtsanwalt niedergelassen und Partner und Mitinhaber der kwm, Kanzlei für Wirtschaft und Medizin mit Niederlassungen in Münster, Berlin, Hamburg und Bielefeld. Der Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht war vor seiner Niederlassung auch zwei Jahre Referatsleiter Recht bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe.

In der DZW-Rubrik „Zu(m) Recht gefragt“ beantwortet Dr. Schnieder auch Ihre Fragen. Senden Sie eine E-Mail an leserservice@dzw.de, Stichwort "Rechtsfragen", oder faxen Sie Ihre Frage an die DZW-Redaktion: 0228 / 28 92 16-20.

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