
Auf die richtige Degressionsberechnung der KZV achten
Zahnärzte können bei Wechsel in Gemeinschaftspraxis von neuem Urteil des Bundessozialgerichts profitieren –
Zahnärzte, die von einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis oder umgekehrt wechseln, können gegebenenfalls von einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur Degression profitieren. Das BSG hatte über einen Degressionsbescheid der KZV Westfalen-Lippe zu befinden und diesen für rechtswidrig befunden (Urteil vom 5. Mai 2010, Az.: B 6 KA 21/09 R).
Streitig waren degressionsbedingte Honorarkürzungen für das Jahr 1999. Geklagt hatte eine Gemeinschaftspraxis, deren personelle Zusammensetzung sich im Laufe des Jahres 1999 mehrfach geändert hatte. In den Quartalen I/1999 und III/1999 waren die Zahnärzte in Einzelpraxen tätig, in den übrigen Quartalen des Jahres 1999 in Gemeinschaftspraxis. Trotzdem erließ die beklagte KZV Westfalen-Lippe nur gegen die Gemeinschaftspraxis Honorarkürzungsbescheide wegen Überschreitung der Degressionsgrenzen. Bei der Degressionsberechnung berücksichtigte sie sämtliche von den beteiligten Zahnärzten in 1999 abgerechneten Punkte, darunter auch solche, die noch in Einzelpraxis abgerechnet worden waren.
Die KZV nahm somit eine reine Jahresbetrachtung vor, ohne zu unterscheiden, ob die in 1999 abgerechneten Leistungen (Punkte) in Einzelpraxis oder in Gemeinschaftspraxis erbracht worden waren. Sämtliche Rechtsbehelfe der Gemeinschaftspraxis hiergegen waren erfolglos.
Die Entscheidung des BSG
Erst vor dem BSG hatten die Zahnärzte Erfolg. Das BSG verwies den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurück und beanstandete die Art und Weise der Degressionsberechnung der KZV. Zwar hätte die KZV zu Recht vertragszahnärztliches Honorar zurückgefordert, da die Zahnärzte 1999 die maßgeblichen Degressionsgrenzen überschritten hätten, jedoch sei die Höhe des Rückforderungsbetrags unzutreffend berechnet worden. Wörtlich heißt es in dem Terminbericht des BSG:
„Zwar ist sie (Anmerkung: gemeint ist die KZV) im Prinzip zu Recht davon ausgegangen, dass die Degressionsberechnung nicht quartalsbezogen, sondern jahresbezogen zu erfolgen hat. Jedoch sind aus Sachgründen in Ausnahmefällen Abweichungen von diesem Grundsatz geboten, etwa dann, wenn ein Vertragszahnarzt im Laufe eines Kalenderjahres die Praxis wechselt, zum Beispiel – wie hier – von einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis oder zwischen verschiedenen Gemeinschaftspraxen. In derartigen Fällen bedarf es einer zeitanteiligen sowie nach Praxen getrennten Degressionsberechnung.“
Die KZV sei daher – so das BSG – gehalten, eine neue Degressionsberechnung, zeitanteilig und getrennt nach der klagenden Gemeinschaftspraxis sowie den in den Quartalen I/1999 beziehungsweise III/1999 bestehenden Einzelpraxen, vorzunehmen.
Rechtsanwältin Sylvia Köchling, Fachanwältin für Medizinrecht, Münster
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