
Bei Geld hört die Freundschaft auf
Seit geraumer Zeit geht der Trend hin zu beruflichen Zusammenschlüssen in Form von Gemeinschaftspraxen. Durch effektive Nutzung von Sach- und Personalmitteln kann eine vorhandene Praxisstruktur wirtschaftlich ausgelastet werden, der finanzielle Rahmen für kostspielige Investitionen in medizinische Geräte und Praxisausstattung durch eine gleichmäßige Verteilung des finanziellen Risikos geschaffen werden. Dies sind nur einige der zu nennenden Vorteile, die viele Berufsträger dazu bewegen, Gemeinschaftspraxen zu gründen.
Eine häufig vorzufindende Konstellation ist, dass ein Berufsanfänger in eine bereits seit vielen Jahren bestehende Einzel- oder Gemeinschaftspraxis eintritt. Für den Einsteiger besteht gerade in finanzieller Hinsicht häufig nicht die Möglichkeit, eine eigene Arztpraxis zu eröffnen. Aus diesem Grund bietet der Eintritt in eine solche Praxis ohne Kapitalbeteiligung eine durchaus interessante Möglichkeit des Berufseinstiegs. Nicht selten wird dann vereinbart, dass der junge Kollege zumindest für eine gewisse Probezeit an den unternehmerischen Entscheidungen der Praxis nicht oder nur beschränkt mitwirken dürfen soll und sich primär an die Weisungen der Seniorpartner zu halten hat. Darüber hinaus wird der neu eintretende Kollege meist nicht oder nur marginal am Vermögen sowie Gewinn und Verlust der Gemeinschaftspraxis beteiligt – die sogenannte Nullbeteiligung.
Die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen ist seit langem umstritten. Angesichts dessen, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsarztrechts eine „Tätigkeit in freier Praxis“ gewährleistet sein muss, wurden entsprechende Vertragsinhalte immer wieder kritisiert. Kassenärztliche Vereinigungen forderten mit dem Argument, es läge eine bloße Scheingesellschaft vor, Honorarzahlungen zurück.
Nunmehr hatte das Bundessozialgericht (BSG) als höchstinstanzliches Gericht erstmals einen entsprechenden Fall zur Entscheidung vorliegen (vgl. Urteil des BSG vom 23. Juni 2010, Az.: B 6 KA 7/09 R). Das Urteil wurde mit großer Spannung erwartet und schafft eine gewisse Sicherheit in Bezug auf die zuvor doch recht unklare Rechtslage. Ergebnis der Entscheidung war, dass Kassenärztliche Vereinigungen berechtigt sind, Honorarbescheide aufzuheben und bereits ausgezahlte Honorare zurückzufordern, sofern in Gemeinschaftspraxisverträgen bindende Vorgaben des Vertragsarztrechts nicht eingehalten werden. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn eine Gemeinschaftspraxis letztlich nur zum Schein betrieben wird.
Die Anforderungen an eine Tätigkeit „in freier Praxis“ hat das Gericht dahin gehend präzisiert, dass jedem Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis sowohl in beruflicher als auch persönlicher Hinsicht ein gewisses Maß an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit bei der ausgeübten vertragsärztlichen Tätigkeit zu verbleiben hat. Mithin muss er ein wirtschaftliches Risiko zu tragen haben und an der Verwertung des von ihm erarbeiteten Praxiswerts beteiligt sein. Darüber hinaus darf er nicht in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt sein.
Die wohl wichtigste Feststellung des Gerichts besteht darin, dass unabdingbare Voraussetzung die Beteiligung aller Gesellschafter an Gewinn und Verlust ist, und dass diese Erfordernis bereits von Anfang an, mithin auch bei einer vereinbarten Kennenlernphase, gegeben sein muss. Es muss maßgebend von der Arbeitskraft eines Vertragsarztes abhängen, in welchem Umfang die freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringt. Einem Mitgesellschafter darf somit nicht nur ein Festgehalt gezahlt werden. Der Ertrag seiner vertragsärztlichen Tätigkeit muss ihm genauso zugute kommen, wie ein eventueller Verlust zu seinen Lasten gehen muss. Dabei hat das Urteil auch viele Fragen, wie beispielsweise die Zulässigkeit einer betragsmäßigen Verlustbegrenzung, offen gelassen. Diese werden in der Praxis zu klären sein.
Das Gericht stellte weiter heraus, dass es auf eine Beteiligung am materiellen Gesellschaftsvermögen jedenfalls dann nicht entscheidend ankommt, wenn ein Vertragsarzt sowohl am wirtschaftlichen Gewinn wie auch an einem etwaigen Verlust beteiligt ist. Somit sind Gestaltungen zulässig, in denen Ärzte gemeinsam nicht nur die Praxisräume, sondern auch die vollständige Praxisausstattung anmieten, der Kapitaleinsatz gegen Null geht, sowie solche, in denen ein alteingesessener Vertragsarzt mit einem Berufseinsteiger, der unter Umständen in ferner Zukunft die Praxis übernehmen soll, zunächst eine Gemeinschaftspraxis bildet, in der die gesamte Ausstattung der Praxis im Eigentum des Altarztes steht.
Demgegenüber erfordert eine gemeinschaftliche Berufsausübung im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis grundsätzlich eine Beteiligung am immateriellen Vermögen der Praxis. Einem Arzt muss bei Beendigung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit eine „Chance auf Verwertung des auch von ihm erarbeiteten Praxiswerts“ verbleiben. Bei einer Gemeinschaftspraxis kann dies im Ausscheidensfall durch die Gewährung einer Abfindung realisiert werden. Die vertragliche Ausgestaltung kann insoweit unterschiedlich sein. Offen gelassen hat das Gericht, ob die Beteiligung am immateriellen Vermögen bereits für die Dauer einer zeitlich begrenzten Probezeit erfolgen muss. Das Gericht gab jedoch durch die gewählte Formulierung zu erkennen, dass es dies wohl akzeptieren würde. Die dargestellte Entscheidung des BSG hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Nach einer früheren Entscheidung des BSG darf eine Gemeinschaftspraxis nur auf der Grundlage eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags genehmigt werden. Dabei hat generell eine Prüfung dahin gehend zu erfolgen, ob die vertragsarztrechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt wurden (vgl. Urteil vom 16. Juli 2003, Az.: B 6 KA 34/02 R). Eine Berufung darauf, eine Zulassung offiziell erhalten zu haben, schützt in den Fällen nicht, in denen die Zulassungsgremien eine Zulassung bei Kenntnis der genauen Umstände nicht erteilt hätten beziehungsweise nicht hätten erteilen dürfen. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich zu empfehlen, den Gesellschaftsvertrag auch bei denjenigen Ausschüssen vorzulegen, die bislang eine Genehmigung ohne Vertragsprüfung erteilt haben.
RAin Susanne Schuster, LL.M., Bad Homburg
Weitere Infos gibt es unter www.medizinanwaelte.de
(Artikel gekürzt)
Den vollständigen Artikel mit weiteren Infos zur Autorin des Beitrags finden Sie in der DZW 17/11 auf Seite 1.
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